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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.04.2024, RV/7100371/2024

WiEReG - Zwangsstrafe iZm Meldebefreiung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Zwangsstrafen 2023 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gem § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Bisheriger Verfahrensgang

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf die (Erst)Meldung entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis längstens vorzunehmen. Für den Fall der Nichtentsprechung dieser Aufforderung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei die angedrohte Zwangsstrafe fest, da die beschwerdeführende Partei es unterlassen habe, binnen der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen. Gleichzeitig forderte die belangte Behörde unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe iHv 4.000 Euro die beschwerdeführende Partei neuerlich auf, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde und führte begründend aus, sie sei von der Meldepflicht befreit und müsse aus diesem Grund auch keine Nachmeldung erbringen. Ihrer Beschwerde legte die beschwerdeführende Partei den Ausdruck aus dem USP Portal bei aus dem sich ihrer Ansicht nach die Befreiung ergebe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus, die beschwerdeführende Partei habe nicht zur Befreiung von der Meldepflicht zurück optiert.

Mit Schreiben vom beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte begründend aus, sie habe, wie aus der anliegenden Meldekopie ersichtlich, zur Befreiung von der Meldepflicht zurück optiert.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Die beschwerdeführende Partei ist eine (nach Vorlage der Beschwerde an das BFG in Liquidation befindliche) GmbH, deren Alleingesellschafterin bis zum eine GmbH war. Seit dem waren die Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei ausschließlich natürliche Personen. Meldungen gemäß § 5 WiEReG erfolgten am , und zuletzt am .

Am wurde der Eintritt der Meldebefreiung auf Basis der Firmenbucheintragung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer unter der Vollzugsübersicht mit der laufenden Nummer "11" eingetragen.

Der mit Erinnerungsschreiben vom , zugestellt am , versandten Aufforderung zur Erstattung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gem § 5 WiEReG unter gleichzeitiger Androhung einer Zwangsstrafe leistete die beschwerdeführende Partei nicht Folge.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom setzte die belangte Behörde die angedrohte Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro fest.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den darin enthaltenen Abschriften aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Stand ) sowie dem Firmenbuch (Auszug mit historischen Daten zum Stichtag ).

Zu den von der beschwerdeführenden Partei im Zuge ihrer Beschwerde bzw des Vorlageantrages vorgelegten Ausdrucke aus denen die Bestätigung über die Befreiung von der Meldepflicht ersichtlich sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem mit dem Vorlageantrag vorgelegten Dokument lediglich um einen (nicht unterschriebenen) Auftrag zur Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer handelt, für dessen Einbringung jedoch kein Nachweis erbracht wurde. Bei dem der Beschwerde beigelegten Dokument handelt es sich um einen Screenshot aus dessen Kopfzeile sich lediglich ergibt, dass er vom ", 20:47" stammt und somit zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, der bereits nach dem angefochtenen Bescheid liegt; eine Einbringung eines Anbringens ist daraus ebenfalls nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Nach § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung Rechtsträger iSd WiEREG.

Nach § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. […] Nach Abs 3 leg. cit. haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen haben, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Nach § 5 Abs. 1 WiEReG haben Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

§ 6 Abs. 2 WiEReG lautet:

"Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen."

§ 6 Abs. 6 WiEReG idF BGBl I 2023/97 lautet:

"Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß § 5 vorgenommen hat, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung vor, kann der Rechtsträger die Meldebefreiung in Anspruch nehmen, wenn er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde meldet."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2091 BlgNR XXVII. GP; S 5) mit der Abs. 6 leg cit novelliert wurde, führen dazu aus:

"Mit der Änderung zu § 6 Abs. 6 soll sichergestellt werden, dass Rechtsträger, die eine Meldung gemäß § 5 abgegeben haben, bei einem nachträglichen Eintritt der Meldebefreiung einmalig aktiv eine Meldung abzugeben haben, um die Meldebefreiung wieder in Anspruch zu nehmen. Gerade in Fällen in denen aufgrund eines Gesellschafterwechsels die Meldebefreiung erlangt wird, würde eine automatische Aktivierung der Meldebefreiung dazu führen, dass aufgrund von Treuhandschaften, Kontrollverhältnissen oder Stimmrechten gemeldete wirtschaftliche Eigentümer beendet werden würden. Dies soll durch die Neuregelung verhindert werden."

Wenngleich also zwar die Voraussetzungen für die Meldebefreiung der beschwerdeführenden Partei bereits ab dem vorgelegen haben, muss gemäß § 19 Abs. 9 WiEReG seit in jenen Fällen, in denen der Rechtsträger zuvor eine Meldung gemäß § 5 leg. cit. vorgenommen hat, der Rechtsträger die Meldebefreiung über das Unternehmensserviceportal melden.

Indem der beschwerdeführende Rechtsträger am und Meldungen gem § 5 WiEReG erstattet hat, hätte er in Entsprechung des § 6 Abs 6 iVm § 5 leg. cit. die Inanspruchnahme der Meldebefreiung über das Unternehmensserviceportal binnen der sich aus § 3 Abs. 3 leg cit ergebenden Jahresfrist (ausgehend von der am erfolgten letzten Meldung gemäß § 5 WiEReG hätte die beschwerdeführende Partei die jährliche Überprüfung bis spätestens und daran anknüpfend die jährliche Änderungs- oder Bestätigungsmeldung bis spätestens vorzunehmen gehabt) melden müssen.

Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann das Finanzamt Österreich, sofern eine Meldung gemäß § 5 nicht erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gem § 111 BAO erzwingen. Die Androhung einer solchen Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen, hat es die beschwerdeführende Partei unterlassen, innerhalb der gesetzten (mehr als sechswöchigen) Frist, eine Meldung gem § 5 WiEReG vorzunehmen.

Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.

Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, so ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich auszugsweise wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." In § 7 WiEReG ist als mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgter Zweck ua die "Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung" genannt. Welche große Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Verletzungen der Meldepflicht mit Geldstrafen von bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind (vgl etwa mwN). Aus Art 30 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ergibt sich diesbezüglich, dass Sanktionen bei Verstößen ua gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein sollen (vgl dazu auch ).

All dies spricht dafür, Zwangsstrafen zur Durchsetzung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG in einer spürbaren Höhe festzusetzen.

Angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zweckes und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe ausreichend Zeit hatte, die Meldung nachzuholen, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit 20 % des in § 111 Abs. 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages (5.000,00 Euro) durchaus angemessen.

Bei Abwägung aller Umstände im Beschwerdefall kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe weder dem Grunde noch der Höhe nach unbillig ist, zumal weder das Erinnerungsschreiben noch der angefochtene Bescheid die beschwerdeführende Partei dazu bewegen konnte, die Meldung unverzüglich abzugeben. Diese erfolgte schlussendlich erst als Folge des Vorlageantrages mit Eingabe vom .

Die Behörde hat somit zu Recht nach Ankündigung der Zwangsstrafe diese sodann verhängt.

Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Verhängung einer Zwangsstrafe, wenn eine Meldung gem § 5 WiEReG nicht erstattet wird, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Im Übrigen handelte es sich um Fragen, die im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung zu beurteilen waren und damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist nicht revisibel (vgl bspw VwGH Ro 2017/13/0014 mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 3 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 6 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 6 Abs. 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RL 2015/849, ABl. Nr. L 141 vom S. 73
§ 7 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 15 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Art. 30 Abs. 1 RL 2015/849, ABl. Nr. L 141 vom S. 73
§ 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

VwGH, Ro 2017/13/0014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100371.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at