Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus vor und nach Inkrafttreten des AbgÄG 2022
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***2***, über die Beschwerden vom , und gegen die Bescheide des Finanzamtes ***3*** vom und des Finanzamtes Österreich vom , und betreffend Einkommensteuer 2019, 2020, 2021 und 2022 zu Recht erkannt:
I.
Den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2022 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmer*innenveranlagung für das Jahr 2019 wurde der ganze Familienbonus Plus für das Kind ***4*** beantragt.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom wurde dieser Familienbonus Plus in Höhe von 1.500,00 € angesetzt.
Mit Schreiben vom wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid eingereicht wie folgt:
Der Beschwerdeführer hätte den Alleinverdienerabsetzbetrag ergänzt. Ihm sei aufgefallen, dass die Daten seiner Kinder mit seiner Exfrau irrtümlich gelöscht worden wären. Er hätte diese nun noch einmal erfasst, er leiste nach wie vor Unterhalt und hätte diesen nun ergänzt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde der Beschwerdeführer durch die Amtspartei aufgefordert, folgende Unterlagen einzureichen:
Er hätte den Unterhaltsabsetzbetrag für ***5*** und ***6*** geltend gemacht. Es seien nachzureichen:
- Schriftlicher Beschluss/Vereinbarung, aus der die festgelegte Höhe des zu leistenden Unterhalts ersichtlich sei; falls keine schriftliche Regelung vorliege, würden die für die Berechnung des Anspruches gerichtlich festgesetzten Regelbedarfssätze angewandt werden;
- Vollständiger Zahlungsnachweis für 2019 für beide Kinder.
Geantwortet wurde wie folgt:
Es gebe die Vereinbarung der Unterhaltszahlungen von je 50,00 € für die beiden Kinder ***5*** und ***6***. Auf den beigefügten Überweisungsbelegen werde die Gesamtsumme von 100,00 € angeführt, in Summe für jedes Kind 600,00 €, gesamt 1.200,00 €.
Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde der Beschwerdeführer durch die Amtspartei aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen einzureichen:
Laut vorgelegtem Beschluss des BG sei er seit August 2012 zu 200,00 € jeweils für ***5*** und ***6*** verpflichtet. Er hätte trotz Aufforderung keinen Beschluss vorgelegt, aus dem die für das Jahr 2019 vereinbarte Höhe ersichtlich sei.
Kind ***5***:
Es sei ausschließlich für ***5*** ein Zahlungsnachweis von 100,00 € vorgelegt worden. Er sei seiner Verpflichtung von 200,00 € monatlich rechnerisch nur für 6 Monate nachgekommen. Der Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus könne laut Aktenlage nur für 6 Monate gewährt werden. Berechnung: Bisherig nachgewiesene Verpflichtung 200,00 €, geleistete Zahlung 1.200,00 €/200,00 € = 6 voll bezahlte Monate.
Kind ***6***:
Für ***6*** sei bisher kein Zahlungsnachweis erbracht worden. Auf den vorgelegten Buchungsbelegen stehe unter Zahlungsreferenz nur "Unterhalt für ***5*** ***7***". Der Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus könnten laut aktueller Aktenlage nicht gewährt werden.
Es könnten folgende Unterlagen vorgelegt werden:
1. Aktuelle Verpflichtung für beide Kinder für das Jahr 2019 gültig (Beschluss des Magistrats bzw. des Bezirksgerichtes);
2. Vollständiger Zahlungsnachweis für beide Kinder.
Mit folgendem Schreiben wurde vom Beschwerdeführer geantwortet:
Er hätte im Jahr 2019 600,00 € für ***5*** und 600,00 € für ***6*** bezahlt. Auf den monatlichen Überweisungen würde es als Gesamtes angeführt werden. Der Betrag werde dann zu gleichen Teilen auf die Kinder aufgeteilt. Es sei korrekt, dass der Beschluss auf 200,00 € laute. Auf Grund dessen, dass seine Ex-Frau ihren per Gerichtsbeschluss vereinbarten Zahlungen nicht nachkomme, sei er gezwungen, die Zahlungen zu kürzen. Er müsse ihre Schulden zahlen, da er dafür gebürgt hätte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde zusätzlich der Alleinverdienerabsetzbetrag anerkannt. Zudem wurde wie folgt begründet:
Leiste ein Steuerpflichtiger für Kinder, die nicht zu seinem Haushalt gehören würden und für die weder ihm noch seinem (Ehe)Partner der Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit Familienbeihilfe) zustehe den gesetzlichen Unterhalt, stehe für das Kind ein monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag und der (halbe) Familienbonus Plus zu.
Der Familienbonus Plus sowie der Unterhaltsabsetzbetrag würden für die Kinder mit dem Geburtsdatum ***12*** und ***13*** nicht zustehen und seien gestrichen worden, da der Beschwerdeführer zur Leistung des gesetzlichen Unterhaltes nicht verpflichtet sei und die geleisteten Kosten auf freiwilliger Basis keine Grundlage hinsichtlich Erfassung der Kosten darstellen würden.
Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung wie folgt gestellt:
Der Beschwerdeführer leiste keine freiwilligen Unterhaltszahlungen und hätte den Familienbonus Plus auch nur zur Hälfte beantragt, da er annehme, dass seine Exgattin die andere Hälfte in Anspruch nehme. Zu den Unterhaltszahlungen sei er durch das Bezirksgericht bei der Scheidung verpflichtet worden. Diese Unterlagen würden auch beim Finanzamt aufliegen. Er leiste monatlich 50,00 € sowohl für ***5***, als auch für ***6***. Es würde sich dabei nicht um den kompletten Betrag handeln, da ihm dies aufgrund seiner finanziellen Situation nicht möglich sei. Es handle sich um gesetzlichen Unterhalt. Er ersuche, den Bescheid aufzuheben und die Abgabenforderung wieder gut zu schreiben.
Mit Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmer*innenveranlagung für das Jahr 2020 wurde für die Kinder ***4*** und ***8*** der Familienbonus Plus beantragt, für ***6*** und ***5*** jeweils den halben Familienbonus Plus (es seien jeweils 600,00 € Unterhaltszahlungen geleistet worden bei einer Verpflichtung von je 50,00 € monatlich).
Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis der vollständigen Zahlung des Unterhaltes für 1-12/2020 zu erbringen.
Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:
Er leiste Unterhaltszahlungen für die Kinder ***5*** und ***6*** von monatlich je 50,00 €. Insgesamt seien 2020 1.200,00 € geleistet worden.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom wurde für die Kinder ***5*** und ***6*** weder ein Unterhaltsabsetzbetrag, noch ein Familienbonus Plus berücksichtigt und wie folgt begründet:
Leiste ein Steuerpflichtiger für Kinder, die nicht zu seinem Haushalt gehören würden und für die weder ihm noch seinem (Ehe)Partner der Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit Familienbeihilfe) zustehe den gesetzlichen Unterhalt, stehe für das Kind ein monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag und der (halbe) Familienbonus Plus zu.
Der Familienbonus Plus sowie der Unterhaltsabsetzbetrag- würden für die Kinder mit dem Geburtsdatum ***12*** und ***13*** nicht zustehen und seien gestrichen worden, da der Beschwerdeführer zur Leistung des gesetzlichen Unterhaltes nicht verpflichtet sei und die geleisteten Kosten auf freiwilliger Basis keine Grundlage hinsichtlich Erfassung der Kosten darstellen würden.
Mit Schreiben vom wurde Beschwerde eingereicht gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom und wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer leiste keine freiwilligen Unterhaltszahlungen und hätte den Familienbonus Plus auch nur zur Hälfte beantragt, da er annehme, dass seine Exgattin die andere Hälfte in Anspruch nehme. Zu den Unterhaltszahlungen sei er durch das Bezirksgericht bei der Scheidung verpflichtet worden. Diese Unterlagen würden auch beim Finanzamt aufliegen. Er leiste monatlich 50,00 € sowohl für ***5***, als auch für ***6***. Es würde sich dabei nicht um den kompletten Betrag handeln, da ihm dies aufgrund seiner finanziellen Situation nicht möglich sei. Es handle sich um gesetzlichen Unterhalt. Er ersuche, den Bescheid aufzuheben und die Abgabenforderung wieder gut zu schreiben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 stehe dem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leiste, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Die Kinder ***5*** und ***6*** seien durch eine andere Person adoptiert worden. Durch die Adoption liege keine Unterhaltsverpflichtung mehr vor. Da somit kein Kind nach § 106 EStG 1988 vorliege, stehe für 2020 kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Bei den geleisteten Zahlungen im Jahr 2020 handle es sich um Nachzahlungen für vergangene Zeiträume. Diese würden nur bei einer laufenden Unterhaltsverpflichtung den Unterhaltsabsetzbetrag vermitteln.
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 stehe der Familienbonus Plus unter anderem dem Unterhaltsverpflichteten zu, der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leiste und dem ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe. Da der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zustehe, könne auch der Familienbonus Plus nicht berücksichtigt werden. Somit ergebe sich keine Änderung.
Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung eingereicht.
Mit Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmer*innenveranlagung für das Jahr 2021 wurde für die Kinder ***4*** und ***8*** der Familienbonus Plus beantragt, für ***6*** und ***5*** jeweils den halben Familienbonus Plus (es seien jeweils 600,00 € Unterhaltszahlungen geleistet worden bei einer Verpflichtung von je 50,00 € monatlich).
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom wurde für die Kinder ***5*** und ***6*** weder ein Unterhaltsabsetzbetrag, noch ein Familienbonus Plus berücksichtigt und wie folgt begründet:
Leiste ein Steuerpflichtiger für Kinder, die nicht zu seinem Haushalt gehören würden und für die weder ihm noch seinem (Ehe)Partner der Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit Familienbeihilfe) zustehe den gesetzlichen Unterhalt, stehe für das Kind ein monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag und der (halbe) Familienbonus Plus zu.
Der Familienbonus Plus sowie der Unterhaltsabsetzbetrag würden für die Kinder mit dem Geburtsdatum ***12*** und ***13*** nicht zustehen und seien gestrichen worden, da der Beschwerdeführer zur Leistung des gesetzlichen Unterhaltes nicht verpflichtet sei und die geleisteten Kosten auf freiwilliger Basis keine Grundlage hinsichtlich Erfassung der Kosten darstellen würden.
Mit Schreiben vom wurde Beschwerde eingereicht gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom und wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer leiste gesetzlichen Unterhalt und keine freiwilligen Zahlungen. Die monatlich 50,00 € sowohl für ***5***, als auch für ***6*** seien nicht der komplette Betrag, da es ihm aufgrund seiner finanziellen Situation nicht möglich sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 stehe dem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leiste, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Die Kinder ***5*** und ***6*** seien durch eine andere Person adoptiert worden. Durch die Adoption liege keine Unterhaltsverpflichtung mehr vor. Da somit kein Kind nach § 106 EStG 1988 vorliege, stehe für 2021 kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Bei den geleisteten Zahlungen im Jahr 2020 handle es sich um Nachzahlungen für vergangene Zeiträume. Diese würden nur bei einer laufenden Unterhaltsverpflichtung den Unterhaltsabsetzbetrag vermitteln.
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 stehe der Familienbonus Plus unter anderem dem Unterhaltsverpflichteten zu, der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leiste und dem ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe. Da der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zustehe, könne auch der Familienbonus Plus nicht berücksichtigt werden. Somit ergebe sich keine Änderung.
Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung eingereicht.
Mit Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmer*innenveranlagung für das Jahr 2022 wurde für die Kinder ***4*** und ***8*** der Familienbonus Plus beantragt, für ***5*** der halbe Familienbonus Plus (es seien Unterhaltszahlungen in Höhe von 1.200,00 € geleistet worden, die monatliche Unterhaltsverpflichtung betrage 100,00 €).
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vom wurde für das Kinder ***5*** weder ein Unterhaltsabsetzbetrag, noch ein Familienbonus Plus berücksichtigt und wie folgt begründet:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 stehe einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leiste, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Das Kind mit dem Geburtsdatum ***12*** sei durch eine andere Person adoptiert worden. Durch die Adoption liege keine Unterhaltsverpflichtung mehr vor. Da somit kein Kind nach § 106 EStG 1988 vorliege, stehe für 2022 kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Bei den geleisteten Zahlungen im Jahr 2022 handle es sich um Nachzahlungen für vergangenen Zeiträume. Diese würden nur bei einer laufenden Unterhaltsverpflichtung den Unterhaltsabsetzbetrag vermitteln. Der Unterhaltsabsetzbetrag stehe somit nicht zu. Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 stehe der Familienbonus Plus unter anderem dem Unterhaltsverpflichteten zu, der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leiste und dem ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe. Da der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zustehe, könne auch der Familienbonus Plus für das Kind ***5*** nicht berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom wurde Beschwerde eingereicht gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 und wie folgt begründet:
Er leiste nach wie vor Unterhalt für ***5***. Beigelegt wurde die Adoptionsaufhebung, er sei zum Unterhalt verpflichtet und hätte daher Anspruch auf den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 stehe dem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leiste, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Das Kinder ***5*** sei durch eine andere Person im Jahr 2016 adoptiert worden. Somit wäre der Beschwerdeführer bis 2016 zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Durch die Adoption liege keine Unterhaltsverpflichtung mehr vor. Da somit kein Kind nach § 106 EStG 1988 vorliege, stehe für 2022 kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Diese würden nur bei einer laufenden Unterhaltsverpflichtung den Unterhaltsabsetzbetrag vermitteln.
Hinsichtlich der im Jahr 2022 geleisteten Zahlungen würde der Beschwerdeführer somit nicht den aktuellen Unterhalt leisten, sondern es handle sich um Nachzahlungen für frühere Zeiträume. Diese würden nur bei einer laufenden Unterhaltsverpflichtung den Unterhaltsabsetzbetrag vermitteln. Der Unterhaltsabsetzbetrag stehe somit nicht zu.
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 stehe der Familienbonus Plus unter anderem dem Unterhaltsverpflichteten zu, der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leiste und dem ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe. Da der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zustehe, könne auch der Familienbonus Plus nicht berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung eingereicht.
Die Adoption von 2016 sei aufgehoben worden und er leiste auch monatliche Zahlungen für seine Tochter ***5***.
Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen seien ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde der Beschwerdeführer durch die Amtspartei aufgefordert, folgende Unterlagen zu übermitteln:
- Bestätigung der BH Wels hinsichtlich Unterhaltsverpflichtung und geleistete Unterhaltszahlungen für 2019 bis 2021 für Kind ***5***;
- Bestätigung der BH Wels hinsichtlich Unterhaltsverpflichtung und geleistete Unterhaltszahlungen für 2019 bis 2021 für Kind ***6***.
Daraufhin wurden folgende Bestätigungen der Bezirkshauptmannschaft übermittelt:
In den Jahren 2019, 2020 und 2021 sei der Beschwerdeführer noch zur Zahlung der noch offenen Rückstände betreffend ***5*** verpflichtet gewesen.
Es seien folgende Zahlungen eingelangt: 2019: 832,40 €, 2020: 500,00 € und 2021: 700,00 €.
In den Jahren 2019, 2020 und 2021 sei der Beschwerdeführer noch zur Zahlung der noch offenen Rückstände betreffend ***6*** verpflichtet gewesen.
Es seien folgende Zahlungen eingelangt: 2019: 367,60 €, 2020: 400,00 € und 2021: 500,00 €.
Zudem wurde der Amtspartei von der Bezirkshauptmannschaft wie folgt mitgeteilt:
Zu ***6***: Adoptivvater: Beschwerdeführer, pflichtig in der Höhe von 200,00 € von bis , danach sei die Adoption aufgehoben worden und der Beschwerdeführer sei nicht mehr unterhaltspflichtig.
Zu ***5***: Beschwerdeführer leiblicher Vater
Der Beschwerdeführer würde zu einem Unterhalt in der Höhe von 200,00 € von bis verpflichtet gewesen sein. Dann sei ***5*** von ***9*** ***7*** adoptiert worden und die Unterhaltspflicht für den Beschwerdeführer sei weggefallen.
Die Rückstände seien in diesen Zeiträumen entstanden.
Nach Aufhebung der Wahlkindschaft für ***5*** hätte die Bezirkshauptmannschaft einen Antrag bei Gericht auf Festsetzung des Unterhaltes (2021) eingebracht. Bis seien nur die aufgelaufenen Rückstände abbezahlt worden.
Im Jahr 2022 hätten sie 1.145,16 € als Rückstandsrate erhalten.
Zum seien die Rückstände auf Null gewesen
Vorliegend dazu ist ein Auszug eines Beschlusses des BG vom , wonach der Beschwerdeführer ab verpflichtet sei, für die Kinder ***5*** und ***6*** je einen monatlichen Unterhalt von 200,00 € zu bezahlen.
Zudem liegen auszugsweise vor die Beschlüsse des BG vom und , wonach die beiden Kinder ***5*** und ***6*** betreffend die Annahme an Kindes statt durch ***9*** ***7*** bewilligt werde. Die Annahmen würden mit wirksam werden.
Weiters liegt vor der Beschluss des BG vom , wonach ***9*** ***7*** ab verpflichtet sei, für die Kinder ***5*** und ***6*** Unterhalt zu leisten.
Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Beschluss hinsichtlich der Aufhebung der Adoption aus 2016 vorzulegen, sowie einen weiteren Beschluss, ab wann dieser wieder zu Unterhaltszahlungen für das Kind ***5*** verpflichtet sei. Zudem sei ein belegmäßiger Nachweis von Unterhaltszahlungen für ***5*** (ab dem Monat dieser Unterhaltsverpflichtung bis Dezember 2022) vorzulegen.
Geantwortet wurde wie folgt:
Er hätte regelmäßig Unterhalt bezahlt. Vorgelegt werde der Beschluss der Aufhebung der Adoption.
Beigelegt wurde der Beschluss des BG vom , wonach die Wahlkindschaft zwischen ***5*** als Wahlkind und ***9*** ***7*** als Wahlvater aufgehoben wird.
Weiters liegt vor ein Antrag auf Unterhaltserhöhung der BH an das BG vom betreffend die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers für das Kind ***5***.
Mit Vorlagebericht vom wurden die gegenständlichen Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer sei mit Beschluss des BG vom verpflichtet worden, für das adoptierte Kind ***6*** (geboren am ***13***) und das leibliche Kind ***5*** (geboren am ***12***) einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 200,00 € zu Handen des Magistrates zu entrichten.
Mit Beschlüssen des BG vom sei die Annahme an Kindesstatt der beiden Kinder ***6*** und ***5*** durch ***9*** ***7*** bewilligt worden. Mit der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt seien die familienrechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zum adoptierten Kind ***6*** und zum leiblichen Kind ***5*** erloschen.
…..
Mit Beschluss des BG vom sei die Wahlkindschaft zwischen der leiblichen Tochter des Beschwerdeführers ***5*** und ***9*** ***7*** aufgehoben worden.
…..
Mit Schreiben vom sei ein Nachsichtsansuchen (§ 236 BAO) eingebracht worden, in welchem noch einmal der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde mit der Bitte um Überprüfung gestellt worden wäre. Dieser Antrag sei seitens der Abgabenbehörde als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden 2020 und 2021 durch das Bundesfinanzgericht und sohin als Vorlageantrag gewertet worden.
…..
Mit Schreiben vom sei seitens des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung 2022 erhoben worden, welche seitens der Abgabenbehörde als Vorlageantrag gewertet worden wäre.
Stellungnahme:
Hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2019 werde seitens der Abgabenbehörde vorab festgehalten, dass die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung außerhalb der Jahresfrist und somit entgegen § 302 Abs. 1 zweiter Satz BAO erfolgt sei. Da gegen den Aufhebungsbescheid keine Beschwerde erhoben worden wäre und da die Jahresfrist hinsichtlich des Aufhebungsbescheides bereits verstrichen sei, könne der rechtswidrige Aufhebungsbescheid nicht beseitigt werden. Aus Sicht der Abgabenbehörde sei der Aufhebungsbescheid zwar rechtswidrig, aber in Rechtskraft erwachsen, weshalb über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 in Folge des Vorlageantrages durch das Bundesfinanzgericht zu erkennen sein würde.
Hinsichtlich der Vorlageanträge für die Jahre 2020 und 2021 seien nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (, Ra 2018/16/0042; , Ra 2014/13/0003) Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen seien. Es komme darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden müsse.
Das Schreiben vom beziehe sich auf die "Mitteilung und Buchungsmitteilung" vom . An diesem Tag seien die Beschwerdevorentscheidungen der Jahre 2020 und 2021 ergangen. Weiters werde in diesem Schreiben wörtlich ausgeführt: "Ich stelle daher wie in Ihrem Schreiben gefordert noch einmal den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde mit der Bitte um Überprüfung." Nach Ansicht der Abgabenbehörde sei insbesondere aus der Formulierung "Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde" ersichtlich, dass nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen 2020 und 2021 nochmals entschieden werden solle und daher das Schreiben als Vorlageantrag hinsichtlich der Einkommensteuerverfahren 2020 und 2021 zu werten sei.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 sei der Familienbonus Plus in der Vergangenheit entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zustehe:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zustehe, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag, oder
- Beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zustehe, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 stehe Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten würden, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Gemäß § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 seien Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 stelle im Hinblick auf Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen klar, dass diese ausschließlich im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen seien (Abflussprinzip). Bei dieser mit dem AbGÄG 2022 eingeführten Bestimmung handle es sich um eine gesetzliche Klarstellung, mit welcher die bisherige Verwaltungspraxis und Richtlinienansicht kodifiziert worden wäre.
Nach Rechtsansicht der Finanzverwaltung sei hinsichtlich der für die Nachzahlung maßgeblichen Unterhaltsverpflichtung darauf abzustellen, in welcher Höhe der Beschwerdeführer im Jahr der Zahlung zum Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Bestehe im Jahr der Nachzahlung keine Unterhaltsverpflichtung mehr - etwa weil das betreffende Kind selbsterhaltungsfähig oder adoptiert worden wäre - führe dies auch zu einem Wegfall des Unterhaltsabsetzbetrages im Nachzahlungsjahr.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFG (; , RV/2100391/2021; , RV/3100316/2021; , RV/5101486/2016; , RV/5101084/2018) ergebe sich die Höhe der Unterhaltsverpflichtung für die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrage entweder aus dem in einem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Vergleich festgesetzten Betrag oder im Falle einer außergerichtlichen Einigung aus dem in dem schriftlichem Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag.
Nur wenn weder eine gerichtliche oder behördliche Festsetzung, noch ein schriftlicher Vergleich vorliege, dürften die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfssätze herangezogen werden, wobei diese für die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages nicht unterschritten werden dürften ( RV/7103688; , RV/5100097/2018; , RV/7103692/2015; , RV/7101825/2009).
Sei die Höhe der Unterhaltsverpflichtung weder durch eine Behörde oder ein Gericht, noch durch einen Vertrag festgelegt, dürften nach Verwaltungspraxis die von den Gerichten festgelegten Regelbedarfssätze nicht unterschritten werden. Würden unvollständige Zahlungen oder Zahlungen unter den Regelbedarfssätzen geleistet, dann sei der UAB nur für so viele Monate zu gewähren, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden könne. Eine aliquote Zuerkennung für einen nicht voll durch die Zahlungen gedeckten Monat sei nicht möglich ().
Die in einem Gerichtsurteil oder einem gesetzlichen, behördlichen oder außerbehördlichen Vergleich festgelegte Höhe des zu leistenden gesetzlichen Unterhalts sei so lange bindend, als sie nicht durch eine neue Festsetzung geändert werde oder nur deswegen ein geringere Unterhalt gleistet werde, weil eine (teilweise) Anrechnung der Familienbeihilfe vorgenommen worden wäre (; , G 7/02; ).
Durch die Annahme an Kindesstatt der beiden Kinder ***6*** und ***5*** durch ***9*** ***7*** mit sei die laufende Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers für beide Kinder erloschen. Laut Stellungnahme der BH (Mail vom ) seien nach dem keine laufenden Unterhaltszahlungen mehr geleistet worden, sondern nur mehr Zahlungen für Rückstände aus der Unterhaltsverpflichtung im Zeitraum -.
Erst mit Aufhebung der Wahlkindschaft zwischen dem leiblichen Kind ***5*** und dem Wahlvater ***9*** ***7*** mit sei wieder eine Unterhaltsverpflichtung für das Kind ***5*** entstanden.
Mit Schreiben vom hätte die BH basierend auf dem Beschluss des BG vom (monatlicher Unterhalt von 200,00 €) beantragt, die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers für das Kind ***5*** entsprechend zu erhöhen.
Mit Schreiben der BH vom sei bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer für das Kind ***5*** im Jahr 2020 insgesamt 500,00 € und im Jahr 2021 insgesamt 700,00 € an Unterhaltszahlungen geleistet haben würde. Mit Mail der BH vom sei bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 insgesamt 1.145,16 € als Unterhaltszahlung geleistet haben würde.
Da für das Jahr 2019 keine Unterhaltsverpflichtung bestanden hätte, könne für das Kind ***5*** weder ein Unterhaltsabsetzbetrag, noch ein Familienbonus Plus berücksichtigt werden.
Da ab Oktober 2020 wieder eine Unterhaltsverpflichtung für das Kind ***5*** bestehe und diese auf Basis des Beschlusses des BG vom 200,00 € betrage, seien aus Sicht der Abgabenbehörde folgende Absetzbeträge zu berücksichtigen:
- Unterhaltsabsetzbetrag 2020 für zwei Monate (500,00 € geleistete Zahlungen: 200,00 € Unterhaltsverpflichtung)
- halber Familienbonus Plus 2020 für zwei Monate
- Unterhaltsabsetzbetrag 2021 für drei Monate (700,00 € geleistete Zahlungen: 200,00 € Unterhaltsverpflichtung)
- halber Familienbonus Plus 2021 für drei Monate
- Unterhaltsabsetzbetrag 2022 für fünf Monate (1.145,15 € geleistete Zahlungen: 200,00 € Unterhaltsverpflichtung)
- halber Familienbonus Plus 2022 für fünf Monate.
Für das Kind ***6*** bestehe seit der Bewilligung der Wahlkindschaft mit dem Wahlvater ***9*** ***7*** vom keine Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers mehr. Selbst eine Aufhebung der Wahlkindschaft mit dem Wahlvater ***9*** ***7*** würde daran nichts ändern, das der Beschwerdeführer nicht der leibliche Vater des Kindes ***6*** sei.
Für das Kind ***6*** stehe dem Beschwerdeführer daher mangels Unterhaltsverpflichtung und mangels Leistung des laufenden Unterhaltes für die Jahre 2019 bis 2022 weder ein Unterhaltsabsetzbetrag noch ein Familienbonus Plus zu.
Die Abgabenbehörde beantrage daher im Sinne der obigen Ausführungen.
Mit Auskunftsersuchen vom wurde an die Bezirkshauptmannschaft folgende Fragen gerichtet:
"1.
In der Beschwerdesache RV/5100603/2023 ist der im Betreff angeführte Antrag aktenkundig.
Liegt ein diesbezüglicher Beschluss des BG vor? Wenn ja, ist dieser einzureichen.
2.
Bezug genommen wird darin auf einen Beschluss des BG, ***10***, vom . Dieser wäre einzureichen."
Mit Schreiben vom wurde zum einen der Beschluss des BG vom übermittelt, wonach die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers betreffend das Kind ***5*** ab auf 270,00 € erhöht werde. Zudem werde der Beschwerdeführer zur Abdeckung des Unterhaltsrückstandes für ***5*** für die Zeit vom bis zu einer einmaligen Zahlung von 4.000,00 € bis verpflichtet.
Zum anderen wurde ein Beschluss des BG (Rechtsmittelentscheidung) vom übersandt, wonach einem Rekurs des Beschwerdeführers betreffend Beschluss des BG vom im Hinblick auf die Aufhebung der Adoption von ***5*** durch ***9*** ***7*** nicht Folge gegeben worden wäre.
Aus diesem Beschluss geht unter anderem hervor, dass das BG mit Beschluss vom die Annahme ***5*** an Kindes statt durch ***9*** ***7*** bewilligt hat. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das BG die Wahlkindschaft aufgehoben.
Mit neuerlichem Auskunftsersuchen vom wurden folgende Fragen an die Bezirkshauptmannschaft gerichtet:
"Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers, für
1. ***5*** ***11***, geboren am ***12***;
2. ***6*** ***11***, geboren am ***13***
Im Hinblick auf die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 werden folgende Auskünfte benötigt:
1.
Unterhaltszahlungen in welcher Höhe welches Kind betreffend wurden in den angeführten Jahren jeweils geleistet? Für das Jahr 2022 ist auch anzugeben, wann (Datum) die Zahlungen jeweils erfolgt sind.
2.
Detailliert ist anzugeben, ob es sich um laufenden Unterhalt oder Rückstandstilgungen handelt.
Die Zahlungen sind dem jeweiligen Rückstand (aus welchem Jahr?, in welcher Höhe?) zuzuordnen.
3.
Für die gegenständlichen Jahre und die Jahre 2012 bis 2018 wäre jeweils anzuführen, ob und wenn ja, der Beschwerdeführer zu Unterhaltszahlungen (je auch für welches Kind) in welcher Höhe verpflichtet war.
Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:
Zu Punkt 1 und 2:
Folgende Beträge seien in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 vom Beschwerdeführer geleistet worden:
***6***:
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Jahr | Summe | Zweck |
2019 | 367,60 | Rückstandstilgung aus 2015 |
2020 | 400,00 | Rückstandstilgung aus 2015 |
2021 | 354,84 | Rückstandstilgung aus 2015 |
2021 | 145,16 | Rückstandstilgung aus 2016 |
2022 | 54,84 | Rückstandstilgung aus 2016 |
***5***:
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Jahr | Summe | Zweck |
2019 | 832,40 | Rückstandstilgung aus 2015 |
2020 | 500,00 | Rückstandstilgung aus 2015 |
2021 | 700,00 | Rückstandstilgung aus 2015 |
2022 | 945,16 | Rückstandstilgung aus 2015 |
2022 | 200,00 | Rückstandstilgung aus 2016 |
***6***:
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Zahlungseingänge 2022 | Betrag | Zweck |
54,84 | Rückstandstilgung |
***5***:
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Zahlungseingänge 2022 | Betrag | Zweck |
45,16 | Rückstandstilgung | |
100,00 | Rückstandstilgung | |
100,00 | Rückstandstilgung | |
100,00 | Rückstandstilgung | |
100,00 | Rückstandstilgung | |
100,00 | Rückstandstilgung | |
5,80 | Rückstandstilgung | |
94,20 | Rückstandstilgung | |
100,00 | Rückstandstilgung | |
100,00 | Rückstandstilgung | |
100,00 | Rückstandstilgung | |
100,00 | Rückstandstilgung | |
100,00 | Rückstandstilgung |
Zu Punkt 3:
Unterhaltsverpflichtungen in den Jahren 2012 bis 2018:
***6***:
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Zeitraum | Unterhaltsleistung |
bis | 200,00 |
***5***:
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Zeitraum | Unterhaltsleistung |
bis | 200,00 |
Mit Schreiben vom wurde die Amtspartei aufgefordert, zu obigen Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom wurde von dieser wie folgt ausgeführt:
"Aus den vorgelegten Unterlagen ist nachweislich ersichtlich, dass das leibliche Kind ***5*** im Zeitraum bis als Wahlkind durch ***9*** ***7*** an Kindes statt angenommen wurde und dem Beschwerdeführer daher keine laufende Unterhaltsverpflichtung auferlegt war.
Weiter ist ebenfalls eindeutig dargelegt, dass in den streitgegenständlichen Jahren 2019-2022 ausschließlich Rückstandstilgungen für die Jahre 2015 und 2016 geleistet wurden und keine laufenden Unterhaltszahlungen 2019-2022 vorliegen. Seitens der Abgabenbehörde ist diesbezüglich auf die Ausführungen des Ro 2023/13/0017, zu verweisen.
Demnach wären die Zahlungen in den Jahren 2019-2021 unabhängig vom Zahlungszeitpunkt in diesen Jahren nur für die Jahre zu berücksichtigen, denen sie zuzuordnen sind. Dies wären die Jahre 2015 und 2016.
Im Jahr 2022 wurde die Neuregelung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 mit BGBl. I 108/2022 am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist daher - mangels eigenständiger In-Kraft-Tretens Bestimmung - mit in Kraft getreten. Demnach sind die Zahlungen im Jahr 2022 auf den Zeitraum bis und bis aufzuteilen. Die Zahlungen im ersten Zeitraum (545,16 €) sind iSd VwGH-Rechtsprechung den Jahren zuzurechnen für die sie geleistet wurden (2015 und 2016). Die Zahlungen im zweiten Zeitraum (600 €) sind dem Jahr zuzurechnen, in dem sie geleistet wurden (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988). Die Abgabenbehörde beantragt daher abweichend von der Stellungnahme im Vorlagebericht, die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 abzuweisen, da für das Kind ***5*** iSd VwGH-Rechtsprechung für die Jahre 2020 und 2021 keine Unterhaltsleistungen erbracht wurden und somit kein Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag und in weiterer Folge auch kein Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht. Weiters beantragt die Abgabenbehörde ebenfalls abweichend von der Stellungnahme im Vorlagebericht, den Einkommensteuerbescheid 2022 dahingehend abändern, dass zusätzlich der Unterhaltsabsetzbetrag und der halbe Familienbonus Plus für das Kind ***5*** für drei Monate berücksichtigt werde. ISd VwGH-Rechtsprechung sowie der gesetzlichen Grundlage nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 sind nur die Zahlungen iHv € 600 ab für das Jahr 2022 erbracht. Dem gegenüber steht eine monatliche Unterhaltsverpflichtung iHv € 200 lt. Beschluss des BG vom (25 PU 82/12y-33). Daraus ergibt sich ein Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag und in weiterer Folge auch auf den Familienbonus Plus im Ausmaß von nur drei Monaten statt fünf Monaten."
Mit Schreiben vom 11. und wurden dem Beschwerdeführer die obigen Ermittlungsergebnisse zur Stellungnahme übersendet. Zudem wurde dieser aufgefordert, betreffend ***6*** ***11*** anzugeben, in welchem Zeitraum seine Wahlvaterschaft vorgelegen wäre. Wann sei die Annahme an Kindes statt aufgehoben worden?
Vom Beschwerdeführer wurde nicht geantwortet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Festgestellter Sachverhalt
Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 Unterhaltsabsetzbeträge und Familienboni Plus zustehen.
Für die Jahre 2019, 2020 und 2021 wurde der Unterhaltsabsetzbetrag und der halbe Familienbonus Plus für die Kinder ***5*** und ***6*** beantragt, für das Jahr 2022 der Unterhaltsabsetzbetrag und der halbe Familienbonus Plus für ***5***.
***5*** ***11***
***5*** ***11***, geboren am ***12***, ist das leibliche Kind des Beschwerdeführers. Mit Beschluss des BG vom wurde die Annahme an Kindesstatt durch ***9*** ***7*** bewilligt, mit endeten die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und ***5***. Mit Beschluss des BG vom wurde diese Wahlkindschaft aufgehoben.
Der Beschwerdeführer war laut Beschluss des BG vom ab und bis zum zur Zahlung eines Unterhaltes von 200,00 € pro Monat verpflichtet.
Folgende Unterhaltszahlungen ***5*** betreffend wurden vom Beschwerdeführer geleistet:
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2019 | 832,40 |
2020 | 500,00 |
2021 | 700,00 |
2022 | 1.145,16 |
Bei sämtlichen Zahlungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum handelt es sich um Nachzahlungen für die Jahre 2015 bis 2016.
***6*** ***11***
***6*** ***11***, geboren am ***13***, ist das leibliche Kind des ***14***. Der Beschwerdeführer war aufgrund einer Annahme an Kindesstatt laut Beschluss des BG vom ab bis zum zur Zahlung eines Unterhaltes von 200,00 € pro Monat verpflichtet.
Folgende Unterhaltszahlungen ***6*** betreffend wurden vom Beschwerdeführer geleistet:
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2019 | 367,60 |
2020 | 400,00 |
2021 | 500,00 |
2022 | 54,84 |
Bei sämtlichen Zahlungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum handelt es sich um Nachzahlungen für die Jahre 2015 bis 2016.
Somit sind sämtliche Unterhaltszahlungen für die Kinder ***5*** und ***6*** in den beschwerdegegenständlichen Jahren Nachzahlungen von Unterhaltsverpflichtungen aus früheren Jahren.
Ab dem wurden in Bezug auf das Kind ***5*** 600,00 € Unterhalt geleistet, was drei voll geleisteten Monatsbeträgen entspricht.
Beweiswürdigung
Der angeführte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Beantwortungen der Auskunftsersuchen der Bezirkshauptmannschaft und den zitierten Beschlüssen des Bezirksgerichtes sowie den Angaben des Beschwerdeführers.
Sowohl die Höhe der Unterhaltsverpflichtung, als auch die Höhe und der Zeitpunkt der tatsächlich geleisteten Zahlungen - auf das jeweilige Kind bezogen - gehen daraus eindeutig hervor.
Rechtliche Begründung
§ 33 Abs. 3a EStG 1988, eingefügt mit dem Konjunkturstützungsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 96, lautet auszugsweise wie folgt:
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
…..
3.
Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
lit. b
Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- Beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
lit. c
Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Lit. d leg. cit. legt fest:
Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
Nach lit. e leg. cit. sind Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigten (eingefügt mit dem AbgÄG 2022, mit Wirksamkeit ab ).
Strittig ist, ob ein Unterhaltsabsetzbeträge und Familienboni Plus zustehen.
Der Familienbonus Plus ist mit dem Unterhaltsabsetzbetrag verknüpft. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. Für einen Monat, für den ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht der Familienbonus Plus hingegen entweder einer der beiden Personen (Familienbeihilfeberechtigte, Unterhaltsverpflichteter) zur Gänze oder aber diesen beiden Personen jeweils zur Hälfte zu.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur zu, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird. Grundlage für die Frage der Erfüllung der Unterhaltspflicht ist ein Unterhaltsvergleich oder ein richterlich festgesetztes Unterhaltsausmaß (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 312, 463 BlgNR 18. GP 9). Der Begriff des "gesetzlichen" Unterhalts dient zur Abgrenzung von Unterhalt, der freiwillig oder allenfalls aus sittlichen Gründen gewährt wird. Es sind - insbesondere bei einem Unterhaltsvergleich - nur jene Leistungen zu berücksichtigen, die im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung erfolgen. Voraussetzung für die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages ist aber nicht, dass der geschuldete Unterhalt zur Gänze gezahlt wird. Es entspricht vielmehr dem Gesetz, den Unterhaltsanspruch nicht voll abdeckende Zahlungen in voll geleistete Monatsbeträge umzurechnen. Dabei ist eine auf das einzelne Kind bezogene Betrachtung vorzunehmen (; , Ro 2023/13/0017; Doralt, EStG, 18.Lfg, § 33, Rz 67).
Zunächst sind die Zahlungen somit den einzelnen Kindern zuzuordnen. Leistet - wie im vorliegenden Fall - ein Schuldner (G) mehrerer Gläubiger (drei Kinder) an einen gemeinsamen Empfänger (die Revisionswerberin), ist in erster Linie eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger (allenfalls durch den gemeinsamen Empfänger) zu berücksichtigen. Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, ist die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, allein Sache des Schuldners (vgl. ).
Die in dieser Weise einem bestimmten Kind zuzuordnenden Zahlungen sind sodann weiters bestimmten Zeiträumen zuzuordnen. Die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108, eingefügte Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988, wonach Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen sind, ist im vorliegenden Verfahren (mangels Übergangsbestimmung) lediglich ab anwendbar (Zorn in RdW 2023, 903).
Soweit dazu in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1534 BlgNR 27. GP 13) ausgeführt wird, es solle die steuerliche Behandlung u.a. von nachgezahlten Unterhaltsleistungen gesetzlich klargestellt und die bisherige Verwaltungsmeinung (LStR 2002 Rz 799) übernommen werden, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese Verwaltungsmeinung erst seit dem Wartungserlass 2019 mit diesem Inhalt besteht. Es entspricht aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (), dass die Erfüllung der Unterhaltspflichten im Entscheidungszeitpunkt des Bundesfinanzgerichts zu beurteilen ist. Demnach waren etwa auch - nach dem dort zu beurteilenden Sachverhalt - Zahlungen in den Jahren 2008 oder 2011 für die Erfüllung der die Jahre 2006 und 2007 betreffenden Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Nach der hier noch anwendbaren Rechtslage ist demnach nicht entscheidend, ob im jeweiligen Jahr Zahlungen geleistet wurden, sondern welchem Jahr diese Zahlungen zuzuordnen sind; sie sind für jenes Jahr zu berücksichtigen, für das sie geleistet worden sind (vgl. neuerlich die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Familienbesteuerungsgesetz 1992).
Demnach kommt es auch für die zeitliche Zuordnung der Zahlungen in erster Linie auf eine allfällige Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger an. Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, ist in zweiter Linie die Zahlungswidmung des Schuldners von Bedeutung, wenn dieser vom Gläubiger nicht widersprochen wird. Liegt keine Zahlungswidmung vor oder wird dieser vom Gläubiger widersprochen, ist die Zahlung aber zunächst zur Abdeckung des laufenden Unterhalts zu verwenden; erst die Beträge, die über den laufenden Unterhalt hinausgehen, sind auf den Rückstand zu verrechnen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens erlangt werden (vgl. ).
Wird Unterhalt nicht oder nicht ausreichend geleistet, tritt die öffentliche Hand, der Jugendwohlfahrtsträger mit Unterhaltsvorschussleistungen in Vorlage. Der Unterhaltsverpflichtete ist sodann zur Abdeckung, Rückzahlung, der Unterhaltsvorschusses verpflichtet (UnterhaltsvorschussG). Empfänger ist dann - wie im vorliegenden Fall - der Jugendwohlfahrtsträger, der Unterhaltsabsetzbetrag steht nach Maßgabe der Rückzahlung zu (Doralt, EStG, 18.Lfg, § 33, Rz 67).
Zahlungen bis inklusive
Es ist nicht entscheidend, ob im jeweiligen Jahr Zahlungen geleistet wurden, sondern welchem Jahr diese Zahlungen zuzuordnen sind; sie sind für jenes Jahr zu berücksichtigen, für das sie geleistet worden sind (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Familienbesteuerungsgesetz 1992; ; ; , RV/7101508/2023; , RV/1100380/2020).
Sämtliche bis zum geleisteten Unterhaltszahlungen für ***5*** und ***6*** sind als Nachzahlungen Jahre betreffend einzustufen, die nicht beschwerdegegenständlich sind.
Für diese Zahlungen steht somit weder ein Unterhaltsabsetzbetrag, noch ein Familienbonus Plus zu.
Das Jahr 2019 betreffend war der Beschwerde teilweise Folge zu geben, da - bezogen auf den Erstbescheid vom - der Alleinverdienerabsetzbetrag anzusetzen war.
Die Beschwerden die Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 betreffend waren als unbegründet abzuweisen.
Zahlungen ab
Für Zahlungen ab ist § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 anzuwenden, wonach Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen sind.
Wie oben ausgeführt wurde ab dem der volle Unterhalt für drei Monate (600,00 €) geleistet.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht folglich für drei Monate zu (87,60 €), der halbe Familienbonus Plus ebenfalls für drei Monate (250,02 €).
Das Jahr 2022 betreffend war der Beschwerde daher teilweise Folge zu geben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob eine Unterhaltsverpflichtung zur Gänze erfüllt worden ist und ob es sich um eine Nachzahlung oder laufenden Unterhalt handelt ist eine auf Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu beantworten. Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist folglich nicht zu erwarten und eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | G 7/02 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100603.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at