"Weihnachtsstress" rechtfertigt nicht die verspätete Entrichtung einer Abgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt ***RA***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über Festsetzung eines Säumniszuschlages betreffend Einkommensteuer 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wurde ein Säumniszuschlag iHv 67,56 € festgesetzt, weil die Einkommensteuer 2022 iHv 3.378,03 € nicht bis entrichtet worden sei.
Gegen den Bescheid vom richtet sich die Beschwerde vom . Es stehe fest, dass noch lange vor der gegenständlichen Festsetzung des Säumniszuschlages die Abgabenschuld befriedigt worden sei. Die Bezahlung sei am , die Buchung am erfolgt.
Die Säumnis betrage daher im schlechtesten Fall 17 Tage ( bis ).
Von einer Festsetzung eines Säumniszuschlages sei Abstand zu nehmen, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage betrage oder den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden treffe.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Abgabenschuldigkeiten noch nie verspätet entrichtet. Infolge Weihnachtsstress habe sie die Frist übersehen. Durch die Sperrtage der Bank zwischen 22.12. bis sei eine Nachholung der Zahlung nicht eher möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe kein Online-Banking.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, da gem. § 217 Abs. 7 BAO kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliege bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzamt Österreich zurückzuweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeausführungen nicht stimmen würden, da es sich nicht um die erste Säumnis handeln würde. Bereits bei der Umsatzsteuer 2021, Einkommensteuer 04-06/2020 und Einkommensteuer 07-09/2020 sei die Entrichtung nach dem Fälligkeitstag erfolgt. Es sei kein Säumniszuschlag festgesetzt worden, weil die Beträge zu gering gewesen seien.
Was die Sperrtage bei der Bank anlangt, werde angemerkt, dass eine Überweisung nicht der einzige Weg sei, seine Abgabenschuldigkeiten zu entrichten (§ 211 Abs. 1 BAO).
Die Einkommensteuer iHv 3.387,00 € sei am fällig gewesen. Durch ein am Konto befindliches Guthaben sei ein Betrag iHv 8,97 € rechtzeitig entrichtet worden. Der Restbetrag iHv 3.378,03 € sei erst durch eine Überweisung am vollständig entrichtet worden (die Respirofrist gemäß § 211 Abs. 2 BAO sei dabei schon berücksichtigt worden).
Die Festsetzung des Säumniszuschlages iHv 67,56 € sei daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.
Mit Vorlageantrag vom wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Den Behauptungen in der Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerdeführerin hätte schon wiederholt ihre Abgaben verspätet entrichtet, werde entgegengehalten, dass der vom Finanzamt angeführte Zeitraum die Corona-Pandemie betreffen würde. Der Beschwerdeführerin sei eine Stundung bis Ende 2020 gewährt worden. Das würde bedeuten, dass die Beschwerdeführerin ihre Abgaben vorzeitig entrichtet und die Stundung nicht vollständig in Anspruch genommen habe. Per habe das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin sogar für einen längeren Zeitraum ein Guthaben aufgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei eine der wenigen Österreicherinnen, der keine Entschädigung für den Entfall ihrer Einnahmen durch die Pandemie zuerkannt worden sei. Sie sei dennoch bestrebt gewesen, all ihren Verpflichtungen nachzukommen. Sie musste auch ihre Kreditverbindlichkeiten weiter bedienen.
Es sei unverständlich, warum die Behörde hartnäckig einen Säumniszuschlag von 67,56 € verfolge, nur weil dieser Betrag um 17,56 € höher sei als der in § 210 Abs. 10 BAO genannte.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO hätte die Behörde längst den Säumniszuschlag mit 0,00 € festsetzen können.
Die Beschwerdeführerin halte ihre bisherigen Anträge aufrecht und beantrage die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.
In Zusammenhang mit § 217 Abs. 5 BAO werde darauf hingewiesen, dass die Säumnis eindeutig mehr als fünf Tage betrage. Die Einkommensteuer 2022 sei am fällig gewesen und am entrichtet worden. Die Frist von fünf Tagen sei daher jedenfalls überschritten.
Die Begründung, dass der Zahlungstermin aufgrund von Weihnachtsstress nicht eingehalten worden sei, stelle keine ausreichende Grundlage dar, um einen Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO zu bewilligen. Auch die Bank-Sperrtage könnten einen solchen Antrag nicht stützen, da zwischen der Fälligkeit der Einkommensteuer und dem Beginn der Sperrtage genügend Zeit für die Veranlassung der Überweisung zur Verfügung gestanden sei. Es handle auffallend sorglos, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.
Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 wurde am elektronisch eingereicht. Der Bescheid wurde am verbucht.
Die Einkommensteuer 2022 iHv 3.378,03 € war am fällig und wurde am entrichtet.
Die Einkommensteuer 2022 wurde einerseits wegen des Weihnachtsstresses nicht fristgerecht entrichtet, andererseits wegen der Banksperrtage zwischen 22.12. und .
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau von Rechtsanwalt ***RA*** und in dessen Kanzlei für die Buchhaltung zuständig.
Soweit im Abgabeninformationssystem ersichtlich wurden die Abgaben von der Beschwerdeführerin immer pünktlich entrichtet. Sie hat am ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht. Ihr wurde Stundung bis gewährt.
Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer 2021 (347,49 €) am befand sich am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ein Guthaben iHv 1.123,51 €.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, auf Datenbankabfragen (Abgabenkonto, Grunddatenverwaltung) sowie auf Internetrecherchen (***123***).
Gemäß § 323a Abs. 11 BAO bleiben Stundungen gemäß § 212 Abs. 1, die nach dem bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am endet, bis unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens , im Falle von Vorauszahlungen gemäß § 45 EStG 1988 bis spätestens , auf dem Abgabenkonto verbucht wurden. Daher wurden die Einkommensteuervorauszahlungen 04-06/2020 und 07-09/2020 nicht verspätet entrichtet.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des § 217 BAO lauten:
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Unbestritten ist, dass die dem angefochtenen Säumniszuschlagsbescheid vom zugrunde liegende Abgabenverbindlichkeit (Einkommensteuer 2022 in Höhe von 3.378,03 €) nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 217 Abs. 5 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nur dann und insoweit nicht entsteht, als die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt.
Gegenständlich dauerte die Säumnis jedenfalls mehr als fünf Tage.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages lagen daher vor.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Entscheidend ist nach der zitierten Gesetzesstelle, ob den Abgabepflichtigen an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. ()
Fragen des Vorliegens eines groben Verschuldens der Partei sind der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts zuzuordnen (), wobei es sich bei der Frage, ob grobes Verschulden vorliegt (oder nicht), nicht um eine Frage handelt, die zu beweisen wäre; es handelt sich vielmehr um eine Rechtsfrage ().
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH tritt bei Begünstigungstatbeständen, dazu gehört auch die Antragsmöglichkeit nach § 217 Abs. 7 BAO, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. ).
Die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie infolge Weihnachtsstress die Frist übersehen habe. Dieser Umstand wurde nicht näher ausgeführt bzw. nicht bekannt gegeben, warum der Stress so groß war. Waren beruflich besondere Dispositionen zu treffen (zB Auslaufen oder Anpassen von Mietverträgen, Jahresabschlussarbeiten in der Kanzlei des Gatten)? War die Stresssituation auf private Besonderheiten zurückzuführen?
Die Beschwerdeführerin ist in der Kanzlei des Ehemannes für die Buchhaltung zuständig. Gerade diese Position lässt unweigerlich den Schluss zu, dass ihr die Bedeutung der Wahrung von Fristen bekannt und bewusst ist. Die Einkommensteuererklärung 2022 wurde am elektronisch eingereicht. Ab diesem Zeitpunkt wusste die Beschwerdeführerin, dass sie mit einer Nachzahlung rechnen musste. Der Bescheid wurde am verbucht. Bis zur Fälligkeit am war ausreichend Zeit, um für eine fristgerechte Bezahlung zu sorgen. Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, welche genauen Umstände sie mehr als ein Monat daran gehindert haben, die Einzahlung vorzunehmen.
Es wurde von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, welcher Instrumentarien sie sich grundsätzlich bedient, um die Fristen gegenüber dem Finanzamt einzutragen (Vormerk im Kalender, elektronische Erinnerung etc).
Schließlich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass durch die Sperrtage der Bank zwischen 22.12. bis eine Nachholung der Zahlung nicht eher möglich gewesen sei, weil sie kein Online-Banking habe. Abgesehen davon, dass die Einkommensteuer 2022 am ohnehin schon verfristet war, ist es denkunmöglich, dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit hatte, auch während der Sperrtage der Bank für eine Überweisung zu sorgen. Wenn sie selbst über keine Möglichkeit einer Online-Überweisung verfügt, hätte sie jemand anderen - zB ihren Ehemann - ersuchen können, die Überweisung für sie durchzuführen.
Auf einen bloßen Irrtum, Vergesslichkeit oder Nachlässigkeit zurückzuführendes Versehen kann ohne das Hinzutreten besonderer hierfür ausschlaggebender Umstände nicht als bloß minderer Grad des Verschuldens qualifiziert werden. Würden ein bloßer Irrtum oder schlichte Nachlässigkeit allein schon als Grund für die Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen anerkannt, liefe dies im Ergebnis auf die Bedeutungslosigkeit gesetzlicher Entrichtungsfristen und der Verpflichtung zu ihrer Wahrung hinaus. Welcher unvorhergesehene oder außergewöhnliche Umstand dazu führte, dass die Beschwerdeführerin die Einkommensteuer 2022 nicht fristgerecht entrichtet hat, obwohl ihr ja bewusst sein musste, dass sie am fällig ist, wurde nicht dargelegt.
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Idealfall wäre, dass die Einkommensteuervorauszahlungen die Einkommensteuer für ein Kalenderjahr völlig abdecken. Davon kann gegenständlich keine Rede sein. Gerade in so einer Ausnahmesituation wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen ganz im Besonderen darauf zu achten, dass der noch zu entrichtende Betrag rechtzeitig überwiesen wird.
Den Beschwerdeausführungen, wonach der gegenständliche Säumniszuschlag nur knapp über der Bagetellregelung des § 217 Abs. 10 BAO (50,00 €) liegt, ist grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings liegt es eben in der Natur einer Freigrenze, dass bei deren Überschreiten der gesamte Betrag zu entrichten ist.
Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin ihre Abgaben bislang pünktlich entrichtet hat, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil es auf ein Wohlverhalten bezüglich der Entrichtung bzw. Abfuhr anderer Abgaben - wie im Übrigen auch auf die sofortige Nachholung der Zahlung - nicht ankommt. (; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I³, § 217, Rz 21)
Insgesamt gesehen hat die Beschwerdeführerin nicht überzeugend dargetan, dass sie an der verspäteten Entrichtung der dem angefochtenen Säumniszuschlag zugrundeliegenden Einkommensteuer 2022 kein grobes Verschulden traf, weshalb § 217 Abs. 7 BAO nicht zur Anwendung gelangen kann.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie Fragen der Beweiswürdigung ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100328.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at