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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.04.2024, RS/4100004/2024

Säumnis

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***1***, betreffend Säumnisbeschwerde vom in Bezug auf Einkommensteuer 2018-2022 (Arbeitnehmerveranlagung) gegen die Amtspartei ***FA***

beschlossen:

1.)Die Säumnisbeschwerde betreffend die Erledigung der Beschwerde vom bezüglich ESt 2018 und betreffend die Erledigung der Beschwerde vom bezüglich ESt 2019 wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Das Beschwerdeverfahren betreffend Säumnis in Bezug auf die Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2020-2022 wird gem. § 284 Abs 2 BAO eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1.)a.)Ad Säumnisbeschwerde betreffend ESt. 2018:

Die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung ( BVE) vom durch das Finanzamt ( FA ) erledigt. In diesem Zusammenhang hat der Bf von vornherein kein Recht auf Einbringung einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs 1 und 2 BAO), weil das FA bereits bei Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht mehr säumig war.

b.) Ad Ad Säumnisbeschwerde betreffend ESt. 2019:

Die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid vom war bei Einbringung der Säumnisbeschwerde vom noch unerledigt. Eine Säumnis im Sinne des Gesetzes hat jedoch nie bestanden, da bis heute jedenfalls die 6-Monate-Frist des § 284 Abs 1 BAO nicht verletzt worden ist. Auch in diesem Zusammenhang hatte der Bf in Ermangelung einer Säumnis von vornherein kein Recht auf Einbringung einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs 1 BAO).

2.) Ad Säumnisbeschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide 2020-2022:

Der Beschwerdeführer (Bf) hat ferner Säumnisbeschwerde vom erhoben, weil bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde die ESt-Bescheide 2020- 2022 nicht erlassen worden waren. Mit Bescheiden des Finanzamtes vom wurden die begehrten Einkommensteuerbescheide 2020-2022 erlassen. Daher ist das Verfahren einzustellen (§ 284 Abs 2 BAO).

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erfordernis der Verfahrensbeendigung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass das Verfahren einzustellen ist.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 281 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.4100004.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at