Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer, ***BF1StNr1*** :
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1) Im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Beschwerdeführer unter anderem für seine beiden Töchter aufgrund der vollständig geleisteten Unterhaltszahlungen jeweils den Unterhaltsabsetzbetrag für das gesamte Jahr sowie jeweils den ganzen Familienbonus Plus. Für das weitere Kind ***1*** beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der geleisteten Unterhaltszahlungen für ein Kind, das sich ständig im Ausland (außerhalb der EU, Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island) aufhält und gab an, Unterhalt in der Höhe von 7.769,94 Euro geleistet zu haben.
2) Daraufhin erging am der Einkommensteuerbescheid 2021, der zu einem Guthaben in Höhe von 5.718 Euro führte. Dabei wurde unter anderem jeweils der ganze Familienbonus Plus für seine zwei Töchter sowie ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 1.851,48 Euro berücksichtigt.
3) Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer elektronisch am Beschwerde und führte begründend an, dass für sein Kind in der Schweiz nicht 50% des Unterhaltes, also 3.884, 95 Euro berücksichtigt worden seien und daher seine Gesamtgutschrift dementsprechend höher ausfallen müsste. Angehängt wurde ein Zahlungsnachweis für seinen Sohn.
4) Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Unterhaltszahlungen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind in einem EU-Staat, EWR-Staat bzw. der Schweiz lebendes Kind mit dem Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten sei. Die Unterhaltszahlungen für ein in der Schweiz lebendes Kind, seien bereits im Erstbescheid durch den Unterhaltsabsetzbetrag steuerlich berücksichtigt worden: Kind ***2*** monatlich 29,20 Euro, Kind ***3*** monatlich 43,80 Euro und Kind ***1*** monatlich 81,29 (drittes Kind Schweiz indexiert) macht insgesamt 1.851,48 Euro. Eine steuerliche Berücksichtigung der tatsächlichen Unterhaltskosten sei in diesem Fall nicht möglich und die Beschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von 50% der tatsächlichen Unterhaltsleistungen abzuweisen
5) Am stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Vorlageantrag (als Beschwerde bezeichnet) und führte an, dass die Rechtsansicht, wonach Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder im Ausland zur Hälfte der gesetzlichen Unterhaltspflicht als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) anzuerkennen seien, habe auch der VwGH geteilt (). Hierzu gebe es auch eine Entscheidung des Finanzsenates von 2013. Unterhaltsleistungen würden über viele Jahre laufen. Aufgrund des eklatanten Ungleichgewichts zwischen den Regelungen in Österreich/EU und der Schweiz wäre alles andere eine enorme Ungleichbehandlung der Kinder in AT und CH sowie eine enorme Benachteiligung des Unterhaltsverpflichteten im EU-Vergleich (Gleichbehandlungsgrundsatz). In den Bescheiden von 2018 bis 2020 sei dies immer korrekt anerkannt worden (50%). Im Sinne der Rechtssicherheit/Rechtskontinuität sei die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) beizubehalten. Beigelegt wurden Zahlungsnachweise für das Kind in der Schweiz.
6) Aufgrund der Beschwerdevorlage vom brachte der Beschwerdeführer noch ergänzend vor, dass in der Vergangenheit der Unterhaltsabsetzbetrag für ***1*** nicht berücksichtigt worden sei, auch kein Familienbonus, Familienbeihilfe o.ä. Er fordere nur diese außergewöhnliche Belastung für seinen Sohn ***1***. Das Kind lebe ausschließlich in der Schweiz und sei nicht haushaltszugehörig. Auch möchte er nochmals auf die Ansicht des VfGH hinsichtlich Gleichstellung/Ausgleichstransfer verweisen und auch verschiedene Quellen im Internet sowie auf die Homepage des Finanzministeriums: Unterhaltsleistungen von in Österreich beschäftigten Steuerpflichtigen für deren nicht haushaltszugehörige Kinder, die sich ständig in einem Staat außerhalb des EU-Raumes, EWR-Raumes oder der Schweiz aufhalten würden, seien ebenfalls als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. ; ). In beiden Fällen könne der halbe Unterhalt (, G 285/96; ) ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das gelte gemäß allgemeiner vergangener und gängiger Rechtsprechung auch für die Schweiz.
7) Aufgrund des Vorhaltes des Gerichtes vom übermittelte der Beschwerdeführer per Mail vom ***8*** den angeforderten Zahlungsbeleg betreffend die Unterhaltszahlungen an die zwei Töchter. Er führte weiter aus, dass sich seine Beschwerde nur auf die Behandlung des Unterhalts für sein Kind in der Schweiz beziehe. Ihm sei vermittelt worden, dass 50% als Sonderausgabe bzw. außergewöhnlicher Belastung berücksichtigt werden. Aufgrund des Systemunterschiedes sei für ein Kind in der Schweiz in etwa das Doppelte an Unterhalt gegenüber einem Kind in Österreich zu bezahlen. Er sehe daher nicht die Gleichbehandlung. Dem sei in der Vergangenheit entsprechend mittels außergewöhnlicher Belastung Rechnung getragen worden. Dass das so geregelt worden sei, fuße nach seinem bescheidenen Wissensstand auf länderübergreifende Übereinkünfte. Der Unterhaltsabsetzbetrag für das Kind in der Schweiz sei als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dabei verweist der Beschwerdeführer auf seinen Anhang und vorheriges Vorbringen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist in Österreich wohnhaft. Zum Einem hat er mit seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau zwei Töchter (***2***, geboren am ***4*** und ***3***, geboren am ***5***), die in Österreich leben und für die er Unterhalt bezahlt (Beschluss des Bezirksgerichtes ***6*** vom ***7*** sowie Umsatzliste vom ***8***). Er machte für beide Töchter jeweils den Unterhaltsabsetzbetrag und den ganzen Familienbonus Plus geltend.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2021 beantragte die Mutter der zwei Töchter, die die Familienbeihilfe für sie bezieht, für beide Kinder jeweils den halben Familienbonus Plus (siehe Verwaltungsakt).
Zum anderen hat der Beschwerdeführer einen Sohn ***1*** (geboren am ***10***), der zusammen mit seiner Mutter in der Schweiz lebt. Auch für diesen Sohn bezahlt der Beschwerdeführer den gesetzlichen Unterhalt (siehe Unterhaltsvereinbarung der ***9*** betreffend ***1*** und Bestätigung des Unterhaltsvertrages). Die Mutter von ***1*** bezieht in der Schweiz für ihren Sohn eine Kinderzulage in Höhe von 200 CHF und eine Sozialzulage des Arbeitgebers in Höhe von 250 CHF (siehe oben angeführt Vereinbarung samt Bestätigung). Der Beschwerdeführer bezieht keine Familienbeihilfe, er hat für den Sohn keinen Familienbonus Plus beantragt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den angeführten Unterlagen, aus den Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Betreffend Familienbonus Plus:
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet auszugsweise:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1.Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
…
3.Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
…
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
…"
Der Familienbonus Plus kann daher je Kind zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden. Die Aufteilung erfolgt durch die Antragstellung in der jeweiligen Steuererklärung. Dabei sieht das Gesetz - auch beim Familienbeihilfeberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht - keine Priorität vor.
Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, sollten sich diese daher bei der Beantragung des Familienbonus Plus untereinander abstimmen. Dies kann bei getrenntlebenden Eltern de facto schwierig sein. Wird der Absetzbetrag in einer Höhe beantragt, die den Höchstbetrag des Familienbonus Plus für ein Kind insgesamt überschreitet (zwei Anspruchsberechtigte beantragen für ein Kind bspw. jeweils den gesamten Absetzbetrag), so ist ex lege jeweils die Hälfte des Absetzbetrags zu berücksichtigen. Die Beantragung in einer den Gesamtbetrag überschreitenden Höhe wird nach den ErlRV als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO behandelt [Jakom EStG16 (2023) § 33 EStG Rz 40].
Das Verwaltungsgericht hat, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).
Im gegenständlichen Fall hat die Familienbeihilfeberechtigte für die gemeinsamen zwei Töchter jeweils den halben und der Beschwerdeführer jeweils den ganzen Familienbonus Plus beantragt. Daher erfolgt eine zwangsweise Aufteilung des Familienbonus Plus und es ist beim Beschwerdeführer nur mehr jeweils der halbe Familienbonus Plus für seine zwei Töchter zu berücksichtigen (pro Tochter 750 Euro statt 1500 Euro). Für den Sohn wurden kein Familienbonus Plus beantragt.
Betreffend den Unterhaltsabsetzbetrag:
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 lautet auszugsweise: "Darüber hinaus stehen darüber folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedsstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
…
3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe- )Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein 3 von 5 Seite 4 von 5 Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
4.Abweichend von Z1 bis 3 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs.3a Z2. Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, sind zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen.
…"
Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das sich ständig in einem EU- oder EWR- Mitgliedstaat oder der Schweiz aufhält, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag monatlich zu, wenn das Kind nicht seinem Haushalt zugehört und für das Kind weder ihm noch seinem jeweils von ihm nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (BGBl. I 62/2018) wurden unter anderem der Unterhaltsabsetzbetrag - ab der Veranlagung 2019 (§ 124b Z 335 EStG 1988) - gemäß § 33 Abs. 4 EStG anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten in dem Land, indem sich das Kind ständig aufhält, indexiert:
§ 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 besagt, dass abweichend von Z 1 für Kinder, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen ist:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab auf Basis der zum Stichtag zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
Laut dieser Verordnung (§ 3 Abs. 4 der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung BGBl. II. Nr. 257/2018, geändert durch BGBl. II Nr. 417/202) wurde der Unterhaltsabsetzbetrag im Jahr 2021 für die Schweiz für jedes weitere Kind mit 81,29 Euro bestimmt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom , C-328/20, Kommission gegen Österreich, betreffend Indexierung der Familienbeihilfe sowie bestimmter familienbezogener Steuerbegünstigungen auf Grund einer Klage der Europäischen Kommission entschieden, dass der Anpassungsmechanismus, nach dem das für die Höhe der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen maßgebliche Kriterium der Auslandswohnsitz der Kinder ist, Wanderarbeitnehmer stärker als österreichische Staatsbürger betrifft. Er stellte daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit fest, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was jedoch im Falle der Regelung der § 33 Abs. 3a Z 2 und Abs. 7 Z 2 EStG 1988 nicht der Fall ist.
In Entsprechung dieses Urteiles entfielen zur Bereinigung der Indexierungsbestimmungen (siehe BGBl. I Nr. 135/2022) auch die Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 2 und § 33 Abs. 4 Z 4 EStG mit Wirkung ab 2019.
Eine rückwirkende Benachteiligung für Kinder mit ständigem Aufenthalt in jenen Ländern, in welchen die österreichischen Familienleistungen ab 2019 aufgrund der Indexierung über der Höhe der in diesen Ländern zustehenden Familienleistungen lagen, wird vermieden, indem die nach der Rechtslage vor dem BGBl. I Nr. 135/2022 geltende (indexierte) Höhe der von der rückwirkenden Aufhebung betroffenen Familienleistungen bis zum als rechtmäßig zuerkannt erklärt wird (§ 124b Z 409 lit. b) bzw. Z 410 lit. b) und c) EStG 1988 sowie § 55 Z 56 2. FLAG 1967). Zu diesen Ländern gehört auch die Schweiz.
Im Jahr 2021 resultierte aus der Indexanpassung ein Monatsbetrag von 81,29 Euro für den Unterhaltsabsetzbetrag für ein in der Schweiz lebendes drittes unterhaltsberechtigtes Kind. Diese Indexierung ist für das gesamte Jahr 2021 auch rechtmäßig.
Der Beschwerdeführer begehrt statt des Unterhaltsabsetzbetrages für seinen Sohn die Berücksichtigung von 50% des tatsächlichen Unterhaltes als außergewöhnliche Belastung.
Der Sohn des Beschwerdeführers lebt in der Schweiz. Für in der Schweiz lebende Kinder steht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Der Beschwerdeführer hat kein Wahlrecht, ob er den Unterhaltsabsetzbetrag beantragt oder die Hälfte der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung.
Einen Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1988 betreffend den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , G 347/2021, zurückgewiesen und unter anderem ausgeführt, dass in dem dort gegenständlichen Fall eine Kürzung des Unterhaltes nicht vorzunehmen sei, "weil auf Grund des neu eingeführten Familienbonus Plus die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Unterhaltsleistung nunmehr unmittelbar im Weg der steuergesetzlichen Vorschriften durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag herbeigeführt werde. Diese substantielle Steuerentlastung durch den Familienbonus Plus bedinge eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht. "
Für das Gericht ist daher erkennbar, dass der Verfassungsgerichtshof die gegenständlichen Regelungen nicht als verfassungswidrig einstuft. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes (siehe dazu auch ). Dementsprechend steht der Weg zum Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer offen.
Es gibt für die Kinder in Österreich und der Schweiz den Unterhaltsabsetzbetrag und - bei Beantragung - auch den Familienbonus Plus. Sie werden gleichbehandelt.
Der Beschwerdeführer wird weiters darauf hingewiesen, dass ebenso auf dem von Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen, eindeutig zu lesen ist, dass für nichthaushaltszugehörige Kinder außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz die Hälfte des angemessenen Unterhaltes zusteht, die der Unterhaltsverpflichtete als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann. Es muss der gesamte Satz gelesen werden und nicht - wie laut Markierung durch den Beschwerdeführer - nur Teile des Satzes, die dann zu einer anderen Aussage führen. Der Sohn der Beschwerdeführer lebt in der Schweiz und nicht in einem Drittstaat. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass das vom Beschwerdeführer angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (, 2006/15/0117) ein Kind betraf, das sich ständig im Drittstaat aufgehalten hat, und somit kein vergleichbaren Sachverhalt besteht.
Zum Vorbringen, dass in den Vorjahren die Behörde die Hälfte der Unterhaltszahlungen an den Sohn als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt habe, ist auszuführen, dass der Umstand, dass eine Behörde eine unrichtige abgabenrechtliche Beurteilung trifft, nicht dazu führen kann, dass diese unrichtige Beurteilung aus der Vergangenheit zu einer weiteren - unrichtigen - Berücksichtigung beim Beschwerdeführer führt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben nicht allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit geschützt. Die Behörde ist nämlich verpflichtet, von einer gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Legalitätsprinzip stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben.
Die Unterhaltsabsetzbeträge für die beiden Töchter sowie für den Sohn wurden bereits von der Behörde berücksichtigt. Das Begehren der Berücksichtigung der Hälfte der geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung war abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, da die gegenständlichen Gesetze klar und eindeutig sind. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100443.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at