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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.04.2024, RV/4100229/2023

Berufsreifeprüfung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom mit dem der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom für ***2***, geb. ***1***, für den Zeitraum Mai 2021 bis Mai 2022 abgewiesen wurde, Ordnungsbegriff ***3***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes 05/2021 und 06/2021 stattgegeben.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes 07/2021 - 05/2022 abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am via FinanzOnline die Familienbeihilfe für ihren Sohn ***2***, geb. ***1***. Ihr Sohn sei Schüler und lege die Berufsreifeprüfung ab.

Mit zwei Ergänzungsersuchen vom und (Erinnerung) wurde die Bf. aufgefordert bekanntzugeben, ab wann Familienbeihilfe beantragt werde und welche Schule (unter Angabe der Wochenstunden und Dauer der Schulausbildung) ihr Sohn besuche. Weiters wurde der Zulassungsbescheid und ein Einkommensnachweis ab Antragstellung verlangt.

Am teilte die Bf. via FinanzOnline mit, dass Familienbeihilfe von 05/2021 - 05/2022 beantragt werde. Die Bf. verwies dabei auf beigelegte Unterlagen (Anm.: Diese wurden nicht mitübermittelt).

Das Finanzamt wies den Antrag vom mit Bescheid vom für Sohn ***2*** für den Zeitraum 05/2021 - 05/2022 ab. Begründend wurde auf die Vorhalte und die angeforderten Unterlagen, die nicht beigebracht wurden, verwiesen. Sie habe dadurch die Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO verletzt. Das FA habe daher angenommen, dass für den angeführten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.

Am erhob die Bf. Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid. Begründend führte sie aus, dass die Lohnzettel bereits dem FA übermittelt worden seien. Beigelegt wurden zwei Lohnzettel für ***2*** betreffend die Zeiträume 01.06.- (KZ 245 - steuerpflichtige Bezüge: € 7.484,51) und 01.06. - (KZ 245 - steuerpflichtige Bezüge: € 13.142,53). Als Arbeitgeber ist das ***4*** ausgewiesen. Erneut beantragte die Bf. die Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2021 bis Mai 2022.

Im Vorhalteverfahren vom wurde die Bf. um Stellungnahme aufgefordert:
"Beantragt 05/21 - 05/22 wird von Ihnen die Familienbeihilfe "Schüler" (Berufsreifeprüfung). Die Berufsreifeprüfung wurde vom Kind aber schon abgeschlossen, die letzte Prüfung des Kindes war 06/2021 und Familienbeihilfe wurde bis 04/2021 gewährt.
Sie werden um Stellungnahme gebeten, was genau beantragt wird (05 + 06/21?)
Bitte Schulbestätigung beilegen, falls sich das Kind zu einem anderen Zeitpunkt noch in Berufsausbildung befunden hat (Zeitraum bis 7/21 - 5/22 war welche Ausbildung?).

Das FA forderte im Rückforderungsbescheid Anrechnung vom die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für ***2*** für den Zeitraum 09/2020 - 10/2020 zurück. Unter Hinweis auf § 26 Abs. 1 FLAG 1967 wurde ausgeführt, dass für ein volljähriges Kind die Familienbeihilfe nur während einer Berufsaus- bzw. -fortbildung zustehe. Dies treffe auf ihr Kind nicht zu. ***2*** habe im Juni 2021 die letzte Prüfung abgelegt. Pro Prüfung würden nur für 4 Monate Familienbeihilfe gewährt. Es habe daher nur ein Familienbeihilfenanspruch von 11/2020 - 06/2021 bestanden.

Am erließ das FA den Bescheid über den Widerrruf der Anrechnung auf die fälligen bzw. fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen) für den Betrag von € 360,00.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das FA der Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom hinsichtlich des Zeitraumes Mai und Juni 2021 statt, hinsichtlich des Zeitraumes Juli 2021 bis Mai 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich ***2*** im Zeitraum von 07/2021 - 05/2022 nicht in Berufsausbildung befunden habe. Die Bf. sei aufgefordert worden Unterlagen hinsichtlich der Berufsausbildung ihres Sohnes zu übermitteln. Das Ergänzungsersuchen vom (Anm.: dem BFG nicht vorliegend) sei nicht beantwortet worden. Es sei daher aufgrund der vorliegenden Aktenlage entschieden worden.

Mit FinanzOnline-Eingabe vom beantragte die Bf. die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Im Einzelnen führte sie aus:
"Mit Beschwerdevorentscheidung vom , eingelangt am , wurde meine Beschwerde gegen den Bescheid vom teilweise abgewiesen.
Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom bzw. möchte diese ergänzen wie folgt:
Die Berufsreifeprüfung stellt eine Voraussetzung für ein Studium sowie für die Erlangung einer Führungsposition dar. Herr
***2*** befand sich im Zeitraum von September 2020 bis Juni 2021 in Ausbildung zur Berufsreifeprüfung am WIFI-Institut ***5***. Die Ausbildung verläuft ohne (Teil-)Prüfungen oder regelmäßige Leistungsüberprüfungen. In einem Zeitraum von 180 bis 200 Unterrichtsstunden pro Fach eignete er sich das erforderliche Wissen an, um die Teilprüfung im jeweiligen Fach erfolgreich zu bestehen. Die einzige Prüfung erfolgt am Ende der Ausbildung in Form der Zentralmatura des entsprechenden Fachs. Daher kann Herr ***2*** keine internen Prüfungen während der Ausbildung am WIFI-Institut ***5*** vorweisen, da diese nicht im Kurs vorgesehen waren. Die Matura findet einmal jährlich zum Haupttermin statt, zu dem er erfolgreich antrat, die Teilprüfungen erfolgreich absolvierte und erhielt somit die Matura.
Tätigkeitsnachweis(e) von
***2***, beiliegend.
Übermittlung der Kursbestätigungen bzw. abgelegte Prüfungen, beiliegend.
Wir stellen daher den Antrag auf Rückzahlung des Rückforderungsbescheides vom in Höhe von 360,00 Euro.

Beigelegt wurden die Bestätigungen des Wirtschaftsförderungsinstituts (WIFI) vom 18./:

  1. "Herr ***2*** …, hat die Veranstaltung Berufsreifeprüfung/Berufsmatura Mathematik Tageskurs Nr…., Dauer: - , Lehreinheiten: 192 besucht."

  2. "Herr ***2***…, hat die Veranstaltung Berufsreifeprüfung/Berufsmatura Deutsch Tageskurs Nr…, Dauer: - , Lehreinheiten: 192 besucht"

  3. "Herr ***2***…, hat die Veranstaltung Vorbereitungslehrgang, Berufsreifeprüfung/Berufsmatura Englisch - Tageskurs Nr…., Dauer: - , Lehreinheiten: 192,0 besucht."

  4. Herr ***2***…, hat die Veranstaltung Fachbereich Betriebswirtschaft und Rechnungswesen - Tageskurs Nr…, Dauer: - , Lehreinheiten: 160,0 besucht."

Mit Eingabe vom übermittelte die Bf. das Berufsreifeprüfungszeugnis ausgestellt von der Berufsreifeprüfungskommission an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt ***5*** (Abteilung für Maschinenbau, Mechatronik und Elektrotechnik) vom , mit folgenden Beurteilungen:

Die Bf. legte am 06./ weiters Rechnungen des WIFI vom 17./ über den Beginn und Ablauf der gebuchten Veranstaltung Berufsreifeprüfung Teilprüfung aus Deutsch (schriftlich/mündlich) vor.

Das FA legt die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vor. Beantragt wurde die teilweise Stattgabe (Stattgabe für den Zeitraum 05 - 06/2021 und Abweisung 07/2021 - 05/2022.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Für ihren Sohn ***2***, geb. ***1***, beantragte die Bf. die Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 05/2021 - 05/2022.

***2*** hat im Zeitraum 09/2020 - 06/2021 folgende Veranstaltungen beim WIFI absolviert:

  1. Berufsreifeprüfung Mathematik (Tageskurs, 192 Lehreinheiten) in der Zeit von - ;

  2. Berufsreifeprüfung Deutsch (Tageskurs 192 Lehreinheiten) in der Zeit von - absolviert.

Die Berufsreifeprüfungskommission an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt ***5*** (Abteilung für Maschinenbau, Mechatronik und Elektrotechnik) hat mit die Teilprüfung Deutsch (Sehr gut) sowie die - bereits am und - beim WIFI abgelegten Teilprüfungen in Englisch (Befriedigend) und Fachbereich Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (Sehr gut) anerkannt. Die Teilprüfung Mathematik wurde mit Befriedigend beurteilt. Somit hat ***2*** die Berufsreifeprüfung am bestanden.

Die Bf. hat Unterlagen über eine Berufsausbildung für den Zeitraum ab 07/2021 (- 05/2022) nicht vorgelegt.

***2*** war in der Zeit von - und 01.06. - beim ***4*** vollzeitbeschäftigt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den von der Bf. beigebrachten Unterlagen und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
lit a) für minderjährige Kinder,
lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist…

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach § 115 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) 1961 idgF haben Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln.
Diese grundsätzliche Feststellungslast befreit allerdings die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (vgl. uvam.). Daneben finden sich in §§ 119 ff BAO umfangreiche Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, wie Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten.

Beschreibung Berufsreifeprüfung am WIFI Kärnten (s. homepageBerufsmatura / Berufsreifeprüfung | WIFI Kärnten (wifikaernten.at)

Die Abänderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (, , 2010/16/0032, , 2012/15/01621 uvam.). Das Bundesfinanzgericht ist in seiner Entscheidungsbefugnis durch die "Sache" begrenzt.

Der Abweisungsbescheid vom spricht über den Zeitraum Mai 2021 - Mai 2022 ab. Somit ist im Beschwerdefall ausschließlich über den Zeitraum 05/2021 - 05/2022 abzusprechen, dh es gilt zu klären, ob die Bf. für ihren Sohn ***2*** für diesen Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. der Kinderabsetzbetrag hatte.

Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 ist die Gewährung von Familienbeihilfe und daraus folgend Kinderabsetzbeträgen für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an die Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden. Andere anspruchsbegründende Tatbestände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor und wurden deren Vorliegen auch nicht behauptet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 96/15/0213, unter Verweis auf , ausgeführt, es sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reiche für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend sei das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw. -abschluss. Dieses Bemühen manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen. Daraus ist zu schließen, dass sich auch im Fall der Absolvierung der Berufsreifeprüfung das ernstliche und zielstrebige nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert.

Es ist nicht nur der Prüfungserfolg ausschlaggebend, sondern der Berufsreifeprüfungsschüler muss auch durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den Abschluss der Berufsreifeprüfung zu erlangen (vgl. die hg Erkenntnisse vom , 98/13/0042, vom , 94/15/0130 und vom , 90/14/0108).

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung (BGBl. I Nr. 68/1997) und der Novelle aus dem Jahre 2000 (BGBl. I Nr. 52/2000) besteht für

-LehrabsolventInnen mit abgelegter Lehrabschlussprüfung,
-AbsolventInnen mindestens dreijähriger berufsbildender mittlerer Schulen
-AbsolventInnen von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,
-AbsolventInnen mindestens 30 Monate dauernder Schulen für den medizinisch technischen Fachdienst sowie für
-AbsolventInnen der land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung

die Möglichkeit, auf Basis des im Rahmen der Berufsausübung erworbenen praxisbezogenen Wissens die Berufsreifeprüfung abzulegen.

Die Berufsreifeprüfung ist der Reifeprüfung an höheren Schulen insofern gleichwertig, als sie uneingeschränkt zum Studium an österreichischen Universitäten und Fachhochschulen sowie zum Besuch von Kollegs etc. berechtigt und im Bundesdienst als Erfüllung der Erfordernisse für eine Einstufung in den gehobenen Dienst gilt.

Die Berufsreifeprüfung setzt sich aus 4 Teilprüfungen zusammen:
-Deutsch
-Mathematik
-eine lebende Fremdsprache nach Wahl als Teile der Allgemeinbildung, sowie einem
-Fachgebiet aus der beruflichen Praxis.

Der Sohn der Bf. hat im Zeitraum 09/2020 - 05/2021 die Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung Deutsch und Mathematik besucht. Im Streitzeitraum wurde die Teilprüfung Deutsch im Juni 2021 am WIFI abgelegt und in der Folge (neben den bereits im Mai/Juni 2019 abgelegten Teilprüfungen im Fachbereich und Englisch) von der Prüfungskommission anerkannt. Die (vierte) Teilprüfung (Mathematik) wurde vor der Prüfungskommission abgelegt; somit hat ***2*** am die Berufsreifeprüfung bestanden.

Streitgegenständlich ist - wie sich aus dem Spruch des Abweisungsbescheides vom ergibt, der Zeitraum 05/2021 - 05/2022.

Für den Zeitraum Mai und Juni 2021 ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Sohn der Bf. die Berufsausbildung ernstlich und zielstrebig betrieben hat (vgl. uvam.). Für diesen Zeitraum bestand für die Bf. somit ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Das FA ging bei der Berechnung der Vorbereitungszeit für die Ablegung der Teilprüfungen iR der Berufsreifeprüfung vom Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 100 GZ 51 0104/4-VI/1/98 aus:

"Bei Beantragung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt daher neben der Zulassung zur Berufsreifeprüfung jedenfalls auch die Angabe der (des) jeweiligen Prüfungstermine(s) sowie der Beleg (z.B. Kursbestätigung) oder die Glaubhaftmachung (bei Selbststudium) des tatsächlichen Vorbereitungsbeginns abzuverlangen. Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen vorgesehen sind, für längstens zwölf Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für längstens acht Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei Gegenständen vorgesehen sind, und für längstens vier Monate, wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist. Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine Prüfungsvorbereitung vorliegt, denn eine Familienbeihilfengewährung über den tatsächlichen Vorbereitungsbeginn hinaus ist nicht möglich. Kann andererseits wegen Überschreitung der zur Verfügung stehenden Zeit Familienbeihilfe nicht für den gesamten Vorbereitungszeitraum gewährt werden, sind nur solche Monate zu zählen, die überwiegend in die Vorbereitungszeit fallen. Die Aufteilung des Bezugszeitraumes hängt vom zeitlichen Abstand der einzelnen Teilprüfungen ab, eine Verlängerung wegen erforderlicher Wiederholungsprüfungen über die vier Monate pro Prüfung ist nicht möglich."

Die Durchführungsrichtlinien enthalten diesbezüglich keine Aussagen. Der Unabhängige Finanzsenat und das Bundesfinanzgericht haben in mehreren Entscheidungen die Meinung vertreten, dass eine Vorbereitungszeit von ebenfalls vier Monaten ausreichend sei, und hat als Vergleichsmaßstab die Ablegung der Matura an einer allgemein bildenden höheren Schule herangezogen (vgl. , RV/7102207/2014 uvam.).

Was den Zeitraum 07/2021 - 05/2022 anlangt, kann aufgrund der von der Bf. übermittelten Unterlagen nicht vom Vorliegen einer Berufsausbildung ausgegangen werden. Die Bf. hat lediglich zwei Lohnzettel ihres Sohnes für die Zeit von 01.06. - und von 01.06. - vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass ihr Sohn während dieser Zeit beim ***4*** vollzeitbeschäftigt gewesen war. Inwieweit diese Lohnzettel eine Berufsausbildung dokumentieren und somit einen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen sollten, erschließt sich dem Bundesfinanzgericht nicht. Für diesen Zeitraum fehlt der Nachweis einer Berufsausbildung und war somit ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge nicht gegeben.

Ergänzend sei noch festzuhalten:
Die Bf. beantragte im Vorlageantrag vom die Rückzahlung von € 360,00 und bezieht sich dabei auf den Rückforderungsbescheid vom .

Dadurch, dass sowohl die Beschwerdevorentscheidung als auch der Rückforderungsbescheid mit demselben Datum, dem versehen sind, ist die Bf. augenscheinlich der Ansicht, dass das Bundesfinanzgericht auch über diesen "Rückzahlungsantrag" zu entscheiden hätte. Dies trifft aber nicht zu. Das Bundesfinanzgericht hat - wie bereits oben ausgeführt - nur über den im Abweisungsbescheid vom enthaltenen Zeitraum (05/2021 - 05/2022) zu entscheiden. Allfällige offene Anträge der Bf. sind vom FA in Behandlung zu nehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ob ein Kind eine Berufsausbildung (ernsthaft und zielstrebig) absolviert, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatfrage, welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich ().

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 119 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100229.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at