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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.05.2024, RV/7100209/2023

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Löschung der GmbH im Firmenbuch nach § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Mag. R. *** in der Beschwerdesache ***Bf1*** (mittlerweile amtswegig gemäß
§ 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht), ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerden vom gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Österreich vom für die Jahre 2018 bis 2021 betreffend Kapitalertragsteuer sowie gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Körperschaftsteuer 2019, Körperschaftsteuer 2020, Körperschaftsteuer 2021, Umsatzsteuer 2020 und Umsatzsteuer 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.), die im Firmenbuch zu FN ***1*** des ***Firmenbuchgericht*** eingetragen war, wurde ab Juli 2021 bis Juli 2022 eine Außenprüfung gem. § 99 Abs. 2 FinStrG iVm § 147 Abs. 1 BAO betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2018 bis 2021 durchgeführt.

Im Rahmen dieser Außenprüfung wurde von der Prüferin festgestellt, dass der dringende Verdacht bestehen würde, dass der Unternehmenszweck der Bf. ab der Übernahme der Geschäftsführung durch ***2*** darauf gerichtet war, Schein- und Deckungsrechnungen ohne zugrunde liegende Leistungen auszustellen. Die hierfür übliche Gegenleistung würde in der Zahlung einer von der Rechnungshöhe abhängigen Provision bestehen. Über diese Provisionen würden naturgemäß keine Aufzeichnungen bestehen, sodass diese gemäß § 184 BAO zu schätzen wären und zwar in Höhe von 5% der Rechnungssummen. Hierbei, dh. bei den erhaltenen Provsionen, würde es sich um verdeckte Ausschüttungen an die jeweiligen Gesellschafter handeln. In umsatzsteuerlicher Hinsicht wäre aufgrund der gelegten Rechnungen, denen keine Leistungen der Bf. zugrunde gelegen sind, Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 vorzuschreiben.

Am wurden den Feststellungen der Betriebsprüfung (Prüfungsbericht vom ) entsprechende Körperschaftsteuerbescheide für 2019 bis 2021 sowie Umsatzsteuerbescheide 2020 und 2021 vom Finanzamt Österreich erlassen. Bereits am ergingen den Prüfungsfeststellungen entsprechende Haftungs- und Abgabenbescheide Kapitalertragsteuer der Jahre 2018 bis 2021.

Mit Schreiben vom wurde sowohl gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2019 bis 2021 und Umsatzsteuerbescheide 2020 und 2021 jeweils vom als auch gegen die Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer für die Jahre 2018 bis 2021 vom von der Bf. Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde die Abhaltung einer mündlichen "Beschwerdeverhandlung" beantragt.

Es wurden auch Aussetzungsanträge in voller Höhe der mit den angefochtenen Bescheiden vorgeschriebenen Abgaben durch die Bf. gestellt. Die Bf. hat weder vor Erlassung noch nach der Erlassung der angefochtenen Bescheide Zahlungen auf die vorgeschriebenen Abgaben geleistet, dh. diese Abgaben sind zur Gänze nicht entrichtet.

Am xx.12.2022 ergingen abweisende Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2020 und 2021 sowie Körperschaftsteuer 2019 bis 2021 als auch betreffend die Kapitalertragsteuer 2018 bis 2021.

Ebenfalls am xx.12.2022 wurde ein Insolvenzverfahren über die Bf. mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet (Beschluss des ***Firmenbuchgericht*** vom xx.12.2022 zu ***3***).

Betreffend die Körperschaftsteuer 2020 wurde mit Schreiben vom ein Vorlageantrag eingebracht. Betreffend Körperschaftsteuer 2019 und 2021 sowie Umsatzsteuer 2020 und 2021 ist ein solcher erst mit Schreiben vom erfolgt. Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer der Jahre 2018 bis 2021 wurde mit Schreiben vom ein Vorlageantrag durch die Bf. gestellt.

Bereits an wurde ***4*** als Liquidator im Firmenbuch eingetragen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Österreich die Beschwerden betreffend Körperschaftsteuer 2019 bis 2021 und Umsatzsteuer 2020 bis 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit weiterem Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Österreich die Beschwerden betreffend Kapitalertragsteuer 2018 bis 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Beschlüssen vom wurde sowohl dem Finanzamt Österreich als auch dem Amt für Betrugsbekämpfung (Dieses hatte gegen die Bf. ein Verfahren gem. § 8 SBBG eingeleitet, wobei die Eintragung der Bf. als Scheinunternehmen gem. § 8 SBBG vom ***5***2021 erfolgt ist und aufgrund einer Rekursentscheidung des ***6*** vom ***7***2022, ***8***, diese Eintragung wieder im Firmenbuch gelöscht wurde. In der Folge wurde die Eintragung als Scheinunternehmen aufgrund eines Beschlusses des ***Firmenbuchgericht*** vom ***9***2023 wieder vorgenommen. Auch diese Eintragung wurde aufgrund einer Rekursentscheidung des ***6*** zu ***10*** vom ***11***2023 wieder gelöscht.) durch das ***Firmenbuchgericht*** als Firmenbuchgericht zu ***12*** folgendes bekanntgegeben:

Das ***Firmenbuchgericht*** beabsichtigt die amtswegige Löschung der Bf. infolge Vermögenslosigkeit (§ 40 FBG). Zur Äußerung gegen die vom Gericht beabsichtigte amtswegige Löschung der Bf. steht eine Frist von 4 Wochen offen. Soferne Einwendungen gegen die Löschung erhoben werden, ist der konkrete Nachweis zu erbringen, dass die Bf. über Vermögen verfügt. Im Falle der Nichtäußerung binnen der angegebenen Frist wird angenommen, dass der amtswegigen Löschung keine Einwendungen entgegenstehen, und die amtswegige Löschung wird verfügt.

Eine Äußerung zu diesem Beschluss ist durch das Finanzamt Österreich nicht erfolgt.

Mit Beschluss vom xx. April 2024 wurde die Bf. vom ***Firmenbuchgericht*** zu ***13*** im Firmenbuch gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.

Mit Beschluss vom wurde das Finanzamt Österreich um Bekanntgabe ersucht, ob gegen die vom Firmenbuchgericht (***Firmenbuchgericht***) am xx. April 2024 beschlossene amtswegige Löschung der Bf. gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch die Finanzverwaltung ein Rechtsmittel (Rekurs) erhoben wurde. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, ob die Bf. nach Meinung des Finanzamtes Österreich über ein Aktivvermögen verfügt und bejahendenfalls - unter Vorlage entsprechender Nachweise - um welches.

Am nahm das Finanzamt Österreich zum Beschluss vom Stellung wie folgt:

Nach Durchsicht des Steueraktes und Rücksprache mit dem zuständigen BV-Team werde zu den Punkten im obigen Beschluss wie folgt bekanntgegeben:
Gegen die vom Firmenbuchgericht (***Firmenbuchgericht***) am xx. April 2024 beschlossene amtswegige Löschung der Beschwerdeführerin gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit wäre durch die Finanzverwaltung kein Rechtsmittel erhoben worden.
Hinsichtlich des vollstreckbaren Rückstandes von € 520.303 würden laut EB-Akt keine Einbringungsmöglichkeit bestehen. Auch Haftungsverfahren gegen die ehemaligen Geschäftsführer wären laut BV-Team nicht erfolgversprechend, von einem vorhandenen Aktivvermögen kann seitens der Behörde somit aktuell nicht ausgegangen werden.

Wie sich aus einer Abfrage des Abgabenkontos der Bf. im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ergibt, besteht gegen die Bf. ein vollstreckbarer Abgabenrückstand in Höhe von € 519.654,77 und wird aufgrund der Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom davon ausgegangen, dass die Bf. vermögenslos ist.

Der festgestellte Sachverhalt folgt aus dem Unterlagen, die mit den Vorlageberichten vom bzw. vom Finanzamt vorgelegt wurden, einer Abfrage des Abgabenkontos der Bf. im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS-DB2), den Rekursentscheidungen des ***6*** vom ***11***2023, ***14*** und ***15***, die vom Finanzamt Österreich mit Mail vom übermittelt wurden sowie aus dem Firmenbuch zu FN ***1***.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus folgendes:

Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozeßordnung ist sinngemäß anzuwenden.

§ 80 BAO lautet:

(1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.

(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.

§ 40 FBG lautet:

(1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder eines Finanzamtes oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollzählig zum Firmenbuch eingereicht hat und seit dem Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss für das zweite Geschäftsjahr einzureichen gewesen wäre, mindestens sechs Monate vergangen sind.

(2) Vor der Löschung sind die nach dem Sitz der Gesellschaft zuständige gesetzliche Interessenvertretung und das Finanzamt zu hören, sofern diese nicht ohnehin selbst Antragsteller waren. Äußern sich diese Stellen binnen vier Wochen nicht, so gilt ihre Zustimmung als gegeben.

(3) Gerichte und Finanzämter haben einander die erbetenen für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, das der Verteilung unterliegt, so findet die Abwicklung statt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht zu ernennen.

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (vgl. zB ). Bezogen auf Verfahrenshandlungen begründet die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit, somit die abstrakte Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (vgl. Ritz/Koran, BAO7, Tz 1 zu § 79 BAO).

Die mangelnde Parteifähigkeit ist in der Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. ).

Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat grundsätzlich nur deklarativen Charakter (vgl. zB ; ).

Allerdings besteht die Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH nur solange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind und diese Abgabenfestsetzung zu einem Aktivvermögen der gelöschten GmbH führen kann, etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugssteuern oder Vorsteuern (vgl. ; unter Verweis auf ). Daher ändert sich an der Parteifähigkeit trotz bereits erfolgter Löschung im Firmenbuch nichts, wenn eine Abgabe bereits entrichtet wurde und in einem Abgaben- oder Beschwerdeverfahren ein möglicher Rückforderungsanspruch und somit eine etwaige Forderung geltend gemacht wird (; ).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die in § 80 Abs. 3 BAO vorgesehene Vertretungsregelung des § 80 Abs. 3 BAO nur jene Fälle umfasst, in denen eine Liquidation
(§ 89 GmbHG) stattgefunden hat. Nicht erfasst sind daher jene Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird oder eine Gesellschaft gemäß § 39 Abs. 1 FBG bei Konkursabweisung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens (§ 71b IO) als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist (vgl. zB ). Jedoch ist mit der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren verbunden (vgl. ). In einem solchen Fall können an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. ).

Da die streitgegenständlichen Abgabennachforderungen gemäß dem festgestellten Sachverhalt bislang nicht - und zwar auch nicht teilweise - entrichtet wurden, würde selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten Bf. führen. Auch das Finanzamt Österreich geht in der Stellungnahme vom davon aus, dass hinsichtlich des vollstreckbaren Abgabenrückstandes keine Einbringungsmöglichkeit besteht, woraus sich ergibt, dass das Finanzamt Österreich von der Vermögenslosigkeit der Bf. ausgeht.

Somit liegt aber im gegenständlichen Fall eine Vollbeendigung der gelöschten Bf. vor (vgl. ). Die im Firmenbuch gelöschte und vermögenslose Bf. ist damit vollbeendet. Es besteht auch kein Anlass zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 2 BAO ().

Zur Vorschrift, die bei Vollbeendigung der GmbH sinngemäß anzuwenden ist, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf § 278 Abs. 1 lit. b BAO, wonach die Bescheidbeschwerde in den Fällen des § 256 Abs. 3 BAO (Zurücknahme der Beschwerde) und des § 261 BAO (Fälle, in denen dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde) mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als gegenstandslos zu erklären ist. Dies entspricht den Fällen des § 33 Abs. 1 VwGG und damit der Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß anzuwenden ist, wenn es zu einem "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der beschwerdeführenden (revisionswerbenden) Partei kommt ().

Auf Basis der obigen Ausführungen war das Beschwerdeverfahren somit mittels Beschluss einzustellen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der mangelnden Parteifähigkeit der Bf. ausgeschlossen und war die Formalentscheidung ohne Durchführung einer solchen zu treffen (vgl. zB ).

Der Beschluss ergeht mangels Zustellungsmöglichkeit an die Beschwerdeführerin nur an die Amtspartei (vgl. zB ; ; ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist das Bundesfinanzgericht der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100209.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at