Parkometerabgabe; Verwendung eines nicht mehr gültigen Parkausweises, obwohl wegen Verlustanzeige ein neuer Parkausweis ausgestellt wurde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20,00 € zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (20,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (100,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 130,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 10:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Muthgasse 25, zur Anzeige gebracht, da im Fahrzeug zur Beanstandungszeit der Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. 12345 hinterlegt war und dieser Ausweis in der Liste des Sozialministeriumservice nicht existiert.
Über Auskunftsersuchen der Magistratsabteilung 67 vom teilte das Sozialministeriumservice mit E-Mail vom mit, dass der Parkausweis mit der Nr. 12345 im Jahr 2016 als "Verlust" gemeldet worden sei. Er sei damals auf die Bf. ausgestellt worden. Sie habe aber einen neuen Parkausweis mit der Nr. 0000.
Nach Einholung einer Lenkerauskunft legte die Magistratsabteilung 67 der Bf. mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Rechtfertigung") zur Last, dass das ggstl. Fahrzeug am um 10:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Muthgasse ggü ONr. 25, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. Im Fahrzeug habe sich lediglich der Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. 12345 befunden. Da dieser 2016 als verloren gemeldet worden sei, habe er zum Beanstandungszeitpunkt keine Gültigkeit gehabt. Die Parkometerabgabe sei daher verkürzt worden. Die Bf. habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.
Der Bf. wurde unter Beifügung der drei vom Parkraumüberwachungsorgan zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Die Bf. gab in ihrer Rechtfertigungvom bekannt, dass es richtig sei, dass sie an diesem Tag ihr Kfz geparkt habe. Es sei auch richtig, dass sie irgendwann den Ausweis verlegt und einen neuen beantragt habe. Der alte Ausweis sei irgendwann wiedergefunden worden und seither habe sie immer wieder diesen Ausweis verwendet. Sie habe leider nicht gewusst, dass der Ausweis ungültig sei. Sie besitze nur ein Fahrzeug und könne sowieso nur einen verwenden. Wenn es so sei, dass nur der neue Ausweis gelte, werde sie den alten unverzüglich vernichten oder auf dem Magistrat abgeben. Sie wisse, dass ein "Nichtwissen" nicht vor Strafe schütze, würde aber trotzdem bitten, da es nicht absichtlich gewesen sei und sie sich ja keinen Vorteil damit bereitet habe, die Strafe einzustellen. Dass sie im Besitz eines Ausweises sei, sei ja der Behörde bekannt.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, befand die Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits näher angeführten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 100,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens der Bf. in ihrer Rechtfertigung zusammengefasst fest, dass § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung jene Fälle taxativ aufzähle, für die Abgabe nicht zu entrichten sei. Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung). Hiermit sei ausschließlich die Verwendung eines Ausweises im gültigen Zustand (d.h. nicht abgelaufen, nicht für verloren gemeldet, usw.) gemeint.
Laut Angaben des Meldungslegers in den Zusatzvermerken der Anzeige und laut Auskunft des Sozialministeriumservice sei der Ausweis bereits im Jahr 2016 als verloren gemeldet und sei in der Folge ein neuer Ausweis mit der Nr. 0000 ausgestellt worden. Mit Ausstellung des neuen Ausweises habe der im Fahrzeug hinterlegte Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 seine Gültigkeit verloren.
Im Hinblick darauf, dass der als verloren gemeldete Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 angebracht worden sei, sei ohne Zweifel der Tatvorwurf der Abgabenverkürzung erfolgt.
Die Rechtfertigung der Bf., dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass der als verloren gemeldete Ausweis seine Gültigkeit verloren habe, könne nicht nachvollzogen werden und in keiner Weise als entlastend bzw. schuldbefreiend gewertet werden.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen gewesen, zumal die Verwendung von ungültigen Parkausweisen nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden könne. Das Verschulden habe daher nicht als geringfügig eingestuft werden können.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.
Die Bf. wiederholt in ihrer Beschwerde vom (E-Mail) im Wesentlichen das in ihrer Rechtfertigung gemachte Vorbringen.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittiger Sachverhalt:
Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Muthgasse 25, abgestellt.
Im Fahrzeug war zur Beanstandungszeit der auf sie ausgestellte Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. 12345 hinter der Windschutzscheibe eingelegt.
Dieser Parkausweis wurde im Jahr 2016 als verloren gemeldet und hat damit seine Gültigkeit verloren.
Für die Bf. wurde ein neuer Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. 0000 ausgestellt.
Das ggstl. Fahrzeug war zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein gekennzeichnet.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 29b Abs. 1 StVO 1960 normiert:
"Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."
Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.
Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis eingelegt ist (vgl. zB , , ).
Denklogisch tritt auch keine Befreiung von der Entrichtung der Parkgebühr bei Verwendung eines nicht mehr gültigen Parkausweises ein.
Die Bf. hat daher durch das Einlegen des nicht mehr gültigen Parkausweises die Parkometerabgabe nicht entrichtet und damit die objektive Tatseite erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite:
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraus-setzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Nur ein unverschuldeter Rechtsirrtum - im Unterschied zu einem verschuldeten (so auch bloß fahrlässigen) Irrtum - bildet im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG einen Schuldausschließungsgrund. Selbst guter Glaube stellt dann den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten (; und 0057). Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war (; ).
Das Vorbringen der Bf., wonach ihr nicht bewusst gewesen sei, dass der verloren geglaubte und wiedergefundene Parkausweis keine Gültigkeit mehr gehabt habe, kann daher nicht schuldbefreiend wirken.
Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich gewesen wäre.
Damit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. ).
Vor dem Hintergrund des § 19 Abs. 1 VStG und § 19 Abs. 2 VStG kann das Ausmaß des Verschuldens in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Milderungsgründe und Erschwernisgründe wurden, soweit der Behörde bekannt, berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde mit € 100,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 23 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam unter dem Aspekt der Spezialprävention nicht in Betracht, da die Strafe geeignet sein soll, die Bf. vor der Begehung einer weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 €, festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 20,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich , sowie Wanke/Unger, BFGG, § 25 BFGG Anm. 6).
Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500214.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at