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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.05.2024, RV/4100034/2024

Säumniszuschlag für Einkommensteuervorauszahlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Paya & Paya Rechtsanwälte GmbH, Herrengasse 12 Tür I, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Säumniszuschlag 2023 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurde die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2023 und Folgejahre mit € 3.000,-- festgesetzt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die festgesetzten Vorauszahlungen mit je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig sind.

Mit Bescheid vom wurde ein Säumniszuschlag i.H.v. € 60,-- festgesetzt, weil die Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2023 i.H.v. € 3.000,-- nicht bis entrichtet worden war. Diese ist bis dato immer noch ausständig.

Mit Schreiben vom brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages eine Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Einkünfte habe und dem Beschwerdeführer auch bis jetzt keine Einkommensteuervorschreibung oder ein Rückstandsausweis über € 3.000,-- zugestellt worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom sei dem Beschwerdeführer am elektronisch in seine Databox zugestellt worden. Die Einwände des Beschwerdeführers können eine unrichtige Säumniszuschlagsfestsetzung nicht unter Beweis stellen bzw. keine Aufhebung dieser Nebengebühren bewirken. Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen den zugrundeliegenden Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2023 in Verbindung mit einem Aussetzungsantrag gemäß § 212a Bundesabgabenordnung hätte eine Hemmung der Einbringung bewirkt und die Verwirkung eines Säumniszuschlages aufhalten können. In Ermangelung einer Beschwerde und eines rechtzeitigen Aussetzungsantrags sei im gegenständlichen Fall jedoch mit ungenutzten Ablauf des Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eingetreten.

Im Vorlageantrag vom wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bis jetzt kein Bescheid über eine Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2023 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei unter seiner Postanschrift erreichbar. Postsendungen können dem Beschwerdeführer unter seiner Anschrift, nämlich ***Bf1-Adr*** zugestellt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Databox, auch an seiner Postanschrift habe der Beschwerdeführer keine Databox. Eine elektronische Zustellung an eine Databox des Beschwerdeführers sei daher nicht möglich. Mahnungen seien auch nicht an eine Databox zugestellt worden, sondern an die Postadresse des Beschwerdeführers. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer im Zeitraum August und September 2023 nicht in Österreich aufhältig gewesen.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den streitgegenständlichen Bescheid dem Bundesfinanzgericht vor.

Mit Vorhalt vom forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer auf, Nachweise vorzulegen, die die Abwesenheit von der Abgabenstelle im Zeitraum August und September 2023 belegen, sowie bekanntzugeben, wann er wieder an die Abgabenstelle zurückgekehrt ist. Weiters ersuchte das Bundefinanzgericht um Kontaktaufnahme, um einen Termin für die beantragte Akteneinsicht zu vereinbaren. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Mit Vorhalt vom übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, aus dem ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer das Dokument am persönlich übernommen hat. Bei diesem Dokument handelte es ich um die Zugangscodes für den Zugriff zur Databox. Ein weiteres Mal wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Akteneinsicht bis geboten. Dieser Vorhalt blieb ebenso unbeantwortet. Eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Bundesfinanzgericht zur Wahrnehmung der Akteneinsicht unterblieb.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Am meldete sich der Beschwerdeführer, ausgewiesen durch seinen Reisepass mit der Nr. ***123***, elektronisch zur Teilnahme an FinanzOnline an und beantragte die Zusendung von Zugangscode und Freischalte-Pin mit Zugangskennung zur Teilnahme an FinanzOnline. Diese wurden dem Beschwerdeführer per RSa Sendung übermittelt. Der Beschwerdeführer behob die Dokumente am beim Post Partner in ***Bf1-PLZ*** persönlich.

Mit Bescheid vom wurde die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2023 und die Folgejahre iHv. € 3.000,-- festgesetzt. Dieser Bescheid gelangte am elektronisch in die Databox des Beschwerdeführers. Der Vorauszahlungsbetrag für 2023 war mit fällig.

Eine Entrichtung der Vorauszahlungsbeträge blieb bis dato aus.

Mit Bescheid vom wurde ein erster Säumniszuschlag i.H.v. 2 % des fälligen Betrages, somit € 60,--, festgesetzt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Aktenteilen.

Die Zustellung des Zugangscodes und des Freischalte-Pin an den Beschwerdeführer gründet sich auf dem Rückschein, der vom Beschwerdeführer persönlich am unterschrieben wurde. Die Echtheit und Richtigkeit dieses Schreibens wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und hat auch das Bundesfinanzgericht dahingehend keine Bedenken.

Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides vom in die Databox des Beschwerdeführers gehen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus dem Abgabeninformationssystem hervor.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in den Monaten August und September 2023 ortsabwesend gewesen sei, hält das Bundesfinanzgericht fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Behauptungsebene nicht verlässt. Der Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom , mit dem der Beschwerdeführer zur Vorlage von Nachweisen der Ortsabwesenheit und zur Bekanntgabe des Rückkehrdatums aufgefordert wurde, blieb unbeantwortet.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 5b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) normiert auszugsweise:

(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Beschwerdeführer ist Teilnehmer an FinanzOnline, somit hat die belangte Behörde Zustellungen an den Beschwerdeführer elektronisch vorzunehmen.

Der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2023 und die Folgejahre gelangte laut Sachverhalt am in die Databox des Beschwerdeführers. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 98 Rn 4 mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (siehe Ritz/Koran, BAO7 § 98 Rn 4 und die dort angeführte Judikatur).

Aufgrund der Übernahme des Zugangscode und der Freischalte-Pin am hat der Beschwerdeführer Zugang zu seiner Databox. Die Zustellung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides für 2023 und für die Folgejahre an den Beschwerdeführer erfolgte mit Einbringung der Daten in die Databox, somit mit .

Gemäß § 45 Abs. 2 EStG 1988 sind Vorauszahlungen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.

Da der Beschwerdeführer die am festgesetzte Einkommensteuervorauszahlung bis nicht entrichtet hat, geriet er damit in Zahlungsverzug.

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

Nach § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ist (; ). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (; ). Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit.

Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung ( mwN). Im Zusammenhang mit der Verhängung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 1 BAO kommt es allein auf den Zeitpunkt der Entrichtung an. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages unter Ausschluss jedweden Ermessens verpflichtet, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages entsteht (). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er über keine Einkünfte verfüge und daher nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen sei, geht daher im streitgegenständlichen Verfahren ins Leere.

Da der Beschwerdeführer den am fälligen Vorauszahlungsbetrag i.H.v. € 3.000,-- nicht entrichtet hat, wurde der Säumniszuschlag i.H.v. € 60,-- von der belangten Behörde zu Recht erlassen.

Die Regelung des § 217 Abs. 5 BAO kommt nicht zur Anwendung, da die Säumnis im vorliegenden Fall mehr als 5 Tage beträgt.

Ein Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO, der unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen führen kann, wurde laut den vorliegenden Verwaltungsakten vom Beschwerdeführer (bisher) nicht gestellt und ist ein solcher Antrag auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im streitgegenständlichen Fall nicht vor, da sich die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages unmittelbar aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100034.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at