Verwendung eines nicht mehr gültigen Parkscheins
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara Straka in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/***/2023, nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/***/2023, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 14:48 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Hamburgerstraße 3, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Organstrafverfügung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert.
Im Fahrzeug befand sich lediglich der 30-Minuten-Parkschein Nr. 541021EGR in Gebührenhöhe EUR 1,10, welcher zwar für den gegenständlichen Abstellvorgang entwertet, aber seit ungültig war.
In Ihrem Einspruch brachten Sie im Wesentlichen vor, dass der Vorwurf in der an Sie ergangen Strafverfügung unrichtig sei. Der von Ihnen verwendete Parkschein wurde korrekt ausgefüllt. Die markierte Parkdauer endete um 14:45 Uhr. Eine geringfügige Überschreitung sei zu tolerieren. Daher beantragen Sie, das Strafverfahren einzustellen.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 des Parkometergesetzes).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Der Wiener Gemeinderat verlautbarte im Amtsblatt der Stadt Nr. 52/2011 vom , dass § 4a der Parkometerabgabeverordnung folgender Abs. 3 angefügt wurde: "Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden."
Im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 46/2019 vom wurde schließlich verlautbart, dass gemäß § 4a Abs. 3 der Parkometerabgabeverordnung eine Rückgabe bzw. ein Umtausch von Parkscheinen nunmehr ausgeschlossen ist. Im Falle einer Abgabenerhöhung verlieren alle vor der Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.
Hierzu wurde im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 39 verlautbart, dass gemäß § 3 lit. a Parkometerabgabeverordnung das zu zahlende Entgelt für eine Abstelldauer von einer halben Stunde (30 Minuten, Parkschein rot) seit nunmehr EUR 1,25 beträgt.
Hieraus ergibt sich zweifelsohne, dass Parkscheine, die vor dem gültige Beträge (z.B. ein Entgelt von EUR 1,10 für 30 Minuten) aufgedruckt hatten, mit Ablauf des keine Gültigkeit mehr hatten.
Somit konnte mit dem von Ihnen verwendeten Parkschein Nr. 541021EGR (EUR 1,10 statt EUR 1,25 für 30 Minuten) keine Abgabe mehr entrichtet werden. Auch eine Aliquotierung ist insofern ausgeschlossen, als der Parkschein - wie bereits erwähnt - seine Gültigkeit zur Gänze verloren hatte.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich ist.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist einem Kraftfahrer die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften des Parkometergesetzes zuzumuten, wobei die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien ausreichend ist. Gerade die gegenständliche Gebührenerhöhung betreffend erfolgte jedoch auch eine ausführliche Berichterstattung über die Medien (Fernsehen, Zeitungen und Radio).
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom (Datum des Poststempels) wurde ausgeführt:
"Gegen das Straferkenntnis vom erhebe ich fristgerecht Beschwerde und begründe wie folgt:
1 Zur Benützung von Kurzparkzonen sind Parkscheine vorgeschrieben, deren Gebühr im vorhinein unabhängig von der Markierung eingehoben wird. Eine nachträgliche Erhöhung der Gebühr kann die bereits erfolgte Zahlung nicht rückgängig machen und die Gültigkeit des Parkscheins nicht zur Gänze aufheben. Die behauptete Verwendung eines ungültigen Parkscheins trifft insofern nicht zu.
2 Eine künftige Erhöhung des Tarifs von 1,10 € auf 1,25 € (also eines Teils der Leistung) mit der rückwirkenden Ungültigkeitserklärung der gesamten bereits erbrachten Gegenleistung zu verknüpfen widerspricht Art. 5 StGG.
3 Der behaupteten Verkürzung der Parkometerabgabe um 0,15 € steht eine grundlose Leistung des Benützers von 1,10 € gegenüber, der somit um mehr als das 7 - fache geschädigt wird. Dies widerspricht auch der gebotenen Verhältnismässigkeit.
4 Bei einer Verkürzung von 0,15 € erscheint die Strafbemessung mit 60,00 € nicht mit § 19 VStG vereinbar.
5 Nach den vorliegenden Umständen wurde § 21 VStG nicht ausreichend Rechnung getragen.
Es wird daher beantragt, das Verfahren einzustellen, oder aber eine mündliche Verhandlung durchzuführen."
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht und erörtert:
Das Strafverfahren sei nach Meinung des Beschwerdeführers einzustellen, da sehr wohl ein Parkschein verwendet worden sei. Der verwendete Parkschein sei zum überwiegenden Teil gültig gewesen.
Auf Vorhalt der Richterin, dass § 4a Wiener Parkometerabgabeverordnung ausdrücklich die Ungültigkeit der alten Parkscheine 6 Monate nach Inkrafttreten der Abgabenerhöhung regelt, entgegnete der Beschwerdeführer, dass dem Verordnungsgeber eine solche Regelung nicht zustehe. Die Behörde habe auch gar nicht bestritten, dass eine Parkgebühr von € 1,10 entrichtet wurde, da ja ein entsprechender Parkschein eingelegt war.
Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass er versehentlich einen alten Parkschein verwendet habe. Er benütze selten Parkscheine und habe einfach aus seinem Vorrat einen Parkschein verwendet. Ausschlaggebend sei, dass die Parkgebühr zum Großteil entrichtet wurde.
Bei der Bemessung der Strafhöhe sei nach Ansicht des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass nur ein minimaler Schaden eingetreten ist, Folgen seien gar keine eingetreten.
Im Straferkenntnis sei auf § 19 VStG und § 21 VStG bzw. § 45 VStG nicht eingegangen worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 14:48 Uhr in der im fünften Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Hamburgerstraße 3, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet. In der Anzeige vermerkt und fotografisch festgehalten wurde der hinter der Windschutzscheibe angebrachte 30-Minuten-Parkschein mit einem Abgabenbetrag von € 1,10 und einem markierten Beginn der Abstellzeit um 14:15 Uhr.
Nicht bestritten wurden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie insbesondere die Tatsache, dass der Abgabenbetrag des im Fahrzeug befindlichen 30-Minuten-Parkscheins € 1,10 betrug.
Der Beschwerdeführer geht aber davon aus, dass die behauptete Verwendung eines ungültigen Parkscheins insofern nicht zutreffe, als eine nachträgliche Erhöhung der Gebühr die bereits erfolgte Zahlung nicht rückgängig machen und die Gültigkeit des Parkscheins nicht zur Gänze aufheben könne. Außerdem widerspreche die Verknüpfung einer künftige Erhöhung des Tarifs von 1,10 € auf 1,25 € (also eines Teils der Leistung) mit der rückwirkenden Ungültigkeitserklärung der gesamten bereits erbrachten Gegenleistung dem Art. 5 StGG.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in der für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Fassung (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 39/2022) normiert:
"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,25 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."
§ 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung idgF normiert:
"Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,25 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,50 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,75 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 5 Euro."
§ 4a Wiener Parkometerabgabeverordnung idgF normiert:
"(3) Eine Rückgabe bzw. ein Umtausch von Parkscheinen ist ausgeschlossen.
Im Falle einer Abgabenerhöhung verlieren alle vor der Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Nach der am erfolgten Abgabenerhöhung von € 1,10 auf aktuell € 1,25 hat der im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug deponierte 30-Minuten-Parkschein mit dem aufgedruckten Betrag von € 1,10 bereits mit Ablauf des seine Gültigkeit und Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verloren (§ 4a Wiener Parkometerabgabeverordnung in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 39/2022).
Der Beschwerdeführer hat somit sein Fahrzeug am in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren, und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
Da der hinter der Windschutzscheibe angebrachte Parkschein zum Beanstandungszeitpunkt nicht mehr gültig war, wurde die Parkometerabgabe um den Gesamtbetrag von € 1,25 und nicht nur um die Differenz von € 0,15 verkürzt. Die Parkometerabgabe wurde überhaupt nicht entrichtet, da Parkscheine im Fall einer Tariferhöhung nach sechs Monaten ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verlieren.
In Hinblick auf die Bestimmung des § 4a Wiener Parkometerabgabeverordnung kommt dem Einwand des Beschwerdeführers, dass der verwendete Parkschein zum überwiegenden Teil gültig war, keine Berechtigung zu. Es trifft auch nicht zu, dass die Parkgebühr zum Großteil entrichtet wurde, da die Parkgebühr nicht mit dem Kauf des Parkscheins entrichtet wird, sondern erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung eines Parkscheins (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung), wobei es sich um einen gültigen Parkschein handeln muss.
Nicht unerwähnt soll die Tatsache bleiben, dass die auf dem Parkschein markierte 30-minütige Parkzeit (14:15 Uhr bis 14:45 Uhr) im Beanstandungszeitpunkt (14:48 Uhr) bereits abgelaufen war. Auch schon aus diesem Grund war im Fahrzeug kein zum Beanstandungszeitpunkt gültiger Parkschein hinterlegt.
Zum Einwand des Beschwerdeführers zu § 5 StGG (Unverletzlichkeit des Eigentums) ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter dem historisch auszulegenden Enteignungsbegriff niemals Geldleistungen an die öffentliche Hand wie unter anderem Steuern und Abgaben verstanden worden sind. Es lag hier also keine Enteignung vor (s. VfSlg. 10468/1985 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Der Verfassungsgerichtshof hat über Beschwerden betreffend § 4a Abs. 3 der Wiener Pakometerverordnung, idF Amtsblatt der Stadt Wien Nr: 46/2016, festgestellt, dass die sechsmonatige "Umtauschfrist" für nicht mehr gültige Parkscheine nicht das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt (; ). Auch wenn § 4a Abs. 3 der Wiener Pakometerverordnung idF Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 39/2022 nunmehr nicht eine "Umtauschfrist", sondern eine Weitergeltung der alten Parkscheine für sechs Monate nach Inkrafttreten der Abgabenerhöhung vorsieht, muss die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes analog für die neue Rechtslage gelten.
Wegen der Übergangsfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der inflationsbedingten Gebührenerhöhung besteht Seitens des Bundesfinanzgerichts keine Veranlassung, von einer Übertretung des § 5 StGG auszugehen. Das Bundesfinanzgericht hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung. Dem Beschwerdeführer steht es frei, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben; nähere Ausführungen finden sich dazu am Ende dieses Erkenntnisses.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. ).
Die Unkenntnis einer Norm kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrifttrotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. , , ). Der VwGH bejaht eine Erkundigungspflicht praktisch durchgehend bei der Teilnahme am Straßenverkehr (zB VwSlg 10.262 A/1980).
Wenn der Beschwerdeführer irrtümlich einen Parkschein mit dem alten Tarif verwendet hat, weil ihm die Gebührenerhöhung entgangen ist, lag somit keine unverschuldete Unkenntnis vor. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Berichterstattung über die Gebührenerhöhung ab in diversen Medien zu verweisen. Es hätte die Verpflichtung des Beschwerdeführers bestanden, vor dem Abstellen des Fahrzeuges die Gültigkeit des zu verwendenden Parkscheines zu überprüfen und im Falle von Unklarheiten die notwendigen Informationen bei der belangten Behörde einzuholen.
Weil der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Zur Höhe der Strafe:
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Seit der VStG-Novelle BGBl I 2013/33 bilden als objektive Strafbemessungskriterien ausschließlich die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Strafbemessung. Anders als zuvor kommt es nicht länger zudem darauf an, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Ob nur ein minimaler finanzieller Schaden und sonst keine Folgen eingetreten sind, wie der Beschwerdeführer betont, ist daher nicht entscheidend.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte aber in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe.
Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wegen der drei rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, eine davon nach dem Wiener Parkometergesetz, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Strafhöhe in einem Missverhältnis zur verkürzten Abgabe stehe, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Zahl B 149/76, B 397/76, B 416/76 (ZVR 1978/33) verwiesen: Demnach tritt bei einer Abgabe von € 1,25 bis € 5,00 die Relation zwischen der verkürzten Abgabe und dem Strafbetrag gegenüber der absoluten Höhe der Strafe zurück. Es wird auch nochmals darauf verwiesen, dass die Verkürzung der Parkometergebühr nicht € 0,15, sondern tatsächlich € 1,25 beträgt, da der verwendete Parkschein wertlos war (siehe auch zB ).
Dazu ist anzumerken, dass sich die Strafe nicht an der Höhe der verkürzten Abgabe, sondern sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren hat. Das Parkometergesetz verfolgt ua. das Ziel, den Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
Zum Antrag auf Einstellung des Verfahrens wird abschließend Folgendes ausgeführt:
§ 45 VStG normiert (auszugsweise):
"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. ..."
Da der Beschwerdeführer - wie oben festgestellt - den Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht hat, kommt eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG nicht in Betracht.
Soweit der Beschwerdeführer auf § 21 VStG Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung am außer Kraft getreten ist. Der Einstellungsgrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idgF entspricht aber im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG alte Fassung (siehe Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19).
Wie oben bereits dargelegt, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering ist.
Somit liegen auch die für die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Von einer Einstellung war daher Abstand zu nehmen.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch den Beschwerdeführer unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da sich die Rechtsfolge der Ungültigkeit von Parkscheinen nach Ablauf von 6 Monate nach einer Gebührenerhöhung unmittelbar aus der Parkometerabgabeverordnung ergibt.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 45 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500127.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at