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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.04.2024, RV/7500160/2024

Parkometerabgabe; die Entwertungen wurden auf einer Klarsichtfolie vorgenommen, in der sich die Tagespauschalkarte befand

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Kohler in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 28,00 € (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (28,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (140,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (14,00 €), insgesamt 182,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an , er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Postgasse 16, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 15:23 Uhr gültigen Parknachweis abgestellt, da die Markierungen nicht auf der Tagespauschalkarte (Anm.: Nummer war durch ein Schreibgerät verdeckt), sondern auf einer darauf befindlichen Klarsichtfolie angebracht gewesen seien. Demnach sei die Parkometerabgabe hinterzogen worden.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 140,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden festgesetzt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom (E-Mail) vor, dass die Parkscheine mit einem Lackstift beschriftet und in einer durchsichtigen Hülle so angebracht würden, dass sie nicht in den Schlitz zwischen Scheibe und tiefer abrutschen oder durch Schließen der Türe weggetragen würden. Meistens klemme noch ein Stift dran, der das verhindern solle. Er bitte um Dokumentation seines angeblichen Vergehens.

Mit Schreiben vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und das nachstehend angeführte Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht:

"Wie den Anzeigeangaben zu entnehmen ist, wurde das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, am um 15:23 Uhr im gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereich in Wien, 1, Postgasse 16 von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung beanstandet, da die Parkometerabgabe für dieses Fahrzeug zum Anzeigezeitpunkt hinterzogen wurde. Im Raum für Zusatzvermerke wurde festgehalten, dass das Fahrzeug eine gültige Einlegetafel für den Wirtschaftsverkehr (Servicekarte ohne Abgabe für den 1. Bezirk) besitzt und auf der Tagespauschalkarte, welche im Fahrzeug einlag, lediglich die darüber befindliche Folie, nicht jedoch die Tagespauschalkarte selbst entwertet wurde. Erkannt wurde dies insbesonders da sich die Folie bei dem dunklen Kreuz bei "Tag 8" wölbte. Die Nummer der Tagespauschalkarte war mit einem Stift verdeckt. Die auf der Folie angebrachten Markierungen können Sie den im Zuge der Beanstandung durch den Meldungsleger angefertigten Fotos entnehmen, die auch das Fahrzeug an der Tatörtlichkeit abgestellt zeigen und diesem Schreiben beigelegt sind."

Dem Bf. wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Weiters wurde ihm unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren die Möglichkeit geboten, innerhalb derselben Frist die zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug hinterlegte Tagespauschalkarte im Original zu übersenden.

Die vom Parkraumüberwachungsorgan zur Beanstandungszeit angefertigten drei Fotos wurden dem Schreiben beigefügt.

Der Bf. gab mit E-Mail vom folgende Stellungnahme ab:

"Ich Verstehe nicht für was ich mich Rechtfertigen soll.

1. Habe ich wie man auf Ihren Fotos Sehen kann den Tagesparkschein Entwertet, JA !

2. Da am Foto können Sie auch sehen, dass es bei dem Schreibutensil um einen Klecker Stift gehandelt hat Siehe ihre Fotos! Und auf den von ihnen bis auf Unkenntlichkeit Vergrößertem Foto sehe ich das sich wie in den anderen Foto von ihnen das sich der Stift auch auf die Folie übertragen hat. Und man kann sehen das auch die Markierung am Parkschein ist. Dazu habe ich Fotos der Einlegefolie die ich Verwarnen werde in dehnen man sehen kann das die Flecken innen sind Foto 2. Den Parkschein habe ich nicht mehr (die werden nicht aufbewahrt weil die ma67 bei anderen Anlass wo gemeint wurde es war kein Parkschein eingelegt (das Organ hat ihn nicht gesehn) gesagt hat das ein Nachtrag bzw. . nachbringen eines Parkschein unzulässig ist. Und nicht anerkennt! seit dem werden Parkscheine am ende des Tages entsorgt!

3. Das Fahrzeug (Baufahrzeug Stand in einer Absperrung die Heute noch bestand ist! Halten u. Parken für Baufahrzeuge! ist fraglich ob das Abgestellte Baufahrzeug überhaupt dort einen Parkschein gebraucht hätte (ist die Beschilderung deswegen nicht auf den Fotos zu sehen?).

4. Aus gegebenen Grund ist das Verfahren einzustellen! Danke"


Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits angeführten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 140,00. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und den Ausführungen in seiner Stellungnahme zunächst fest, dass die Lenkereigenschaft als auch die Abstellung des ggstl. Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit unbestritten geblieben sei.

Weiters stellte die Behörde zusammengefasst fest, dass der Bf. trotz gebotener Gelegenheit keine tauglichen Beweismittel, welche den ggstl. Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, vorgelegt habe.

Wie sorgfältig das Organ bei der Kontrolle des Fahrzeuges vorgegangen sei, lasse schon der Umstand erkennen, dass es die Erkennungsmerkmale der Manipulation als Zusatz vermerkt habe sowie Fotos vom Fahrzeug, von der verfahrensgegenständlichen Tagespauschalkarte und einer vergrößerten Aufnahme der markierten Folie bei Tag 8, gemacht habe.

Es bestehe für die erkennende Behörde keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Parkraumüberwachungsorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln, zumal die Markierungen auf der Folie sogar auf dem Foto zu erkennen seien. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ könne die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert würden.

Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des anzeigelegenden Organs zu zweifeln. Dieses sei zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergebe sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen.

Die bloße Erklärung des Bf., der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, reiche nicht aus, diese zu widerlegen. Vielmehr sei es seine Aufgabe, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise - im konkreten Fall die Überprüfung der Parknachweise - zu ermöglichen.

Hingegen lasse die behauptete rasche Entsorgung der Tagespauschalkarte vermuten, dass der Bf. hinsichtlich einer Prüfung dieses Beweismittels einen für ihn ungünstigen Verfahrensausgang befürchte.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich sei.

Es seien im Zuge des Verfahrens somit keinerlei Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten könnten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall somit nicht vor.

Der Bf. sei den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss, nicht nachgekommen.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, zumal die Manipulation durch Markierung einer Folie statt einer Tagespauschalkarte nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden könne, sondern das Verhalten bereits vorsätzliches Handeln beinhalte, weshalb daher das Verschulden als erheblich angesehen werden müsse.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vom (E-Mail) - soweit für das ggstl. Verfahren relevant - folgt:

"Antrag auf aufheben der Straferkenntnis und Einstellung des Verfahrens.

Ungerechtfertigte Anschuldigungen! Trotz mithilfe und Dokumentation Siehe Anhang Fotos.

Es wurden sehr wohl Taugliche Beweise und Einwande vorgelegt sowohl ihre als auch meine Fotos sind doch beweis das ich an besagtem Ort einen Parkschein drin hatte und auch entwertet. (Ihr Foto)

Fakt ist das ich Plausibel erklärt habe wie es zu diesem Irrtum des Organs kommen konnte.

Und was bedeutet für sie als erwiesen angenommen, in dem sie ihre Behauptungen sich selbst bestätigen?, obwohl es Beweise gibt das es nicht so ist Wie sie behaupten.! Siehe Fotos im Anhang

Sind ihre Interpretation der Fotos mehr wert als Meine? ich denke nicht! und ich habe die Folie in Verwarnung die sie ja gerne hätten anfordern können hätten ihnen die Fotos nicht gereicht. Man kann aber gut sehen das es so ist wie ich geschildert habe auch auf den Fotos.

Fakt ist die Beschuldigung durch Interpretation der Fotos sind nicht Korrekt,und auf haltlosen verdacht basierend.

Weiter unten Mitwirkung und Plausible Erklärung , ist ja nicht so das ich meiner Verpflichtung zur Aufklärung nicht nahgekommen bin. Trotz Ungerechtfertigter Beschuldigung.

MFG ***Bf1***

Ich Verstehe nicht für was ich mich Rechtfertigen soll.

1. Habe ich wie man auf Ihren Fotos Sehen kann den Tagesparkschein Entwertet, JA !

2. Da am Foto können Sie auch sehen, dass es bei dem Schreibutensil um einen Klecker Stift gehandelt hat Siehe ihre Fotos! Und auf den von ihnen bis auf Unkenntlichkeit Vergrößertem Foto sehe ich das sich wie in den anderen Foto von ihnen das sich der Stift auch auf die Folie über tragen hat.

Und man kann sehen das auch die Markierung am Parkschein ist.

Dazu habe ich Fotos der Einlegefolie die ich Verwarnen werde in dehnen man sehen kann das die Flecken innen sind Foto 2

Den Parkschein habe ich nicht mehr ( die werden nicht verwahrt weil die ma67 bei anderen Anlass wo gemeint wurde es war kein Parkschein eingelegt( das Organ hat ihn nicht gesehn) gesagt hat das ein Nachtrag bzw. . nachbringen eines Parkschein unzulässig ist. Und nicht anerkennt ! seit dem werden Parkscheine am ende des Tages entsorgt!

3. Das Fahrzeug (Baufahrzeug Stand in einer Absperrung die Heute noch bestand ist ! Halten u. Parken für Baufahrzeuge ! ist fraglich ob das Abgestellte Baufahrzeug überhaupt dort einen Parkschein gebraucht hätte ( ist die Beschilderung deswegen nicht auf den Fotos zu sehen?).

4. Aus gegebenen Grund ist das Verfahren einzustellen! Danke"

Der Bf. legte seiner Beschwerde als Beweis zwei von ihm angefertigte Fotos bei. Auf den Fotos ist jeweils eine Klarsichtfolie mit deutlich zu erkennenden Spuren eines Stiftabdruckes sichtbar.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

§ 5 Wiener Pauschalierungsverordnung normiert:

"(3) […] Die Einlegetafel gemäß Abs. 1 und Abs. 2, die Tagespauschalkarte und die Wochenpauschalkarte gemäß Abs. 1 sind bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist unzulässig.

(4) Die pauschale Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d und e ist für den jeweils entwerteten Tag mit der ordnungsgemäßen Entwertung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI entrichtet. Die Entwertung hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Monats, des Tages und Eintragung des Jahres, des behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges und der Firma bzw. des Hotels zu erfolgen."

Feststellungen:

Unstrittig ist, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Postgasse 16, abgestellt hat.

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (15:23 Uhr) bestand am Abstellort Gebührenpflicht.

Im ggstl. Fahrzeug war hinter der Windschutzscheibe eine Tagespauschalkarte, welche sich in einer Klarsichtfolie befand, eingelegt.

Die Entwertungen wurden auf der Klarsichtfolie und nicht direkt auf der Tagespauschalkarte vorgenommen.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung sowie aus zwei der drei zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos.

Das Kontrollorgan hielt in der Anzeige detailliert fest, woran es erkannt hat, dass die Entwertungen auf der Klarsichtfolie und nicht direkt auf der Tagespauschalkarte vorgenommen wurden.

Auch für das Gericht steht an Hand von zwei vom Kontrollorgan zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos zweifelsfrei fest, dass die Entwertungen mit einem schwarzen Stift auf der Klarsichtfolie, in der sich die Tagespauschalkarte befand, vorgenommen wurden. Deutlich erkennbar ist dies auf einem stark vergrößerten Foto, auf dem zu sehen ist, dass sich die Klarsichtfolie von der Tagespauschalkarte abhebt und damit auch die Entwertung (Kreuz) bei Tag 8.

Der Bf. brachte im Wesentlichen nur vor, dass auf den Fotos ersichtlich sei, dass die Entwertungen auf der Tagespauschalkarte vorgenommen wurden. Die Tagespauschalkarte legte er mit der Begründung nicht vor, dass er diese nicht aufbewahre.

Damit verlässt sein Vorbringen nicht die Behauptungsebene. Die Erklärung des Bf., die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse seien unrichtig, ohne entsprechende Beweise für sein Vorbringen anzubieten, reicht nicht aus.

Im Zuge der Beschwerde übermittelte der Bf. lediglich zwei Fotos, auf denen Klarsichtfolien mit schwarzen Abdrücken zu sehen sind.

Ein derartiges Foto stellt aber keinen ausreichenden Nachweis dar, weil damit denklogisch nicht erwiesen werden kann, ob in dieser Folie zur Beanstandungszeit die ggstl. Tagespauschalkarte eingelegt war.

Für das Gericht besteht daher kein Grund, an den schlüssigen und widerspruchsfreien Anzeigedaten des Kontrollorgans zu zweifeln.

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Bf. die ihm von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Zur subjektiven Tatseite:

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

§ 5 StGB normiert:

"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält."

Die Entwertung auf einer Klarsichtfolie, in der eine Tagespauschalkarte eingelegt ist, weist auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da dadurch eine Mehrfachverwendung der Tagespauschalkarte möglich ist.

Es ergibt sich weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen des Bf., dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe.

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, war entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszugehen.

Der Bf. hat die Parkometerabgabe hinterzogen, da er die Entwertungen nicht auf der Tagespauschalkarte, sondern auf der Klarsichtfolie, in der die Tagespauschalkarte eingelegt war, vorgenommen hat.

Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall der objektive Unrechtsgehalt der Tat als hoch und das Ausmaß des Verschuldens als schwerwiegend anzusehen.

Das Gericht erachtet die von der belangten Behörde mit 140,00 € festgesetzte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 1 Tag und 9 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Eine Herabsetzung kam nicht in Betracht, da der Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 nicht unbescholten ist (zwei rechtskräftige Vormerkungen).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von € 14,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 28,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500160.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at