Fehler und Fehlverhalten in Bilanz- und Steuerrecht
1. Aufl. 2016
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I. S. 106Allgemeines
Das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 hat mit Wirkung vom eine umfassende Neuordnung des österreichischen Bilanzstrafrechts bewirkt. Die zuvor in zahlreichen Gesetzen bestehenden, einander ähnlichen und daher aus Praktikabilitätsgründen mit Begriffen wie „Bilanzfälschung“, „Bilanzdelikte“ oder eben auch „Bilanzstrafrecht“ zusammengefassten Strafbestimmungen wurden weitgehend gestrichen und durch im StGB (§§ 163a–163d) zentralisierte Bestimmungen ersetzt. Gestrichen wurden die Strafbestimmungen nach § 255 AktG, § 122 GmbH, § 64 SEG, § 89 GenG, § 43 ORFG, § 41 PSG, § 114 VAG/§ 323 VAG 2016 und § 18 SpaltG, beibehalten wurden hingegen die Strafbestimmungen nach § 15 KMG, § 189 InvFG und § 37 ImmoInvFG, deren „Einbeziehung aufgrund ihrer gesetzesspezifischen Begehungsformen und des divergierend gefassten Täterkreises nicht machbar“ erschien. Die geschaffenen Bestimmungen nach § 163a–163d StGB ersetzen aber nicht nur schon bislang bestehende Delikte, sie erstrecken die Strafbarkeit der Bilanzfälschung auf bislang nicht erfasste Rechtsformen wie Sparkassen, bestimmte Vereine, kapitalistische Personengesellschaften und va auch ausländische Verbände.
Diese umfassende Reform wurde nicht durch internationale Vorgaben notwendig, die im Bereich des materiellen Bilanzstrafrechts äu...