Zwangsstrafe WiEReG und Zustellung in die elektronische Databox der Geschäftsführerin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia Carola Cermak-Kapl MA in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReg, Steuernummer ***BF-StNr***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Erinnerungsschreiben vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis längstens die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 WirtschaftlicheEigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen.
Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass, falls sie der Aufforderung nicht Folge leiste, gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafein Höhe von EUR 1.000,- festgesetzt werde.
Mit Datum vom wurde der - nunmehr angefochtene - Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erlassen, da die Beschwerdeführerin es verabsäumt habe, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen.
Ergänzend wurde die Beschwerdeführerin nochmals aufgefordert, die bisher unterlassene Handlung bis nachzuholen. Falls sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leiste, werde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,- festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Zweck der Zwangsstrafen darin liege, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
§ 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde.
Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,- festgesetzt.
Mit Datum vom wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und dazu angeführt, dass die Erinnerung und Mahnung zur Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers ausschließlich elektronisch über das Online-System des Finanzamts übermittelt worden seien, obwohl bei der Gesellschaft keine elektronischen Kontaktdaten hinterlegt seien. Diese Praxis habe dazu geführt, dass keine Kenntnis von der Erinnerung und Mahnung genommen werden konnte. Im September 2023 seien Änderungen in der Gesellschaftsstruktur und der Geschäftsführung vorgenommen worden, durch die eine Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlich geworden sei. Der Beschwerdeführerin sei nicht bewusst gewesen, dass diese Änderungen eine sofortige Meldung nach sich zögen, und sei davon ausgegangen, dass eine Meldung erst im neuen Geschäftsjahr erforderlich sei.
Die automatische Umstellung auf elektronische Zustellung durch den Onlinezugang der neuen Geschäftsführerin sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen, und es seien von der Beschwerdeführerin auch keine elektronischen Kontaktdaten für die Gesellschaft eingetragen worden. Die Strafe sei ihr erst bewusst geworden, als die Geschäftsführerin direkt per Mail über ihren persönlichen Account benachrichtigt worden sei. Nach Erhalt dieser Benachrichtigung hätte sie unverzüglich die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers vorgenommen. Die Beschwerdeführerin bitte um Verständnis für die besonderen Umstände des Falls und argumentiere, dass die verhängte Strafe unter Berücksichtigung der fehlenden Kenntnisnahme der Erinnerung und Mahnung sowie der sofortigen Reaktion nach Kenntnisnahme nicht verhältnismäßig sei. Als neu gegründetes Unternehmen treffe sie diese Strafe besonders hart. Es werde daher um Aufhebung des Strafbescheids unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände gebeten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom an die Verpflichtung zur Meldung gemäß § 5 WIEReG erinnert worden sei. Die Zustellung dieses Schreibens sei per elektronisch erfolgt. Die Frist zur Meldung sei bis zum festgesetzt worden. Eine Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,- Euro sei diesem Schreiben beigefügt worden. Das Säumigkeitsdatum des Beschwerdeführers sei der gewesen.
Am sei ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,- an die Beschwerdeführerin zugestellt worden, unter gleichzeitiger Fristsetzung bis zum , um die Meldung nachzuholen. Die Meldung iSd § 5 WIEReG sei laut Register der wirtschaftlichen Eigentümer am erfolgt.
Gemäß § 5 Abs 1 WIEReG hätten die Rechtsträger die in Z 1 bis Z 4 angeführten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Gemäß § 16 WIEReG könne die Abgabenbehörde die Meldung gemäß § 5 durch Verhängung einer Zwangsstrafe § 111 BAO erzwingen, wenn sie nicht oder nicht vollständig erledigt werde. Zwangsstrafen würden als Abgaben iSd § 213 Abs 2 BAO gelten. Gemäß § 111 Abs 1 BAO seien Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Gemäß § 111 Abs 2 BAO müsse, bevor die Zwangsstrafe festgesetzt werde, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liege - dem Grunde und der Höhe nach - im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssten sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen ziehe. Innerhalb dieser Grenzen seien Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei werde dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (z.B. ).
Gegenständlich sei die Beschwerdeführerin weder innerhalb der gesetzlichen Frist noch innerhalb der mit Erinnerungsschreiben vom gesetzten Frist ihrer Verpflichtung, eine Meldung nach § 5 WIEReG abzugeben, nachgekommen. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit seien, hätten binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Das Erinnerungsschreiben vom sei ordnungsgemäß elektronisch zugestellt worden. Die Meldung gemäß § 5 WIEReG sei erst nach der Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgt. Demzufolge erscheine die Festsetzung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig. Die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Meldung gemäß § 5 WIEReG ergebe sich daraus, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Meldung erst nach Verhängung der Zwangsstrafe erfolgt sei.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe sei nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (). Dies bedeute für die vorliegende Beschwerde, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe zu Recht erfolgt sei, da es keine Anhaltspunkte gäbe, dass die oben dargelegte Meldung von Daten unmöglich oder unzumutbar war oder bereits erfolgt wäre. Die Voraussetzungen des § 111 BAO für die Festsetzung einer Zwangsstrafe lägen somit zweifellos vor. Die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der Beschwerdevorentscheidung aus Sicht der Beschwerdeführerin in keinster Weise auf die Beschwerde eingegangen worden sei.
Zur automatischen Aktivierung der elektronischen Zustellung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin sich mit der automatischen Aktivierung der elektronischen Zustellung konfrontiert gesehen habe, obwohl keine elektronischen Kontaktdaten für die Gesellschaft hinterlegt worden seien. Diese Umstellung sei ohne ihr Wissen erfolgt und habe dazu geführt, dass sie nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit einer Meldung informiert worden sei. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei über den persönlichen FinanzOnline-Zugang von ihr als Geschäftsführerin übermittelt worden. Dies werfe die Frage auf, warum eine derartige direkte Kommunikation nicht bereits vor der Festsetzung der Strafe angewandt worden sei, um eine fristgerechte Meldung zu ermöglichen. Diese Vorgehensweise sei sehr bedenklich und werfe Fragen hinsichtlich der Angemessenheit und Effizienz der Kommunikationspraktiken des Finanzamts auf.
Betreffend die Meldefrist wurde vorgebracht, dass die strukturellen Änderungen innerhalb der Gesellschaft, die zu einer neuen Meldepflichtigkeit geführt haben, erst nach der Durchführung der Änderungen klar geworden seien. Daraus habe die Annahme resultiert, dass eine Meldung erst im neuen Geschäftsjahr erforderlich sei. Vor der Umstrukturierung habe die Gesellschafterstruktur ausschließlich aus natürlichen Personen bestanden, wodurch keine Meldepflicht vorgelegen habe. Erst durch die Änderung der Gesellschafterstruktur sei die Meldepflicht entstanden. Eine Fristversäumung liege nicht vor, da die Meldepflicht erst mit der strukturellen Änderung entstanden und die Meldung unverzüglich nach Kenntnisnahme erfolgt sei. Es werde um Berücksichtigung dieser Umstände ersucht.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch zu ***FN*** eingetragene GmbH, die im Bereich Kosmetik tätig ist. Die Ersteintragung im Firmenbuch erfolgte am ***Datum***. Bis zum waren an der Beschwerdeführerin nur natürliche Personen beteiligt. Durch den Gesellschafterbeschluss vom ***Datum***, eingetragen im Firmenbuch am , wurde die Gesellschafterstruktur derart geändert, dass nun die ***GmbH*** (***FN***) 51 % der Anteile hält.
Da die Beschwerdeführerin infolge der Änderung der Gesellschafter keine Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer vornahm, erging eine Erinnerung der belangten Behörde, welche der Geschäftsführerin der Gesellschaft am elektronisch zugestellt wurde. Das Schreiben war adressiert an die Gesellschaft zu Handen der Geschäftsführerin. Mit dieser Erinnerung wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iHv EUR 1.000,- aufgefordert, die Meldung bis nachzuholen.
Da bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung erfolgte, wurde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- festgesetzt und der Geschäftsführerin der GmbH elektronisch zugestellt. Die Adressierung lautete ebenfalls auf die Gesellschaft zu Handen der Geschäftsführerin. Gleichzeitig setzte die Behörde der Beschwerdeführerin unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,- eine neuerliche Nachfrist bis zur Durchführung der Meldung.
Sowohl das Erinnerungsschreiben als auch der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurden am von der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin geöffnet und gelesen.
Die Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde am vorgenommen.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und die Einsichtnahme in das Firmenbuch sowie in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer.
Hinsichtlich die - vor der Festsetzung der Zwangsstrafe - erfolgte Androhung einer solchen, ist aus dem elektronischen Steuerakt bzw dem EDV-Verfahren der Abgabenbehörde "WIEREGZOS" ersichtlich, dass das mit datierte Erinnerungsschreiben der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin am selben Tag elektronisch zugestellt wurde. Ebenso ist ersichtlich, dass der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe am elektronisch zugestellt wurde und beide Dokumente am geöffnet und gelesen wurden.
Der Umstand, dass eine fristgerechte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend § 5 WiEReGunterlassen und diese erst am vorgenommen wurde, ergibt sich aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer und wird auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1 Zustellung
Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Zur Vertretung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist insbesondere der Geschäftsführer vertretungsbefugt (§ 18 GmbHG).
Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Zustellung ist, dass der Empfänger Zugang zu diesem Speicherbereich hat (vgl. ).
Als Empfänger ist im Zustellrecht im Allgemeinen der "formelle" Empfänger gemeint. Dieser wird von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) bestimmt. Es handelt sich zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist ("materieller Empfänger"); dies muss aber nicht sein, z.B. im Fall eines gesetzlichen Vertreters oder eines Zustellungsbevollmächtigten (vgl. , mwN).
Ist der Empfänger - wie auch im beschwerdegegenständlichen Fall - keine natürliche Person, so ist das Dokument nach § 13 Abs. 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung (vgl. ). Sie schließt nicht aus, dass bereits die Behörde in der Zustellverfügung ein Organ der juristischen Person als Empfänger bestimmt (vgl. ; , 2004/10/0082; , Ro 2016/09/0002). Diesfalls ist nicht die juristische Person, sondern das betreffende Organ "Empfänger" im formellen Sinn (vgl. ; , 2007/03/0173, je mwN).
Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es erforderlich, dass die Erledigungen auch tatsächlich in den Verfügungsbereich des in der Zustellverfügung genannten Vertreters (bei Zustellung im Wege von FinanzOnline also in dessen "Databox") gelangten. Eine wirksame Zustellung liegt somit in dem Zeitpunkt vor, in dem das Dokument dem in der Zustellverfügung genannten Empfänger (Geschäftsführer) tatsächlich zugekommen ist (vgl. ).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Ebenso unwesentlich ist das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung oder ob diese überhaupt unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter ().
Sowohl die am versandte Erinnerung als auch der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom waren adressiert an die Beschwerdeführerin, zu Handen der Geschäftsführerin und wurden an diese elektronisch zugestellt. Da die Geschäftsführerin von der Abgabenbehörde als Empfängerin des Erinnerungsschreibens sowie des Zwangsstrafenbescheides bezeichnet wurde und die behördlichen Erledigungen nachweislich in ihre Databox gelangten, ist die Zustellung jeweils wirksam erfolgt.
Ob diesfalls - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - für die Gesellschaft ein eigener elektronischer Zugang eingerichtet wurde oder nicht, hat keine Auswirkungen.
Das Datum der Zustellung der Erinnerung war folglich der und das Datum der Zustellung des Zwangsstrafenbescheides der . Dass beide Dokumente - wie aus dem elektronischen Akt ersichtlich - erst am gelesen wurden - ist für die Beurteilung der rechtsrichtig erfolgten Zustellung unerheblich.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Umstellung ohne ihr Wissen erfolgt sei und dazu geführt habe, dass sie nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit einer Meldung informiert worden sei, ist auszuführen, dass sich die Meldepflicht bereits aus dem Gesetz ergibt und nicht von einer gesonderten Information abhängt. Auch dem Einwand, dass eine direkte Kommunikation nicht bereits vor der Festsetzung der Strafe angewandt worden sei, um eine fristgerechte Meldung zu ermöglichen, ist entgegen zu halten, dass am sehr wohl ein Erinnerungsschreiben vor Festsetzung der Zwangsstrafe (mit Androhung derselben) versendet und wirksam zugestellt wurde. Dass beide Dokumente erst am - und somit nach der Festsetzung der Zwangsstrafe - gelesen wurden ist, wie oben dargelegt, nicht ausschlaggebend.
3.1.2 Meldepflicht
Gemäß § 3 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs 1 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind (§ 3 Abs 3 WiEReG).
Gemäß § 5 Abs 1 WiEReGhaben die in § 1 Abs 2 WiEReGaufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland (vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen) die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Zu den von der Meldepflicht erfassten Rechtsträgern zählen gemäß § 1 Abs 2 Z 4 WiEReGauch Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Eine Befreiung von der Meldepflicht besteht jedoch gemäß § 6 Abs 2 WiEReG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind.
§ 5 Abs 1 WiEReG legt ebenfalls fest, dass die Rechtsträger die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (Firmenbuch) oder der Beendigung oder der Kenntnis vom Wegfall einer Meldebefreiung gemäß § 6 zu übermitteln haben, wobei bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin durch den Eintritt der ***GmbH*** (durch Eintragung im Firmenbuch) am nicht mehr von der Meldebefreiung gemäß § 6 Abs 2 WiEReGerfasst und daher (jedenfalls binnen vier Wochen ab der diesbezüglichen Eintragung im Firmenbuch) zur Meldung gemäß § 5 Abs 1 WiEReG verpflichtet.
Da die diesbezügliche Meldung nicht binnen vier Wochen, sondern erst am , erbracht wurde, erging das betreffende Erinnerungsschreiben mit Androhung der Zwangsstrafe.
3.1.3 Zwangsstrafe
Gemäß § 16 Abs 1 WiEReG kann das Finanzamt Österreich, wenn eine Meldung nach § 5 WiEReGnicht oder nicht vollständig erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.
Nach § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Zweckder Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (zB ; , 97/14/0112) und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl ; , 97/14/0112; , Ra 2016/15/0030). Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des § 111 Abs 2 BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafeerfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Erlassung des Bescheids ungenützt verstrichen ist (vgl ).
§ 111 Abs 2 BAO sieht vor, dass - bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird - der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden muss, wobei die Aufforderung und die Androhung im Regelfall schriftlich erfolgen müssen. Eine Ausnahme besteht nur bei Gefahr im Verzug.
Diesbezüglich legt § 16 Abs 1 WiEReG fest, dass die Androhung einer Zwangsstrafe mit einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen ist.
Rechtswidrig ist die Festsetzung einer Zwangsstrafe dann, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre oder bereits erbracht wurde (). Als unzumutbar wäre eine geforderte Leistung etwa dann anzusehen, wenn sie nur unter unverhältnismäßig großem (finanziellem oder zeitlichem) Aufwand erbracht werden könnte und der Aufwand dafür in Relation zum möglichen Ergebnis in keinem Verhältnis zum objektiven behördlichen Interesse an der Leistung stünde.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistungen ist die Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl ).
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom an ihre Verpflichtung zur Meldung erinnert wurde und die Meldung bis zur Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe nicht erbracht wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die geforderte Leistung - nämlich die Meldung der Daten der Gesellschaft im Register der wirtschaftlichen Eigentümer - unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Es wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen der Partei erstattet.
Die Zwangsstrafe wurde auch mittels - der Bestimmung des § 16 Abs 1 WiEReG entsprechenden - angemessenen Frist (mehr als sieben Wochen vom Versand des Erinnerungsschreibens am 7. November bis zum Fristende am ) angedroht. Erst mit Verstreichen dieser Frist wurde mit die Zwangsstrafe mit EUR 1.000,- festgesetzt.
Die Verhängung der Zwangsstrafeerfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. Dabei hat das Finanzamt nicht nur die Regelungen des WiEReGsondern auch des § 111 BAO beachtet.
3.1.4 Ermessensübung
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl zB ; , 96/14/0079). Gemäß § 20 Abs 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (zB ). Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ua ). Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 111 Tz 10).
Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen. Die Funktion des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer erschöpft sich keineswegs darin, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. Aus § 12 WiEReGfolgt vielmehr, dass eine Vielzahl von Behörden/Institutionen zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt ist, darunter etwa die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke, der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 SanktG oder die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei. Weiters sind in § 9 WiEReG sogenannte Verpflichtete aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw. für Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen können. Dazu zählen u.a. Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
Welch zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu EUR 200.000,- zu ahnden sind.
Aufgrund dieser vom Gesetzgeber beigemessenen Bedeutsamkeit von ordnungsgemäßen Meldungen iSd WiEReG ist die Verhängung der gegenständlichen Zwangsstrafe zur Einhaltung dieser Regelungen als zweckmäßig zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführerin hat binnen der gesetzlich vorgesehen Frist (vier Wochen ab der im Firmenbuch mit eingetragenen Änderung) keine Meldung abgegeben. Infolge der nicht erfolgten Meldung wurde die Beschwerdeführerin unter Setzung einer Nachfrist bis zum zur Nachholung der Meldung aufgefordert. Am erfolgte die Festsetzung der Zwangsstrafe. Die Beschwerdeführerin hatte sohin nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist und der erfolgten Erinnerung noch einen Zeitraum von sieben Wochen zur Pflichterfüllung, bevor der angefochtene Zwangsstrafenbescheid erlassen wurde, sodass die Verhängung der Strafe bereits aufgrund der langen Untätigkeit der Beschwerdeführerin trotz fälliger Verpflichtung und Erinnerung als billig einzustufen ist.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Nichtmeldung auf der fehlenden Information über die Notwendigkeit der Meldung und einer nicht erhaltenen Erinnerung sowie der irrigen Annahme, dass die Meldung erst im neuen Geschäftsjahr erforderlich sei, beruhe, kann nicht gefolgt werden, zumal die Sorgfaltspflicht des Rechtsträgers in § 3 WiEReG klar umrissen ist. Zudem war eine Erinnerung wirksam zugestellt, aber nicht gelesen worden.
Auch das Argument, dass die Strafe sie als neu gegründetes Unternehmen besonders hart treffe, kann der Beschwerde nicht zu Erfolg verhelfen, kann es doch im Hinblick auf den Gesetzeszweck keinen Unterschied machen, wie lange ein Unternehmen bereits besteht. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist daher nicht als unbillig anzusehen.
Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafeanbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafekeine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs 3 BAO normiert lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafeden Betrag von EUR 5.000,- nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint.
Angesichts des - wie oben ausgeführt - mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zweckes und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit (lediglich) 20% des in § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages iHv EUR 5.000,- als angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl z.B. , mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 20 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101298.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at