Mangelhafte Aufzeichnungen für dienstliche Reisen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird entsprechend der Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert.
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2021 | Einkommen | 17.317,58 € | EinkommensteuerAnrechenbare Lohnsteuer | 428,75 €-2.165,37 € |
Festgesetzte Einkommensteuer (gerundet) | -1.737,00 € |
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Arbeitnehmererklärung 2021 Reisekosten (Tagesdiäten) in Höhe von 3.064,60 €. Mangels geeigneter Reisekostenaufzeichnungen anerkannte das Finanzamt die beantragten Reisekosten vorerst nicht (Bescheid vom ).
Der dagegen am eingebrachten Beschwerde, auf deren Ausführungen verwiesen wird, gab das Finanzamt insoweit statt, als es lediglich 2/3 der beantragten Reisekosten wegen Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen anerkannte (Beschwerdevorentscheidung vom ).
In Entsprechung des Vorlageantrages vom (auf die Begründung wird verwiesen) legte das Finanzamt mit Vorlagebericht vom die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist bei der Firma M als Sattlerin beschäftigt. Dort werden gebrauchte Sättel für Pferde verkauft, die dann durch die Beschwerdeführerin an die Rücken der Tiere angepasst werden. In der Regel fährt sie zu diesem Zweck an zwei bis vier Tagen pro Woche zu ihren Kunden direkt in die Reitställe; die restliche Zeit arbeitet sie in der Werkstatt und nimmt die Anpassungen der Sättel vor. Ihr Kundengebiet erstreckt sich vom Firmensitz in U über das Mühlviertel, Niederösterreich, Wien bis hin ins nördliche Burgenland.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die seitens des Beschwerdeführerin vorgelegten Aufstellung "Außendienst 2021" ihres Arbeitgebers und ihres Jahreskalenders. Ansonsten liegen keine weiteren Beweismittel vor.
Die elektronischen Reiseaufzeichnungen sind mangelhaft:
Die Zeitangaben erfolgten in Viertelstunden-Schritten.
Die Aufenthaltsdauer bei den einzelnen Kunden ist nicht angemerkt.
Eventuelle Pausen zwischen den Kundenbesuchen wurden nicht erfasst.
Es ist nicht ersichtlich, ob die An- und Abreise in den Aufzeichnungen enthalten ist.
Kilometerangaben fehlen.
Die Aufzeichnungen im Jahreskalender stimmen vielfach nicht mit der Aufstellung "Außendienst 2021" überein.
Zudem hat eine stichprobenartige Überprüfung der Diäten an Hand des Jahreskalenders für das erste Quartal 2021 ergeben, dass ein Anfallen von lediglich der Hälfte der beantragten Diäten glaubhaft erscheint.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 9 sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung liegt eine Reise vor, (1) wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher/betrieblicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch (2) der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird (), wobei weiters (3) eine Reise in der Regel erst bei einer Entfernung von 20 km bis 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit anzunehmen ist () und (4) und ein zeitliches Ausmaß von drei Stunden überschritten sein muss (sh. § 26 Z 4 lit b und d).
Als Mittelpunkt der Tätigkeit gilt grundsätzlich die Betriebsstätte. Verrichtet ein Arbeitnehmer auch Außendienst, bestimmt sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit danach, wo er für den Fall, dass kein Außendienst versehen wird, regelmäßig tätig wird (, 0077). Grundsätzlich begründen Außendienstmitarbeiter in ihrem Wohnbezirk und den daran angrenzenden Bezirken einen Mittelpunkt der Tätigkeit. Aus diesem Grund besteht daher für Reisen innerhalb dieser Bezirke kein Anspruch auf Taggeld (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 16 Rz 44). Im Falle der Beschwerdeführerin sind dies die Bezirke Freistadt, Perg, Urfahr Umgebung, Gmünd und Zwettl.
Aus obigen Gründen und der Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen hat das Finanzamt im Schätzungswege - eine Schätzungsberechtigung liegt im gegenständlichen Fall vor - zwei Drittel der beantragten Diäten anerkannt. Das Finanzamt hat damit einer gewissen Ungenauigkeit einer Schätzung Rechnung getragen, indem es ausgehend von nachgewiesenen Diäten im Ausmaß der Hälfte der beantragten Taggelder zu Gunsten der Beschwerdeführerin jedoch zwei Drittel anerkannt hat.
Diese Vorgangsweise ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes gerechtfertigt, sodass die errechneten Werte der Beschwerdevorentscheidung diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden können.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100618.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at