Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.04.2024, RV/7100846/2020

Ablauf der Aussetzung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gahleithner & Partner OG, Schottengasse 7 Tür 6, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend den Ablauf der Aussetzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , Abgabenkontonummer: ***BF1StNr1***, erfolgte für den Beschwerdeführer (Bf) die Festsetzung einer Kapitalertragsteuer in Höhe von € 282.641,70 für den Zeitraum 2011 bis Juni 2013.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom erfolgte hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 01-06/2013 die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 769,12.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom erfolgte hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 01-12/2011 die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 2.376,07 und hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 01-12/2012 die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 2.507,63.

Mit Eingabe vom hat der Bf Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer erhoben und beantragte die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer und der festgesetzten Säumniszuschläge.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde die Aussetzung der Einhebung betreffend die Kapitalertragsteuer und die festgesetzten Säumniszuschläge bewilligt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Kapitalertragsteuer in Höhe von € 166.910,64 festgesetzt.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer 01-12/2011 und 01-12/2012 verfügt.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer 01-06/2013 verfügt.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Der Bf beantragte neuerlich die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuldigkeiten.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde der Ablauf der Aussetzung der ersten Säumniszuschläge verfügt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung vom ein Vorlageantrag eingebracht und mit Schriftsatz vom ein Aussetzungsantrag gestellt worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ablauf der Aussetzung sei anlässlich einer über die Beschwerde ergangenen Beschwerdevorentscheidung zu verfügen.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Bereits mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde die Aussetzung der Einhebung betreffend die Kapitalertragsteuer und die festgesetzten Säumniszuschläge neuerlich bewilligt.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Wien 4/5/10, nunmehr Finanzamt Österreich, vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Aufgrund des Antrages vom wurde, da die Einhebung der Kapitalertragsteuer unmittelbar und die Einhebung der Säumniszuschläge mittelbar von der Erledigung der Bescheidbeschwerde vom abhängen, mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom die Aussetzung der Einhebung betreffend die Kapitalertragsteuer und die festgesetzten Säumniszuschläge bewilligt.

Die Bescheidbeschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom erledigt. Anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung ist gemäß § 212a Abs.5 BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zwingend zu verfügen.

Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Ein solcher Antrag wurde gestellt und wurde mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom die Aussetzung der Einhebung betreffend die Kapitalertragsteuer und die festgesetzten Säumniszuschläge neuerlich bewilligt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100846.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at