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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.04.2024, RV/4100313/2021

Reisekosten und Fahrtenbuch

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Richter*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt (Berechnungsblatt 1) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019, eingelangt am , machte der Beschwerdeführer unter anderem für Reisekosten und sonstige Werbungskosten Aufwendungen geltend. Mit Erstbescheid vom wurde von der belangten Behörde eine Kürzung der abzugsfähigen Reisekosten und sonstiger Werbungskosten vorgenommen und begründet wie folgt: der Nachweis für beruflich veranlasste Fahrtkosten sei durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu erbringen. Ein solches liege vor, wenn jede einzelne Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte, der Zwischenziele, des Datums, der Dauer der Fahrt mit Beginn und Ende, sowie des Zwecks der jeweiligen Fahrt so ausgewiesen sei, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer, sowie die Abgrenzung zwischen dienstlichen und privaten Fahrten zweifelsfrei nachvollzogen werden könne. Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei am eine Beschwerde gegen die Kürzung der Werbungskosten ein und brachte darin vor, dass im Zuge eines Ergänzungsansuchens das monatliche Fahrtenbuch der Finanzverwaltung übergeben worden sei. Daraus seien Anfangs-und Endpunkte, Kilometerstände usw. ersichtlich. Aus Datenschutzgründen könnten Namen der Kunden und abgeschlossene Verträge mit Kunden nicht genannt und vermerkt werden. Die Partei stelle daher den Antrag, die beantragten Kosten unter der Kennzahl 719 in voller Höhe im Ausmaß von € 5.160 anzuerkennen. In der Beschwerdevorentscheidung vom führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: Der Nachweis der Fahrtkosten bzw. von beruflich gefahrenen Kilometern habe grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen. Dieses habe die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten. Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstelle, müsse es fortlaufend, übersichtlich und in chronologischer Reihenfolge lückenlos geführt sein. Es müssten jedenfalls folgende Daten festgehalten werden: Datum der Fahrt, Kilometerstand am Beginn und am Ende jeder Fahrt und die Fahrtstrecke in Kilometern, Abfahrts-und Ankunftszeiten sowie die Fahrtdauer, Ausgangsort und Zielort jeder Fahrt, der Reiseweg, und zwar so, dass er mit einer Straßenkarte nachvollzogen werden könne, sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt. Wenn im Zuge einer einheitlichen beruflichen Fahrt mehrere Kunden besucht würden, so sei der Name jedes einzelnen Kunden anzuführen. Ein bloß allgemein gehaltener Hinweis, etwa "Kundenbesuche" sei als Zweckangabe jedenfalls zu vage. Ein mit Hilfe eines Computerprogrammes geführtes Fahrtenbuch genüge den Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen seien. Die Führung eines Fahrtenbuches könne entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen eine verlässliche Beurteilung möglich sei, wenn also die Aufzeichnungen mit einem vertretbaren Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar seien. Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steige mit der Anzahl der dienstlich oder privat gefahrenen Kilometer. Im gegenständlichen Fall erfüllten die vorgelegten Reisekostenaufstellungen keinesfalls die oben angeführten Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Die vorgelegten, in Form einer Excel Tabelle geführten Fahrtenaufzeichnungen widersprächen überdies jeglicher Lebenserfahrung. Andere Beweismittel, aus denen die beruflich zurückgelegten Strecken ebenso verlässlich beurteilt werden könnten wie mit einem Fahrtenbuch, wurden nicht vorgelegt. Fehlen Nachweise der Höhe nach, so sei die Abgabenbehörde zur Schätzung berechtigt. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO habe die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen seien, die für die Schätzung von Bedeutung seien. Es sei Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Der Abgabenbehörde lägen lediglich die eigenen Aussagen und Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den privaten bzw. beruflich gefahrenen Kilometern vor, sowie deren Feststellung, dass sie seitens des Arbeitgebers 20.000 km a € 0,31 (€ 7.440) erstattet bekommen hätte. Es sei für die Abgabenbehörde daher die Wahrscheinlichkeit am größten, dass die beruflichen Fahrten im Ausmaß von 20.000 km zurückgelegt worden waren. An Werbungskosten seien daher € 960 (20.000 km × 0,42 € abzgl. 7.440 €) zu berücksichtigen. In der als Vorlageantrag zu wertenden "Beschwerde" vom führte der Beschwerdeführer aus, dass er von 2009-2021 bei der ***Firma*** Leasing beschäftigt gewesen sei. Er sei zuständig gewesen für die fachliche Betreuung des Außendienstes, der Makler und der Generalagentur. Diese zeitintensive Betreuung beinhaltete unter anderem, in regelmäßigen Abständen vor Ort zu sein. Neben Schulungen, Dienstbesprechungen und Vertriebsthemen im Allgemeinen, zählten auch Einzelgespräche und Coachings zu seinen Aufgabenbereichen. Weiters habe er neben seinen Betreuungsgebiet Kärnten und Osttirol, auch die Gebiete Steiermark und Vorarlberg anlassbezogenen betreut. Er habe alle seine Aufzeichnungen betreffend Werbungskosten auf seinen Firmencomputer gespeichert, dieser sei von der ***Firma*** IT-Abteilung aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Rückgabe Ende Jänner 2021 zurückgesetzt worden. Es seien somit insoweit keine Daten mehr vorhanden. Er möchte aber anführen, dass die monatlichen Fahrtenbuchaufzeichnungen als auch Jahresübersichten an das Finanzamt übermittelt worden seien. Aufgrund seiner betrieblichen Jahresfahrleistung von weit über 30.000 km habe er immer wieder den maximal möglichen Betrag (30.000 km) an das Finanzamt eingereicht, weshalb auch immer der gleiche Betrag angeführt sei. Seine wenigen Privatkilometer erklärten sich dadurch, dass er am Wochenende kaum bis gar nicht sein Fahrzeug benutzt habe. Wenn Ausflüge unternommen worden seien, dann mit dem Fahrzeug seiner Lebensgefährtin. Im Zuge des Erörterungsgesprächs vor dem Bundesfinanzgericht vom ergänzte und wiederholte der Beschwerdeführer, dass er in verschiedene Gebiete in Kärnten und der Steiermark gefahren wäre, er über 380 Leute zu betreuen gehabt hätte, dazu komme noch, wie erwähnt, der Maklerbereich. Sein Aufgabengebiet sei die Fachberatung der Mitarbeiter gewesen. Die Fahrtenbücher seien, wenn möglich, wöchentlich gemacht worden. Die Fahrtenbücher seien nicht ganz korrekt geführt worden, jedoch sei jährlich mehr als 30.000 km als berufliche Fahrleistung erbracht worden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die beschwerdeführende Partei war Mitarbeiter der ***Firma*** Leasing GmbH. Sein Aufgabengebiet umfasste vor allem die geografischen Gebiete Kärnten und Steiermark. Er war für die Betreuung der Mitarbeiter, als auch den Maklerbereich zuständig. Das Vertragsverhältnis war ein Angestelltenverhältnis im Außendienst. Das Einkommen war Großteils als Fixum angesetzt, hinzu kam eine Provision. Über die zurückgelegten Fahrten wurden vom Beschwerdeführer ein Fahrtenbuch geführt, welches wöchentlich oder zweiwöchentlich aktualisiert wurde. Vom Beschwerdeführer wurden in diesem für das Jahr 2019 31.193 km als dienstlich zurückgelegte Fahrtstrecke angeführt. Auf Privatfahrten entfielen laut Fahrtenbuch 2.567 km. Vom Arbeitgeber wurden 7.440 € als dienstlich zurückgelegte Kilometer anerkannt und vergolten. Hierfür wurde ein Kilometergeld von 31 Cent pro Kilometer verrechnet.

Mit Bescheid vom wurden von der belangten Behörde im Schätzungswege 8.000 km an beruflich gefahrenen Kilometern gekürzt. In Summe wurde von der belangten Behörde statt 31.193 km wie laut Erklärung, nunmehr 23.193 km als beruflich bedingt und als Werbungskosten zu beurteilende angesetzt. Die entsprechende Kennzahl 721 wurde von 5.160 € auf 2.301,06 € verkürzt. Gleichzeitig wurde eine Kürzung der sonstigen Werbungskosten (Kennzahl: 724) von 276 € auf 221,06 € vorgenommen.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, Nachweise für die Reisekosten zu erbringen, insbesondere Fahrtenbücher, weiters jährliche Servicerechnungen, Rechnungen zur "Pickerlüberprüfung" oder vorgenommener Reparaturen zum Nachweis der Kilometerstände.

Nach Vorlage einiger Unterlagen wurde mit Berufungsvorentscheidung von der belangten Behörde ein Betrag vom 960 € unter der Kennzahl 721 als Reisekosten festgesetzt. Dies unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber dem Beschwerdeführer ersetzten Reiseaufwendungen, wobei als Bemessungsgrundlage 20.000 km als dienstlich veranlasst angenommen wurden. Mangels übermittelter Unterlagen als Nachweise hierfür wurden die sonstigen Werbungskosten (Kennzahl 724) nicht (mehr) anerkannt.

Im Zuge des Erörterungsgesprächs vor dem Bundesfinanzgericht am wurde ermittelt, dass die vom Arbeitgeber ersetzten Kilometer 24.000 p.a. und nicht 20.000 p.a. betrugen.

2. Beweiswürdigung

Zu den Fahrtenbüchern

Der Beschwerdeführer hat ein nach Monaten aufgeschlüsseltes Fahrtenbuch, sowie eine Jahresübersicht der beruflich und privat gefahrenen Fahrten jeweils für die Jahre 2018 und 2019 vorgelegt. Da die Werbungskosten für das Jahr 2018 ebenfalls Gegenstand eines (anderen) Beschwerdeverfahrens sind, sind diese chronologischen Aufzeichnungen, da einander ergänzend, im Zusammenhang zu sehen und gemeinsam auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Durch Kontrolle mit ebenfalls vorgelegten Unterlagen als auch durch eigenständige Ermittlungen der belangten Behörde (insbes. Überprüfung der Kilometerstände im Zusammenhang mit der Überprüfung nach § 57a Kraftfahrgesetz) ergaben sich aus diesen Fahrtenbüchern Widersprüche betreffend die darin vermerkten Kilometerleistungen. So etwa betrug der Kilometerstand nach Abfrage der Behörde am 60.050 km, nach Fahrtenbuch des Beschwerdeführers jedoch 43.726 km, am laut Fahrtenbuch 105.250 km, nach Abfrage 102.969 km. Weiters wurden nach Ansicht des erkennenden Gerichts Fahrtstrecken mit Kilometerangaben vermerkt, die nicht den geografischen Gegebenheiten entsprechen, wie etwa eine Fahrt von ***Stadt1*** nach ***Stadt2*** und zurück mit vermerkten 496 km. (laut erkennenden Gericht wären hierfür 660 km anzusetzen). Es wurden im Jahr 2019 mehrere Fahrzeuge angemeldet, wodurch nicht ersichtlich ist, mit welchem überhaupt gefahren wurde. So scheint laut Fahrtenbuch als benütztes Fahrzeug ein BMW 520d mit dienstlich ausgewiesenen Fahrten für den gesamten Monat Dezember 2019 auf, obwohl das Fahrzeug bereits am abgemeldet wurde. Die vermerkten Kilometer laut Fahrtenbuch können so wie angeführt also nicht stimmen. Wie auch vom Beschwerdeführer dargelegt, wurde das Fahrtenbuch nicht ganz exakt, vor allem aber auch nicht zeitnah geführt. Eintragungen die alle Wochen oder 14 Tage erfolgen, sind nach Ansicht des Gerichts nicht als zeitnah zu beurteilen.

Wenn auch mit dem Beschwerdeführer auszuführen ist, dass die bei den "Pickerl" Überprüfungen vermerkten Kilometerstände nicht immer völlig exakt den objektiven Gegebenheiten entsprechen, sind die Unstimmigkeiten in den Fahrtenbüchern doch zu zahlreich. So wurden Automobile vermerkt, die an diesen Tagen entgegen den Aufzeichnungen nicht bewegt worden sind. Aufzeichnungen zum Zeitpunkt des Fahrtantritts und Ende der Fahrt, sowie eine genaue Adresse des Fahrtziels fehlen völlig. Da somit weder die Fahrtstrecke genau eruierbar ist, noch die vermerkten Kilometer korrekt sind, als auch nicht mit dem an den jeweiligen Tagen angegebenen Automobilen gefahren worden ist, ist die Beweiskraft der Fahrtenbücher nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht ausreichend, um die gefahrenen privaten und beruflichen Kilometer nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Zusätzlich ist auch die in diesen Fahrtenbüchern protokollierte äußerst geringe Anzahl von privat gefahrenen Kilometern als unüblich zu beurteilen. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass er, wie von ihm ausgeführt, ab und an weniger Zeit als Fahrer im Auto verbringen möchte, ist er nach Ansicht des Gerichts doch ob der zahlreichen angemeldeten Automobile als durchaus "Autoaffin" anzusehen. Es ist nach Ansicht des Gerichts unüblich und nicht überzeugend, wenn eine Person, welche etliche Autos, die (teilweise auch) zumindest der oberen Mittelklasse zuzurechnen sind, anmeldet und sie dann privat äußerst wenig benützt. Unter diesen Gesichtspunkten ist das vorgelegte Fahrtenbuch nicht schlüssig und unglaubwürdig.

Zu den Reisekosten

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts verlangt die Außendiensttätigkeit eine große Flexibilität ist geographischer Hinsicht. Es ist notorisch, dass Außendienstmitarbeiter von Versicherungen einen großen Teil ihrer Zeit unterwegs sind und viele Kilometer beruflich zurücklegen. Da keine entgegenstehenden Informationen dem Gericht bekannt sind und ermittelt wurden, geht das Gericht davon aus, dass auch in diesem Fall eine überdurchschnittliche Kilometerleistung erforderlich und gegeben war. Da vom Beschwerdeführer (zuerst) keine zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis ausreicheichende Unterlagen vorgelegt wurden, wurde von der belangten Behörde eine Schätzung nach § 184 BAO vorgenommen. Mit Erstbescheid wurden von der belangten Behörde 8.000 km als nicht beruflich bedingt angesehen und gekürzt. Welche Annahmen die Behörde zu dieser von ihr ermittelten Zahl führten und welche Schätzungsmethode angewandt wurde, hat die Behörde im Bescheid nicht kundgetan. Aus Sicht des erkennenden Gerichts mangelt es hierdurch an der Begründung für die Schätzung. Mit Berufungsvorentscheidung korrigierte die belangte Behörde ihre Berechnungsweise insoweit, dass sie nunmehr unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Entscheidung () jene Berechnungsmethode, die ihrer Ansicht nach von den gegebenen Möglichkeiten diejenige mit der größten Wahrscheinlichkeit der objektiven Wahrheit zu entsprechen ist, herangezogen hat. Es wurden die Reiseaufwendungen, die vom Arbeitgeber ersetzt worden waren herangezogen und anerkannt, da dies nach Ansicht der Behörde die höchste Wahrscheinlichkeit beinhaltet, der objektien Wahrheit zu entsprechen. Wenn auch der Behörde durchaus zuzustimmen ist, dass diese Berechnung dem Grund und der Durchführung nach richtig ist, ging sie nach Ansicht des erkennenden Gerichts von einer falschen Prämisse aus. Wie im Erörterungsgespräch hervorgekommen ist, waren in Summe nicht 20.000 km, sondern 24.000 km vom Arbeitgeber ersetzbar und wurden ersetzt. Unter Ansatz der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzungsmethode wird damit vom Bundesfinanzgericht die Anzahl von 24.000 km p.a. als beruflich bedingt angesehen, da dies, wie angeführt, den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit wiederspiegelt, den objektiven Gegebenheiten zu entsprechen. Als abzugsfähig sind somit unter der Kennzahl 721 2.640 € als Werbungskosten zu verbuchen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Zu den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung

Gemäß § 323 b Abs. 1 BAO iVm § 60 BAO tritt das Finanzamt Österreich in seinem Zuständigkeitsbereich ab an die Stelle der jeweils zuständig gewesenen Finanzämter. Die am bei einem Finanzamt anhängigen Verfahren werden von den jeweils am zuständigen Abgabenbehörden in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt. Das Finanzamt Österreich tritt somit an die Stelle des damaligen Finanzamtes Klagenfurt.

Gemäß § 279 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Da die Voraussetzungen des § 279 BAO erfüllt sind, war mit Erkenntnis zu entscheiden.

Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt oder berechnet werden können, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach Abs. 3 leg. cit. ist zu schätzen, wenn der Abgabenpflichtige Aufzeichnungen vorlegt, die sachlich unrichtig sind, oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (VwGH, , 2002/14/0003), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. (VwGH , 97/16/0144). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen ().

Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörde und auch das Bundesfinanzgericht die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes. Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht ().

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt ( unter Hinweis auf Ritz, BAO 5 , § 167 Tz 8 mit weiteren Nachweisen).

Zu den Reisekosten

Nach § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies unter dieser Bestimmung zugelassen werden. Zu den Werbungskosten zählen nach Abs. 9 leg.cit. iVm § 4 Abs. 5 ESTG auch Reisekosten.

Der Nachweis der Fahrtkosten bzw. von beruflich Kilometern hat grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (so etwa ). Nach herrschender Rechtsprechung sind somit Fahrtkosten Aufwendungen anlässlich betrieblich bzw. beruflich veranlasster Fahrten. Der Nachweis der betrieblich veranlassten Fahrtkosten mit dem Pkw (tatsächliche Aufwendungen/Kilometergelder) hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen, doch ist der Nachweis auch auf andere Weise zulässig (etwa ). Ein ordentlich geführtes Fahrtenbuch dient dazu, den Anteil bzw. die Anzahl der betrieblich zurückgelegten Kilometer gegenüber der Finanz glaubhaft zu machen. Ein den behördlichen Anforderungen entsprechendes Fahrtenbuch hat die Glaubwürdigkeit für sich und müsste daher von der Behörde erst widerlegt werden, um seine Aussagekraft zu verlieren. Die Anforderungen an ein Fahrtenbuch stellen sich wie folgt dar. Das Fahrtenbuch muss alle betrieblich und privat gefahrenen Kilometer enthalten, eine chronologische Erfassung aller Fahrten, es wird eine laufende und fortlaufende (zeitnahe) Führung des Fahrtenbuches (kein "Nachschreiben" im Bedarfsfall) verlangt , eine geschlossene Form (lose Blätter können kein Fahrtenbuch darstellen), nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen oder nachvollziehbar sein (kein Excel-geführtes Fahrtenbuch), es muss eine Übersichtlichkeit und Bereitstellung der folgenden Informationen erfolgen: Datum, Ausgangsort und Ziel der Fahrt (die gefahrene Strecke muss anhand der Aufzeichnungen nachvollziehbar sein), Zweck der Fahrt, Geschäftspartner bzw. Grund der betrieblichen Veranlassung , Anzahl der betrieblichen bzw. privat gefahrenen Kilometer sowie Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges (siehe Uedl/Winter, Das Kfz im Steuer­recht, 2. Aufl. (2021), 1.1.2. Anforderungen an das Fahrtenbuch) Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen (Uedl/Winter, Das Kfz im Steuerrecht, 2. Aufl. (2021), 1.1.3. Judikatur)

Der Beschwerdeführer hat im Zuge von Ergänzungsersuchen monatlich aufgeschlüsselte Fahrtenbücher übergeben. Während in diesem die beruflichen und privat gefahrenen Kilometer aufgelistet sind, sowie auch die Gesamtkilometerleistung angeführt wird, ist der Zweck und der genaue Zielpunkt der Fahrt, als auch die Fahrtstrecke selbst nicht vermerkt. Auch sind die Abfahrtszeit und die Ankunftszeit nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, sind dem Fahrtenbuch auch Widersprüche betreffend die aufgelisteten Kilometerzahlen und die verwendeten Automobile zu entnehmen. Die Anforderungen an ein ordentlich geführtes Fahrtenbuch sind somit nicht gegeben.

Zur Schätzungsbefugnis wird vom Verwaltungsgerichtshof schließlich auch vertreten, dass wenn ein Fahrtenbuch nicht laufend geführt, sondern immer erst in größeren Zeitabständen nachgeschrieben wird und das aus dem Fahrtenbuch resultierende Verhältnis zwischen privaten und betrieblichen Fahrten im Hinblick auf den Beruf des Steuerpflichtigen den allgemeinen Lebenserfahrungen widerspricht, so ist die Behörde befugt, den betrieblichen Anteil der Pkw-Kosten zu schätzen. ().

Somit ergibt sich für das erkennende Gericht wie schon ausgeführt, dass 24.000 km als beruflich veranlasste Kilometerleistung und somit als Werbungskosten anzuerkennen sind. Abzüglich der bereits vom Arbeitgeber ersetzten 7.440 € ergeben sich als Bemessungsgrundlage 2.640 €, die als abzugsfähige Reiseaufwendungen unter KZ 721 zu erfassen sind. Da für die sonstigen Werbungskosten nach Kennzahl 724 keine Nachweise erbracht wurden, waren diese nicht anzuerkennen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage stellt sich im Beschwerdefall nicht. Da im vorliegenden Beschwerdefall ausschließlich Sachverhaltsfragen zu klären waren, lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100313.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at