Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.04.2024, RV/7100508/2020

Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom wurde für die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag von der Einfuhrumsatzsteuer 09/2019 in Höhe von € 69,06 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, die bewilligte Zahlungserleichterung sei durch Terminverlust erloschen oder auf Grund eines Vollstreckungsbescheides außer Kraft getreten.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom Beschwerde erhoben Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einfuhrumsatzsteuer sei lediglich eine Verrechnungskategorie, da die Ware mittels Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 begleitet und dadurch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einfuhrumsatzsteuer 09/2019 am fällig gewesen sei. Die aus der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) 09/2019 entstandene Gutschrift in Höhe von € 12.731,36 sei mit der ältesten offenen Abgabenschuldigkeit, der Einfuhrumsatzsteuer 08/2019 in Höhe von € 2.297,58 und der zweitältesten offenen Abgabenschuldigkeit, der Einfuhrumsatzsteuer 09/2019 in Höhe von € 10.433,78 verrechnet worden. Danach sei ein Rückstand von € 4.552,84 aus der Einfuhrumsatzsteuer 09/2019 verblieben, der sich durch eine Überweisung von € 1.100,00 auf € 3.452,84 verringert habe. Da dieser Betrag nicht zum Fälligkeitstag entrichtet wurde, sei gemäß § 217 BAO ein erster Säumniszuschlag vorzuschreiben.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass in die Bewilligung eines Zahlungserleichterungsansuchens auch die Einfuhrumsatzsteuer einbezogen worden sei, wodurch offene Positionen durcheinandergeraten seien.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin nahm für ihre Einfuhren die Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch, wonach die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer dem Finanzamt obliegt. Die Einfuhrumsatzsteuer 09/2019 in Höhe von € 14.986,62 war am fällig. Zum Fälligkeitstag bestand am Abgabenkonto ***1*** ein Abgabenrückstand an Einfuhrumsatzsteuer 08/2019 in Höhe von € 2.297,58.

Die aus der UVA 09/2019 entstandene Gutschrift in Höhe von € 12.731,36 (inklusive der als Vorsteuer geltend gemachten Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 12 Abs.1 Z.2 lit.b UStG in Höhe von € 14.986,62) wurde mit der ältesten offenen Abgabenschuldigkeit, der Einfuhrumsatzsteuer 08/2019 in Höhe von € 2.297,58 und der zweitältesten offenen Abgabenschuldigkeit, der Einfuhrumsatzsteuer 09/2019 in Höhe von € 10.433,78 verrechnet. Danach verblieb ein Rückstand von € 4.552,84 aus der Einfuhrumsatzsteuer 09/2019, der sich durch eine Überweisung von € 1.100,00 auf € 3.452,84 verringerte.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, nunmehr Finanzamt Österreich, vom wurde für die Bf gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag von der Einfuhrumsatzsteuer 09/2019 in Höhe von € 69,06 festgesetzt.

Die Bf erklärte dazu, dass irrtümlicherweise Positionen durcheinandergeraten sind.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vorgelegten Verwaltungsakten. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.2 lit.d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß Abs.5 leg. cit. entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.

Gemäß Abs.7 leg. cit. sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Unstrittig ist die verspätete Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer 09/2019, auch liegt kein Fall der Säumnis nach § 217 Abs.5 BAO vor, weil die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (; , 2012/15/0206).

Anträge gemäß § 217 Abs.7 BAO können innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist und auch in einer Beschwerde oder im Vorlageantrag betreffend den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. ). Die im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht unvertretene Bf hat zwar nicht explizit einen Antrag nach § 217 Abs.7 BAO gestellt, doch geht aus der Beschwerdeschrift und aus dem Vorlageantrag eindeutig hervor, dass sie eine Unterlassung der Festsetzung des Säumniszuschlages begehrt.

Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit wiederum liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Auffallend sorgloses Handeln schließt leichte Fahrlässigkeit aus. (vgl. ).

Die Bf hat in keiner Weise dargelegt, ob und wie sie die Zahlungstermine vormerkt und damit deren fristgerechte Wahrnehmung sicherstellt. Als Grund für die verspätete Entrichtung beruft sich die Bf darauf, dass Positionen durcheinandergekommen sind. Dazu ist zu bemerken, dass auch die Einfuhrumsatzsteuer 08/2019 nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wurde und am noch mit € 2.297,58 aushaftete. Ein mangelndes Verschulden an der verspäteten Entrichtung konnte so nicht aufgezeigt werden.

§ 217 Abs.7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand, welcher vom Antragsprinzip beherrscht wird. Dies bedeutet, der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. ; , 99/13/0070; , 2003/13/0117). Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Aus dieser erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers folgt, dass es seine Sache ist, ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis aufzuzeigen. Über das Vorbringen der Bf hinausgehende Feststellungen für eine nicht grob verschuldete verspätete Entrichtung der in Rede stehenden Abgabe sind daher nicht amtswegig festzustellen (BFG, , RV/5100019/2017).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100508.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at