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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.05.2024, RV/4100292/2021

Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien VN1 Bf (Beschwerdeführerin), vertreten durch Herrn Dr. Walter Ganster, StB in 9100 Völkermarkt und ***FA*** als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes FAA über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FAA vom betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2018 nach einer durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Mit ESt-Bescheid 2018 des Finanzamtes (FA) vom wurden die Werbungskosten der Beschwerdeführerin (Bf) in Höhe von 132 € angesetzt.

Mit Beschwerde vom gegen den ESt-Bescheid 2018, eingelangt beim FA vom , brachte der Vertreter der Bf vor:

Der Gatte und die Kinder der Bf wohnten in WSS 80, 1234 AS Vas - Slowenien (Stadt1). Die Bf sei seit bei der A1B1 YOE UA in StadtÖ StadttÖ2 beschäftigt. Da die Tätigkeit im Schichtbetrieb erfolge, lebe die Bf während der Schichtzeit in Österreich mit folgenden Wohnsitzen:

StadtÖ2..……...-

12345 StadtÖ3………ab

Die Bf beantrage, die Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (HHF) und die Kosten der Familienheimfahrten (FHF) 2018 zu berücksichtigen:

Doppelte HHF:

1.550 €………310,0 € x 5 Miete StadtÖ2 1-5/2018

200 € 40 x 5 Strom StadtÖ2 1-5/2018

1.750 €………..Summe 1-5/2018 StadtÖ2

2.207,8 €………315,4 € x 7 Miete StadtÖ3 6-12/2018

224 € 32 x 7 Strom StadtÖ3 6-12/2018

2.431,8 €………Summe 6-12/2018 StadtÖ3

4.181,8 €………Summe doppelte HHF 1-12/2018

Familienheimfahrten (FHF)

81,2 km ………..1-5/2018 StadtÖ2-AS Vas
80,9 km…………6-12/2018 StadtÖ3-AS Vas
81,0 km………....x 2 x 50 x 0,42 = 8.100 km x 0,42 €=3.402 € (1-12/2018)(vgl.§ 16 Abs 1 Z 6 lit d , § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 3.672 €)

Zeitgleich legte die Bf die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 vor.

1.Ergänzungsauftrag des FAvom betreffend die Jahre 2018 und 2017:

Das FA begehrte Nachweise für den Familienwohnsitz am Heimatort und einen Nachweis für ihre Ehe.

Das FA begehrte in diesem Zusammenhang einen "Meldezettel", Belege über die Kosten des Wohnsitzes am Heimatort, Belege über die gemeinsame Tragung von Kosten, "einen Mietvertrag", eine Bestätigung der "Gemeinde" über den "Unterhalt" (das Bestehen) eines gemeinsamen Hausstandes.

Das FA begehrte den Nachweis über das Jahreseinkommen ihres Ehepartners.

In Bezug auf den Wohnsitz am Beschäftigungsort begehrte das FA die Vorlage des Mietvertrages und den vollständigen belegmäßigen Nachweis der Miet- und Nebenkosten.

In Bezug auf die FHF begehrte das FA die Vorlage des Zulassungsscheines und eines Fahrtenbuches, sowie die Vorlage von KFZ-Überprüfungsbefunden und Servicerechnungen zum Nachweis der km-Leistungen, und den Nachweis von Benzinkosten durch Tankrechnungen.

Das FA begehrte, die Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.

Schreiben des Steuerberaters (StB) vom mit Beilagen:

Im gemeinsamen Haushalt im Wohnhaus in Stadt1 / Stadt1 lebten der Gatte der Bf, die Bf und die Schwiegermutter der Bf. Die Schwiegermutter der Bf sei pflegebedürftig und es sei die Betreuung durch die Bf erforderlich.

Der StB der Bf legte mit diesem Schreiben vor:

-Wohnsitzbescheinigung betreffend den Gatten der Bf in Slowenien vom ("Potrdilo o Stalnem Prebivališču" (Bescheinigung des ständigen Wohnsitzes)

Republika Slovenija (Republik Slowenien)

Upravna enota (Verwaltungseinheit)

Stadt1

….

GZ1 (številka /Geschäftszahl)

pritstojni organ na podlagi 179. člena Zakona o splošnem upravnem postopku na zahtevo: (die zuständige Behörde gemäß § 179 des Gesetzes über das allgemeine Verwaltungsverfahren auf Antrag:)

Bf SI

Stadt1, WSS, WSS 80, 0001

Potrdilo o Stalnem Prebivaliscu" (Bescheinigung des ständigen Wohnsitzes

Bf SI, datum rojstva (Geburtsdatum) GT1, kraj rojstva ( Geburtsort) Stadt1, Slowenien

Datum prijave (Datum der Anmeldung) GT1;

naslov stalnega prebivališča (Anschrift des ständigen Wohnsitzes) : Stadt1, WSS, WSS 80, 0001"

-Heiratsurkunde vom betreffend die Bf und ihren Gatten: Dieser ist zu entnehmen, dass die Bf am Herrn SI Bf geheiratet hat, und dass sie damals ihren ständigen Wohnsitz in WSS 125b hatte, während ihr Gatte schon damals den ständigen Wohnsitz in WSS 80 hatte.

-"Pooblastilo Za Poslovanje Z Osebnim Racunom" vom betreffend die Bf und vom selben Tag betreffend den Gatten der Bf (Nachweis der Zeichnungsberechtigung der Bf für Bankkonten des Gatten und umgekehrt lt. Vorbringen vom ).

Die Bankvollmacht für den Gatten der Bf vom hat den folgenden wesentlichen Text (Die Übersetzungen erfolgten mit Hilfe des Übersetzungsprogrammes https://de.pons.com/text-übersetzung)

Bank1 d. d. (Name des Bankinstitutes)

Pooblastilo za poslovanje z osebnim računom (Ermächtigung zur Führung von Geschäften mit einem persönlichen Konto)

Za poslovanje s svojim računom številka (Für Geschäfte mit Ihrer Kontonummer)

……..pooblaščam osebo (ermächtige ich eine Person):

Bf SI (Priimek in ime) (Name und Vorname)

WSS 80, 1234 AS vas, Slovenija

Osebna izkaznica ……. (Personalausweis Nr……)

geb GT1 in Stadt1, Slovenija

davčna stevilka (Steuernummer)…..

Telefon …….

E-Mail-Adresse …..

pooblastilo velja do preklica (Die Vollmacht gilt bis auf Widerruf)

S podpisom jamčim za točnost in resničnost podatkov (Mit der Unterschrift garantiere ich die Richtigkeit der Daten)

Dokument pripravila: ……. (Dokument vorbereitet von …….)

Stadt1,

uporabnik osebnega računa (Benutzer des persönlichen Kontos)

VN1 Bf

pooblaščena oseba( bevollmächtigte Person)

SI Bf"

Die Kontovollmacht für die Bf hat einen gleichartigen Text:

Bank1 d. d (Name des Bankinstitutes)

Pooblastilo za poslovanje z osebnim računom (Ermächtigung zur Führung von Geschäften mit einem persönlichen Konto)

Za poslovanje s svojim računom številka (Für Geschäfte mit Ihrer Kontonummer)

………

pooblaščam osebo (ermächtige ich eine Person):

Bf VN1 (Priimek in ime)(Name und Vorname)

Stalno prebivališče (ständiger Wohnsitz) ………StadtÖ3, Avstrija (Österreich)

Osebna izkaznica ……. (Personalausweis Nr…….)

Datum rojstva (Geburtsdatum) GT2 , kraj in držva rojstva (Ort und Land der Geburt) SLN, Deutschland; državljanstvo (Staatsangehörigkeit) Slovenija

davčna stevilka (Steuernummer) …..

Telefon ……….

E-Mail-Adresse ….

pooblastilo velja do preklica (Die Vollmacht gilt bis auf Widerruf)

S podpisom jamčim za točnost in resničnost podatkov… (Mit der Unterschrift garantiere ich die Richtigkeit der Daten….)

Dokument pripravila: …… (Dokument vorbereitet von……. )

Stadt1,

uporabnik osebnega računa (Benutzer des persönlichen Kontos)

SI Bf

pooblaščena oseba ( bevollmächtigte Person)

VN1 Bf"

….

(https://de.pons.com/text-übersetzung)

-"porocilo o obracunani porabi zemeljskega plina" 2017 und 2018 (Gasabrechnungen der EKA Stadt1 d.o.o. an den Gatten der Bf lt. Vorbringen vom )

-Personalausweis des Gatten vom

-slowenische Einkommensteuerbescheide (informativni izračun dohodnine = informative Berechnung der Einkommensteuer) der finančna uprava republike Slovenije (Finanzverwaltung der Republik Slowenien) betreffend den Gatten der Bf 2017 und 2018

Für 2017 sind im Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr gesamte Einkommen ("skupaj dohodki") des Gatten von 5.214,89 € ausgewiesen.

2017 Einkünfte des Gatten in Slowenien lt. informativer Berechnung der Einkommensteuer der slowenischen Finanzverwaltung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
5.214,89 €
Skupaj dohodki (Gesamteinnahmen)
0 €
Skupaj prispevki (Gesamtbeiträge)
5.214,89 €
Skupaj spodaj navedene olajšave (Summe der unten angeführten Erleichterungen)
5,214,89 €
splošna olajšava (allgemeine Erleichterung)
0 €
Osnova za izračun dohodnine (Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer

Für 2018 sind lt. informativer Berechnung der Einkommensteuer der slowenischen Finanzverwaltung des Gatten für dieses Jahr gesamte Einnahmen ("skupaj dohodki") des Gatten von 11.128,83 € ausgewiesen.

2018 Einkünfte des Gatten in Slowenien

(https://de.pons.com/text-übersetzung)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dohodek / Einkommen
7.031,25 €
plače, nadomestilo plače in povračila stroškov v zvezi z delom ( Gehälter, Vergütung und Kostenerstattung in Verbindung mit Arbeit) ("Aktivbezug" lt. Bf)
1.613,04 €
Nadomestila in drugi dohodki iz obveznega socialnega zavarovanja ( Leistungen und sonstige Einkünfte aus der gesetzlichen Sozialversicherung)
2.484,54 €
Dobiček, ugotovljen na podlagi davčnega obračuna ( Auf der Grundlage der Steuererklärung ermittelter Gewinn = "Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit lt. Bf")
11.128,83 €
Skupaj dohodki (Gesamteinnahmen)
-1.910,44 €
Skupaj prispevki (Beiträge insgesamt)
-5.023,18 €
Skupaj spodaj navedene olajšave (Summe der unten angeführten Erleichterungen )
(5,023,18 €)
(splošna olajšava) ( Allgemeine Erleichterung)
4.195,21 €
Osnova za izračun dohodnine (Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer)

-Meldezettel betreffend Bf für StadtÖ2 , Nachweis Wohnungskosten StadtÖ2, Meldezettel betreffend die Bf für StadtÖ3, Nachweis Wohnungskosten StadtÖ3

-unvollständige Kopie Zulassungsschein AHX IX4, kein Kennzeichen erkennbar

-Kopie Zulassungsschein Auto2, mit erkennbarem Kennzeichen

-Überprüfungsgutachten AHX IX4 mit Anfangskilometer von 151.101 km und Endkilometer per von 167.833 km; die Jahreskilometerleistung von 7/17 bis 7/18 betrage 16.732 km.

2.Ergänzungsauftrag des FA vom

Das FA begehrte in Bezug auf die Jahre 2017 und 2018 insbesondere die folgenden Unterlagen:

-Meldezettel, oder Bestätigung der Gemeinde über das Bestehen eines gemeinsamen Hausstandes der Bf in Slowenien mit der Angabe weiterer Haushaltsmitglieder

Schreiben des StB vom :

Die Bf sei in diesen Zeiträumen (2017, 2018) in StadtÖ2 und StadtÖ3 gemeldet gewesen. Der gemeinsame Hausstand in Slowenien werde durch die Vorlage der slowenischen Einkommensteuerbescheide 2016 und 2018 begründet (unbeschränkte Steuerpflicht in Slowenien am Familienwohnsitz). Den ESt-bescheid 2017 könne die Bf derzeit nicht finden. Er sei aber vergleichbar mit den Steuerbescheiden 2016 und 2018. In den slowenischen ESt-Bescheiden würden die österreichischen Einkünfte in Slowenien besteuert werden (Anrechnungsverfahren).

Die Einkünfte 2017 des Ehepartners seien Einkünfte aus selbstständiger gewerblicher Tätigkeit. Die Einkünfte 2018 setzten sich aus selbstständiger (1. Halbjahr) und nichtselbstständiger Tätigkeit zusammen (Einkommensteuerbescheide vom und ).

Die Zeichnungsberechtigungen für die Bankkonten seien gegenseitig. Alle slowenischen Dokumente seien übersetzt und in den wesentlichen Punkten in deutscher Sprache handschriftlich ergänzt worden.

Beglaubigte Übersetzungen seien aus Kostengründen nicht gerechtfertigt. Im Bereich des FA FAA gebe es genügend Mitarbeiter, die der slowenischen Sprache mächtig seien.

Der StB legte Kopien der Steuerbescheide 2016 und 2018 an die Bf samt unbeglaubigter Übersetzung der wesentlichen Inhalte dieser Steuerbescheide vor:

2018 slowenischer ESt-Bescheid vom (odločbo = Entscheidung) an die Bf:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
31.208,66 €
Skupaj dohodki (Gesamteinnahmen)
-5.964,15 €
Skupaj prispevki (Gesamtbeiträge)
-3.302,70 €
Skupaj spodaj navedene olajšave (Summe der unten angeführten Erleichterungen)
(3.302,70 €)
(splošna olajšava) (allgemeine Erleichterung)
21.941,81 €
Osnova za izračun dohodnine (Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer

In diesem Bescheid (erste und zweite Seite) wird die Bf als wohnhaft in …….StadtÖ3 bezeichnet. Auch auf dem Zahlungsnachweis der Bf betreffend die Begleichung der ESt 2018 scheint die Adresse der Bf in StadtÖ3, Österreich, auf.

In diesem Bescheid heißt es weiter (2. Seite:

"Davčni zavezanec je uveljavljal odbitek davka, plačanega v tujini, oziroma oprostitev na podlagi mednarodne pogodbe o izogibanju dvojnega obdavčevanja ali druge mednarodne pogodbe od dohodka 1101 v višini 31.206,66 EUR

Napovedi je predložil tudi vsa ustrezna dokazila glede davčne obveznosti izven Slovenije"

("Die Steuerpflichtige hat den Vorsteuerabzug im Ausland geltend gemacht, oder eine Steuerbefreiung aufgrund eines internationalen Doppelbesteuerungsabkommens oder eines anderen internationalen Abkommens für Einkünfte in Höhe von 31.206,66 EUR.Sie legte auch alle relevanten Nachweise für die Steuerpflicht außerhalb Sloweniens vor").

"V mednarodni pogodbi o izogibanju dvojnega obdavčevaja dohodka in premoženja ki jo ima Slovenija sklenjeno z Avstrijo, je določeno, da se v primeru , kadar rezident Slovenije doseže dohodek ,ki se sme po tej mednarodni pogodbi obdavčiti tudi v drugi državi pogodbenici, odprava dvojne obdavčitve istovrstnega dohodka rezidentu Slovenije zagotovi tako",

("Im internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen, das Slowenien mit Österreich geschlossen hat, ist festgelegt, dass, wenn ein in Slowenien ansässiger Einwohner ein Einkommen erzielt, das nach diesem völkerrechtlichen Vertrag auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden darf, dass es zur Beseitigung der Doppelbesteuerung für dieses Einkommen für den in Slowenien Ansässigen kommen muss").

"da se davčnemu zavezancu dovoli odbitek v tujini plačanega davka v znesku, ki je enak davku od dohodka, plačanemu v tujini,). pri tem pa tak odbitek ne sme preseči zneska dohodnine, ki bi ga bilo treba plačati po od tujih dohodkov, če odbitek ne bi bil možen".

("Dem Steuerpflichtigen ist die Möglichkeit zu geben, die im Ausland entrichtete Einkommensteuer abzuziehen. Dieser Abzug darf jedoch den Betrag der Einkommensteuer von den ausländischen Einkünften nicht übersteigen der bezahlt werden muss, wenn ein Abzug nicht möglich ist").

"V skladu z navedeno mednarodno pogodbo in določbo prvega odstavka 137, člena ZDoh-2 je bil tako davčnemu zavezancu od odmerjene dohodnine odštet znesek ustreznega dela dohodnine od tujih dohodkov v skupnem znesku 3.260,79 EUR."

("im Einklang mit dem genannten internationalen Vertrag und den Bestimmungen des Artikels 137 Absatz 1 ZDoh2 wurde der Steuerpflichtigen der entsprechende Teil der Einkommensteuer auf ausländische Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.260,79 Euro von der Veranlagung dieser Einkommensteuer abgezogen").

"Ker je znesek odmerjene dohodnine na letni ravni večji od zneska med letom plačane akontacije dohodnine, mora davčni zavezanec v skladu z določbo četrtega odstavka 123, člena ZDoh-2 doplačati raziliko v znesku 669,28 EUR" .

(Da der Betrag der jährlichen Einkommensteuer höher ist als der Betrag der im Laufe des Jahres geleisteten Vorauszahlung, muss die Steuerpflichtige nach § 123 Abs ZDoh-2 669,28 € bezahlen.)"

2016 slowenischer ESt-Bescheid (odločbo = Entscheidung) an die Bf:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
37.798,07 €
Skupaj dohodki (Gesamteinnahmen)
-6.757,41 €
Skupaj prispevki (Gesamtbeiträge)
-3.302,70 €
Skupaj spodaj navedene olajšave (Summe der unten angeführten Erleichterungen)
(3.302,70 €)
splošna olajšava (allgemeine Erleichterung)
27.737,96 €
Osnova za izračun dohodnine (Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer)

In diesem Bescheid (erste und zweite Seite) wird die Bf als wohnhaft in StadtÖ2, Österreich bezeichnet. Auch auf dem Zahlungsnachweis der Bf betreffend die Begleichung der ESt 2016 scheint die Adresse der Bf in StadtÖ2, Österreich, auf.

Auch dieser Bescheid betreffend das Jahr 2016 enthält vergleichbare Angaben zur Anrechnung der österreichischen ESt:

"Davčni zavezanec je uveljavljal odbitek davka, plačanega v tujini, oziroma oprostitev na podlagi mednarodne pogodbe o izogibanju dvojnega obdavčevanja ali druge mednarodne pogodbe od dohodka 1101 v višini 37.798,07 EUR

Napovedi je predložil tudi vsa ustrezna dokazila glede davčne obveznosti izven Slovenije"

("Die Steuerpflichtige hat den Vorsteuerabzug im Ausland geltend gemacht, oder eine Steuerbefreiung aufgrund eines internationalen Doppelbesteuerungsabkommens oder eines anderen internationalen Abkommens für Einkünfte in Höhe von 37.798,07 EUR.Sie legte auch alle relevanten Nachweise für die Steuerpflicht außerhalb Sloweniens vor").

"V mednarodni pogodbi o izogibanju dvojnega obdavčevaja dohodka in premoženja ki jo ima Slovenija sklenjeno z Avstrijo, je določeno, da se v primeru , kadar rezident Slovenije doseže dohodek ,ki se sme po tej mednarodni pogodbi obdavčiti tudi v drugi državi pogodbenici, odprava dvojne obdavčitve istovrstnega dohodka rezidentu Slovenije zagotovi tako",

("Im internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen, das Slowenien mit Österreich geschlossen hat, ist festgelegt, dass, wenn ein in Slowenien ansässiger Einwohner ein Einkommen erzielt, das nach diesem völkerrechtlichen Vertrag auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden darf, dass es zur Beseitigung der Doppelbesteuerung für dieses Einkommen für den in Slowenien Ansässigen kommen muss").

"da se davčnemu zavezancu dovoli odbitek v tujini plačanega davka v znesku, ki je enak davku od dohodka, plačanemu v tujini,). pri tem pa tak odbitek ne sme preseči zneska dohodnine, ki bi ga bilo treba plačati po od tujih dohodkov, če odbitek ne bi bil možen".

("Dem Steuerpflichtigen ist die Möglichkeit zu geben, die im Ausland entrichtete Einkommensteuer abzuziehen. Dieser Abzug darf jedoch den Betrag der Einkommensteuer von den ausländischen Einkünften nicht übersteigen der bezahlt werden muss, wenn ein Abzug nicht möglich ist").

"V skladu z navedeno mednarodno pogodbo in določbo prvega odstavka 137, člena ZDoh-2 je bil tako davčnemu zavezancu od odmerjene dohodnine odštet znesek ustreznega dela dohodnine od tujih dohodkov v skupnem znesku 2.836,80 EUR."

("im Einklang mit dem genannten internationalen Vertrag und den Bestimmungen des Artikels 137 Absatz 1 ZDoh2 wurde der Steuerpflichtigen der entsprechende Teil der Einkommensteuer auf ausländische Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.836,80 Euro von der Veranlagung dieser Einkommensteuer abgezogen").

Der StB legte eine Kopie des Personalausweises der Schwiegermutter bei. Diesem Personalausweis ist der Wohnsitz der Schwiegermutter der Bf in Slowenien zu entnehmen, der ident ist mit dem Wohnsitz des Gatten der Bf.

Der StB legte nochmals Kopien der Einkommensteuerbescheide an den Gatten 2017 und 2018 bei, welchen handschriftliche Zusätze in deutscher Sprache beigefügt wurden.

Der StB legte nochmals Kopien der Kontovollmachten mit handschriftlichen Zusätzen in deutscher Sprache vor.

Mit E-Mail vom eines Finanzbeamten wurde der StB der Bf in Bezug auf die Jahre 2018 und 2019 um die Vorlage des fehlenden slowenischen Meldezettels der Bf ersucht.

Schreiben des StB vom mit dem Hinweis auf das Mail des FA vom :

In diesem Schreiben weist der StB daraufhin, dass die Aufforderungen des FA, beglaubigte Übersetzungen vorzulegen, unangemessene Kosten verursacht hätten. Die slowenische Sprache sei beim FA FAA offiziell als Amtssprache zugelassen.

Als Beilagen dieses Schreibens legte die Bf vor.

-Rechnung eines Übersetzungsbüros vom über 391,79 €

-beglaubigte Übersetzung der Kontovollmacht für die Bf vom :

Dieser übersetzten Kontovollmacht vom ist zu entnehmen, dass der Gatte der Bf seiner in StadtÖ3, Österreich, wohnhaften Frau, die Kontovollmacht für sein Konto bei der Bank1 d.d. einräumte.

-beglaubigte Übersetzung eines Teiles des ESt-Bescheides 2018 vom an die Bf, wohnhaft in StadtÖ3, Österreich

Die Bf habe für das Jahr 2018 ESt in Höhe von 5.149,87 € zu entrichten.


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31.208,66 €
Löhne
5.964,15 €
Beiträge

-teilweise übersetzte "Informative Steuerberechnung" des slowenischen FA vom an den Gatten der Bf für 2017:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
5.214,89 €
Gewinn, errechnet auf Basis der Steuerberechnung
0
Gesamtbeiträge
0
Gesamtkosten

-teilweise übersetzte "Informative Steuerberechnung" des slowenischen FA vom an den Gatten der Bf für 2018:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
7.031,25 €
Löhne, Lohnersatzleistungen und Kostenerstattungen im Zusammenhang mit der Arbeit
1.613,04 €
Vergütungen und sonstige Einkommen aus der Sozialpflichtversicherung
2.484,54 €
Gewinn, errechnet auf der Basis der Steuerberechnung
-1.553,95 €
Beiträge im Zusammenhang mit den Löhnen
-356,49 €
Beiträge im Zusammenhang mit den Vergütungen aus der Sozialpflichtversicherung
11.128,83 €
Gesamteinkommen
-1.910,44 €
Gesamtbeiträge
0 €
Gesamtkosten

-beglaubigt übersetzten Beschluss über die Löschung aus dem slowenischen Handelsregister

"Am wird der selbstständige Unternehmer mit den folgenden Daten aus dem slowenischen Handelsregister gelöscht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hof Se SI Bf s.p.
Firmenname
SI Bf, s.p.
Kurzform
WSS 80
Firmensitz
Stadt1
Sl-….. AS vas
SI Bf
Daten des Unternehmers: persönlicher Name
WSS 80
Ständiger Wohnsitz
WSS
Sl-…… AS vas

-Arbeitsvertrag vom :

Arbeitgeber:….

Handelsregisternr….

MWSt-ID….

Arbeitnehmer: Gatte der Bf

Geburtsdaten GT1, Geburtsort Stadt1, slowenische Staatsbürgerschaft

Ständiger Wohnsitz: WSS….

Bankkonto…

Der Arbeitsvertrag werde geschlossen auf begrenzte Zeit vom bis auf Grund eines größeren Arbeitsumfanges.

Der Arbeitnehmer trete die Arbeit am als LKW-Fahrer an.

….

40 Stunden wöchentlich , 5 Wochentage, tägliche Arbeitszeit 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Monatliches Grundgehalt 850 € brutto.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde die Beschwerde abgewiesen.

Die Bf treffe wegen des Auslandssachverhaltes eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

Nur Angehörige der slowenischen Volksgruppe in Kärnten hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen in dieser Sprache. Die Bf gehöre diesem Personenkreis nicht an.

Es könne nicht festgestellt werden, dass sich in Slowenien der Lebensmittelpunkt der Bf befunden habe.

Dies ergebe sich aus den nachstehenden Indizien:
-trotz zweimaligen Ersuchens des FA sei keine Meldebestätigung über einen slowenischen Wohnsitz vorgelegt worden.
- langjähriger österreichischer Wohnsitz
- Verwendung eines in Ö zugelassenen KFZ
-Die Kontovollmachtbestätigung weise in Bezug auf die Bf die österreichische Adresse aus
-Die Zustellung der Schriftstücke des slowenischen FA sei an die österreichische Meldeadresse erfolgt.

Ein vorhandener Familienwohnsitz in Slowenien sei jedoch die Grundvoraussetzung für die Anerkennung von Kosten der doppelten HHF

Vorlageantrag vom betreffend ESt 2018:

Die Bf habe ein Zimmer in Österreich, weil sie seit bei einem Unternehmen in StadtÖ StadttÖ2 beschäftigt sei. Wegen der gängigen Arbeitseinteilung (dreiteiliger Schichtbetrieb) sei eine tägliche Heimfahrt zum Familienwohnsitz in Slowenien (einfache Wegstrecke rund 81 km) nicht zumutbar.

Am Wochenende fahre die Bf nach Hause zur Familie nach Stadt1. Diese Familienheimfahrten seien im Lauf der Zeit durch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Gatten und der Schwiegermutter immer notwendiger geworden.

Die Bf sei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Dasselbe gelte für Slowenien (siehe ESt-Bescheide Slowenien mit anrechenbaren österr. Einkünften; DBA). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf sei der Familienwohnsitz in Slowenien.

Die Ehepartnerschaft und der gemeinsame Familienwohnsitz lägen in Slowenien.

Eine formale Meldung des Wohnsitzes WSS 80, AS Vas bei der Meldebehörde in Slowenien sei erst bedingt durch die besonderen Covid-19-Bestimmungen mit Wirksamkeit für die Zeit ab erfolgt. Dies sei bedingt durch die Pandemie für die wöchentliche Heimreise notwendig gewesen. Zuvor sei dies nicht erforderlich gewesen. Die slowenische Steuerbehörde habe sehr wohl das Einkommen in Ö zur Gänze im Anrechnungsverfahren unabhängig von der österreichischen Zustelladresse in Slowenien unbeschränkt besteuert, weil der Lebensmittelpunkt in Slowenien sei.

Um, falls erforderlich, eine korrekte Sachverhaltsdarstellung auch durch die Bf selbst ermöglichen zu können, werde gem. § 274 BAO die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Als Beilage des Vorlageantrages legte die Bf ferner vor:

Wohnsitzbescheinigung betreffend die Bf in Slowenien vom ("Potrdilo o začasnem prebivališču" (Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt )

Republika Slovenija (Republik Slowenien)

Upravna enota (Verwaltungseinheit

Stadt1

….

…… (številka /Geschäftszahl)

pritstojni organ na podlagi 179. člena Zakona o splošnem upravnem postopku na zahtevo: (die zuständige Behörde gemäß § 179 des Gesetzes über das allgemeine Verwaltungsverfahren auf Antrag:)

Bf VN1

Avstrija, ……AT ….. StadtÖ3.

Potrdilo o začasnem prebivališču (Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt)

Bf VN1, datum rojstva (Geburtsdatum) GT2, kraj rojstva ( Geburtsort) SLN, Deutschland,

državljanstvo (Staatsangehörigkeit) Slowenien

…./ stalnega naslova v tujini (Ständige Adresse im Ausland): Avstrija (Österreich), ….., AT 12345 StadtÖ3

ima prijavljeno začasno prebivališče (Sie haben einen angemeldeten vorübergehenden Wohnsitz) /…..:

-

trajanje prijave (Dauer der Anmeldung) -

naslov začasnega prebivališča (Anschrift des vorübergehenden Wohnsitzes) : Stadt1, WSS, WSS 80"

Soweit der Text der slowenischen Wohnsitzbescheinigung ab .

Vorlagebericht des FA vom :

Seit wohne die Bf in StadtÖ2 bei KTV. Seit wohne die Bf in StadtÖ3 bei StadtÖ StadttÖ2.

Alle Eingaben wiesen die österreichische Adresse als Wohnsitz aus. In Ö werde Kirchensteuer entrichtet. Es sei eine Kontovollmacht für das gemeinsame Bankkonto in Slowenien vorgelegt worden, jedoch habe die Bf in Österreich ein eigenes Bankkonto.

Außer dem Besteuerungsnachweis in Slowenien habe man keinen glaubhaften Nachweis erbringen können, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung vorlägen.

Gem. § 138 BAO hätten die Steuerpflichtige zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern, zu ergänzen und dessen Richtigkeit zu beweisen. Erhöhte Mitwirkungspflichten bestünden

-bei Auslandsbeziehungen

-bei Begünstigungen

-Bei Behauptung ungewöhnlicher Sachverhalte

Die Steuerpflichtige treffe für von ihr behauptete Sachverhalte, die nach dem Gesamtbild außergewöhnlich und daher nicht zu vermuten sind, die Beweislast

Die Bf habe sich ausschließlich in Ö niedergelassen. Die Aufwendungen doppelter HHF seien nicht als WK anzuerkennen.

Mündliche Verhandlung über die Beschwerde vom :

Der StB beginne seine Ausführungen mit den Verhältnissen des Jahres 2018. Die Verhältnisse betreffend die anderen Jahre seien gleichgelagert.

Der StB wies darauf hin, dass es um die Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten gehe. Die Bf habe ihren Familienwohnsitz und Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Slowenien. Sie habe im Streitzeitraum Sorgfaltspflichten für ihre kranke Schwiegermutter und ihren immer kränker werdenden Gatten. Sie fahre jedes Wochenende heim nach Slowenien. Es gehe auch darum, ob die Ehe aufrecht sei, um das Einkommen des Gatten, um die Kontovollmachten, um die Kosten des Wohnsitzes in Slowenien. Die Zeichnungsberechtigungen für die Bankkonten seien nachgewiesen worden.

Die Bf spreche sehr gut deutsch. Die Aufforderung des FA an die Bf, beglaubigte Übersetzungen der slowenischen Texte vorzulegen, sei unangemessen gewesen.

Das FA verwies auf sein bisheriges Vorbringen.

Erwägungen des BFG über die Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin (Bf ) begehrte den Ansatz von Werbungskosten aus dem Titel der FHF und der doppelten HHF. Sie wohne jeweils an den Wochenenden mit Ihrem Gatten und ihrer pflegebedürftigen Schwiegermutter in WSS bei Stadt1, Slowenien . Sie pflege an den Wochenenden die Schwiegermutter. Dieser Ort in Slowenien sei der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen. Sie arbeite in StadtÖ StadttÖ2, Österreich, erziele daraus ein steuerpflichtiges (ESTR 4858) Jahreseinkommen von 19.500 € - 22.800 € (2017-2019) und fahre an jedem Wochenende nach Hause zu Ihrem Gatten nach WSS, Slowenien.

Ihr Gatte erziele ein Jahreseinkommen von zumindest 5.000 €.

Sie wohne in Österreich in StadtÖ2 , später StadtÖ3, um ihrer Arbeit in StadtÖ StadttÖ2 nachgehen zu können.

1.)Hiezu wird festgestellt:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bf im Streitzeitraum 2018 auch nur zum Teil mit Ihrem Gatten und ihrer Schwiegermutter in WSS bei Stadt1 gewohnt hat, und dass sie im Streitzeitraum 2018 an den Wochenenden von Österreich aus nach WSS gefahren ist. Ein Familienwohnsitz der Bf in WSS bei Stadt1, Slowenien ist daher nicht feststellbar. Da kein Familienwohnsitz der Bf feststellbar ist, sind auch keine Kosten doppelter HHF und keine Kosten von FHF feststellbar (§ 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988; vgl. ; vgl. ). Da Fahrten an den Wochenenden zwischen Österreich und WSS, SLO nicht feststellbar sind, sind auch keine Kosten von FHF feststellbar.

Die geltend gemachten Kosten für FHF und doppelte HHF sind daher in Ermangelung eines feststellbaren Familienwohnsitzes nicht abzugsfähig. Die geltend gemachten Kosten für FHF sind auch in Ermangelung feststellbarer Familienheimfahrten nicht abzugsfähig ( Doralt, EStG, § 16 TZ 200/4).

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Bf im Streitzeitraum einen Wohnsitz in Slowenien an einem anderen Ort gehabt hat.

Die Bf hat ihrer Mitwirkungspflicht zu entsprechen. Geschieht dies nicht, kann durch die Abweisung seines Begehrens kein Recht des Bf verletzt werden. Die Bf hat keinen Nachweis eines Familienwohnsitzes mit ihrem Gatten in WSS, Slowenien erbracht. Sie hat hat die angeblichen FHF von Österreich nach WSS nicht einmal zum Teil nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht annehmen, dass der Anfall der durch die Bf angesetzten WK nicht nachgewiesen wurde. (vgl. ).

DBA Österreich-Slowenien:

a.)Die Bf hat im Streitzeitraum Gehälter in Österreich für nichtselbstständige Arbeit bezogen, die sie in Österreich ausgeübt hat. Die Bf hatte im Streitzeitraum einen Wohnsitz nur in Österreich, nicht in Slowenien. Auch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Slowenien ist im Streitzeitraum nicht feststellbar. Die Bf war daher im Streitzeitraum nur in Österreich und nicht in Slowenien ansässig (Art 4 Abs 2 DBA Österreich-Slowenien).

Die Besteuerung der Gehälter aus unselbstständiger Arbeit durfte daher nur durch Österreich erfolgen (Art 15 Abs 1 DBA Österreich-Slowenien).

b.)Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Bf im Streitzeitraum in Slowenien ansässig gewesen wäre und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Slowenien gehabt hätte (Art 4 Abs 1 und 2 lit A DBA Österreich-Slowenien), hätte Österreich die NSA-Einkünfte, die sie in Ö erzielte, besteuern dürfen (Art 15 Abs 1 DBA Österreich-Slowenien). Slowenien hätte in diesem Fall die in Österreich bezahlte Steuer beim slowenischen Einkommensteuerbescheid anrechnen müssen (Art 24 Abs 2 lit a DBA Österreich-Slowenien).

Egal, welcher der beiden Fälle [a.)oder b.)] zutreffend war, die Besteuerung der in Österreich erwirtschafteten NSA-Einkünfte durch Österreich ist jedenfalls DBA-konform [siehe oben a.)und b.)]. Eine Doppelbesteuerung ergibt sich in keinem Fall.

2.) Beweiswürdigung zum von der Bf gesehenen Familienwohnsitz:

a.)Nachweis des Wohnsitzes in Slowenien in WSS

Das FA forderte die Bf mehrfach auf, zu beweisen, dass sie in Slowenien an derselben Adresse wie ihr Gatte wohne (Ergänzungsauftrag des FA vom ; zweiter Ergänzungsauftrag des FA vom ; E-Mail des Finanzbeamten ….. vom an den StB der Bf).

Die Bf konnte jedoch diesen Beweis in Bezug auf den Streitzeitraum nicht erbringen. Sie konnte auch nicht nachweisen, an diesem Standort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. Erst im Vorlageantrag vom legte sie einen Nachweis über ihren vorübergehenden Aufenthalt in Slowenien für die Zeit ab vor, wobei dieser vorübergehende Aufenthalt dem Wohnsitz ihres Gatten in Slowenien entsprach. Dieser Nachweis sagt jedoch nichts über ihren Wohnsitz während des Streitzeitraums aus.

b.) slowenische ESt-Bescheide an die Bf

Der StB der Bf brachte in ihrem Namen im Schreiben vom vor, der gemeinsame Hausstand in Slowenien werde durch die Vorlage der slowenischen ESt-Bescheide 2016 und 2018 begründet. Den ESt-Bescheiden 2018 und 2016 an die Bf ist jedoch mit keinem Wort zu entnehmen, dass die Bf in Slowenien denselben Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wie ihr Gatte habe. Auf beiden slowenischen ESt-Bescheiden kommt vielmehr nur ihr Wohnsitz in Österreich (zum Teil StadtÖ2, zum Teil StadtÖ3) zum Ausdruck. Ein konkreter slowenischer Wohnsitz oder wenigstens slowenischer gewöhnlicher Aufenthalt der Bf wird auf keinem dieser ESt-Bescheide genannt.

Im slowenischen ESt-Bescheid 2018 kommt ferner zum Ausdruck, dass die Bf eine Steuerbefreiung auf Grund eines DBA in Anspruch nimmt. Im DBA Österreich-Slowenien sei festgelegt, dass, wenn ein in Slowenien ansässiger Einwohner ein Einkommen erziele, das nach diesem völkerrechtlichen Vertrag auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfe, dass es zur Beseitigung der Doppelbesteuerung für dieses Einkommen für den in Slowenien Ansässigen kommen müsse. Dem Steuerpflichtigen sei die Möglichkeit zu geben, die im Ausland entrichtete ESt abzuziehen. Dieser Abzug dürfe jedoch den Betrag der ESt von den ausländischen Einkünften nicht übersteigen, der bezahlt werden müsse, wenn ein Abzug nicht möglich sei.

Im Einklang mit dem genannten internationalen Vertrag und den Bestimmungen des Artikels 137 Abs 1 ZDoh2 sei der Steuerpflichtigen der entsprechende Teil der ESt auf ausländischen Einkünften in Höhe von insgesamt 3.260,79 € von der Veranlagung dieser ESt abgezogen worden.

Daraus folgt: Im slowenischen ESt-Bescheid 2018 kommt - dies zeigen die obigen Ausführungen- sinngemäß zum Ausdruck, dass die Bf nach Ansicht der slowenischen Finanzverwaltung in Slowenien ansässig sei, aber nicht, dass sie an derselben Adresse wie ihr Gatte (WSS 80, Stadt1) in Slowenien wohne oder den gewöhnlichen Aufenthalt habe. Die Adresse der Bf in Slowenien kommt in diesem EST-Bescheid nicht zum Ausdruck.

Auch der slowenische ESt-Bescheid 2018 an die Bf kann daher nicht zum Beweis des angeblichen Familienwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zusammen mit ihrem Gatten dienen. Da der slowenische ESt-Bescheid 2016 an die Bf - abgesehen von anderen Zahlen- einen gleichartigen Text beinhaltet, gilt dasselbe auch für den EST-Bescheid 2016.

Der slowenische ESt-Bescheid 2018 enthält aber auch keinen Hinweis darauf, an welchem anderen Ort die Bf in Slowenien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieser Bescheid geht nur ohne nachvollziehbare Begründung von der Ansässigkeit der Bf in Slowenien aus. Daher kann aus diesem Bescheid weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt der Bf in Slowenien abgeleitet werden.

c.) Zeichnungsberechtigung

Die Nachweise der wechselseitigen Zeichnungsberechtigung der Bf und ihres Gatten für das Bankkonto des jeweils anderen vom haben nichts mit dem Streitzeitraum zu tun. Zudem enthält der Nachweis, dass der Gatte der Bf für das Konto der Bf zeichnungsberechtigt sei, und der Nachweis, dass die Bf für das Konto des Gatten zeichnungsberechtigt sei, keinen Hinweis auf einen gemeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Bf und ihres Gatten in Slowenien.

d.) Kostenbeteiligung betreffend slowenischer Wohnsitz oder Aufenthalt

Die Bf hat trotz dazu gebotener Gelegenheit (Ergänzungsauftrag vom ) nicht nachgewiesen, dass sich die Bf an den Kosten eines slowenischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes auch nur zum Teil beteiligt hat. Dies spricht gegen einen slowenischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.

e.) Fahrtkosten

Die Bf hat trotz gebotener Gelegenheit (Ergänzungsauftrag vom ) auch keine Fahrten von Österreich nach WSS bei Stadt1 nachgewiesen. Auch dies spricht gegen einen Familienwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in WSS bei Stadt1, aber auch gegen Kosten von FHF .

Die Bf hat trotz gebotener Gelegenheit (Ergänzungsauftrag vom ) auch keine Fahrten von Österreich an einen anderen Ort in Slowenien nachgewiesen. Dies spricht gegen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Bf in Slowenien im Streitzeitraum.

f.) fazit:

aa.) Die Bf hat daher trotz ihr mehrfach gebotener Gelegenheit für den Streitzeitraum keinen Familienwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien an dem von ihr angegebenen Standort (WSS 80, Stadt1) nachgewiesen. Daher konnte ein solcher Familienwohnsitz nicht festgestellt werden.

bb.) Die Bf hat für den Streitzeitraum auch keinen anderen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien nachgewiesen. Keine einzige der durch die Bf vorgelegten Urkunden enthält den Nachweis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Slowenien während des Streitzeitraums. Zwar gehen die slowenischen Einkommensteuerbescheide der Bf von einer Ansässigkeit der Bf in Slowenien aus, allerdings ohne nachvollziehbare Begründung; zudem nennen diese slowenischen Einkommensteuerbescheide (2016, 2018) ebenso nur österreichische Wohnsitze der Bf. Die Bf konnte daher keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien in Bezug auf den Streitzeitraum nachweisen.

3.) Unzulässigkeit der Revision:

Die Bf beantragt den Abzug der Kosten von Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung. Sie wohne an den Wochenenden mit ihrem Gatten und ihrer pflegebedürftigen Schwiegermutter in WSS 80, AS Vas, Slowenien. Sie arbeite in StadtÖ StadttÖ2, Österreich. Um Ihren Arbeitsplatz zeitgerecht erreichen zu können, wohne sie an den Arbeitstagen in StadtÖ2 bei KTV, später in StadtÖ3 bei StadtÖ StadttÖ2.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Bf tatsächlich mit ihrem Gatten und ihrer Schwiegermutter in WSS 80, AS Vas, Slowenien gewohnt hat.

Da ein Familienwohnsitz nicht feststellbar ist, sind auch die Kosten doppelter Haushaltsführung und die Kosten der geltend gemachten Familienheimfahrten nicht abzugsfähig (vgl.§ 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 ; vgl. ; vgl. ).

Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100292.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at