Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.05.2024, RV/5100309/2024

Verwechseln der Steuernummern stellt kein grobes Verschulden dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ECA Schmidt und Hertwich Steuer- beratungsgesellschaft m.b.H., Bahnhofstraße 2, 5280 Braunau/Inn, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen betreffend Einkommensteuer 10-12/2023 und Umsatzsteuer 09/2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Sammelbescheid vom wurden Säumniszuschläge in Höhe von 697,29 € und 77,87 € festgesetzt, weil die Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2023 iHv 34.864,49 € und die Umsatzsteuervorauszahlung 09/2023 iHv 3.893,40 € nicht bis entrichtet worden waren.

Mit Anbringenvom wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Einkommensteuervorauszahlung 10-12-/23 und die Umsatzsteuervorauszahlung 09/23 am termingerecht überwiesen habe. Allerdings sei irrtümlich das Steuerkonto seiner Frau angegeben worden. Mit heutigem Datum sei die Übertragung der Zahlung veranlasst worden. Der Beschwerdeführer habe immer sehr gewissenhaft gezahlt, daher werde ersucht, von der Festsetzung der Säumniszuschläge abzusehen.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gegenständlich von keinem geringfügigem Versehen auszugehen sei. Weil auf dem Abgabenkonto bereits mehrfach Säumnistatbestände festzustellen seien (Lohnabgaben 07/2023 fällig am , überwiesen am ), handle es sich um keine ausnahmsweise Säumnis. Da in der Vergangenheit schon wiederholt verspätete Abgabenentrichtungen aufgetreten seien, hätte eine erhöhte (besondere) Überwachungspflicht bestanden. Mangels eines fehlenden groben Verschuldens an der Säumnis wäre der Antrag auf Aufhebung des Säumniszuschlages abzuweisen.

Im Vorlageantrag vom wurde ergänzend vorgebracht, dass über den Antrag auf Herabsetzung von Säumniszuschlägen nicht wie in der BAO vorgesehen mit Bescheid sondern mit Beschwerdevorentscheidung abgesprochen worden sei. Die Rechtsgrundlage für den ursprünglichen Antrag sei § 217 Abs. 7 BAO.
Laut Gesetz sei der Säumniszuschlag herabzusetzen, insoweit den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe. Der Antrag auf Herabsetzung sei demnach nur dann abzuweisen, wenn grobes Verschulden an der Säumnis vorliege. Der Beschwerdeführer habe den korrekten Abgabenbetrag pünktlich an das richtige Finanzamt überwiesen - allerdings an eine unrichtige Steuernummer. Sofort nach Erkennen dieses Fehlers sei ein Antrag auf Umbuchung des Betrages auf das richtige Steuerkonto veranlasst worden. Leider sei eine rückwirkende Übertragung eines Guthabens nicht möglich gewesen. Wenn das grobe Fahrlässigkeit sei soll, stelle sich die Frage, worin leichte Fahrlässigkeit bestehen solle.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass es auf dem Konto des Beschwerdeführers schon mehrmals zu Säumnissen bei der Entrichtung gekommen sei, die jedoch gemäß § 2017 Abs. 10 BAO nicht zu einer Festsetzung von Säumniszuschlägen geführt hätten.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2023 iHv 34.864,49 € und die Umsatzsteuervorauszahlung 09/2023 iHv 3.893,40 € wurden am Abgabenkonto des Beschwerdeführers nicht bis entrichtet.
Die Entrichtung erfolgt am .
Am wurde ein Betrag iHv 38.757,89 € auf das Abgabenkonto der Gattin des Beschwerdeführer überwiesen.
Der Beschwerdeführer hatte die Überweisung irrtümlich auf das Abgabenkonto seiner Gattin getätigt.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf auf Datenbankabfragen (Abgabenkonto, Grunddatenverwaltung).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen oder verbale Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts ( Ritz, BAO7, § 85 Tz 1). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist aber grundsätzlich das Erklärte. Das Erklärte ist - so wie im Zivilrecht - aber der Auslegung zugänglich, falls die Erklärung unklar ist (Ritz aaO). Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den § 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (). Für die BAO ist relevant, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (Ritz aaO). Im Zweifel ist einer Prozesshandlung, die die Partei zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (Ritz aaO). Bei einem eindeutigen Inhalt ist daher eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen (Ritz aaO).

Das Anbringen vom wurde vom Finanzamt als Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom und gleichzeitig als Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO interpretiert.
Die beschwerdeführende Partei hat das Schreiben innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 245 Abs. 1 BAO) eingebracht. Die Aufhebung eines Bescheides betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages kann grundsätzlich sowohl im Zuge einer Beschwerde(vor)entscheidung als auch im Rahmen einer§ 217 Abs. 7 BAO angestrebt und unter Umständen erreicht werden.

Wenn dem Einschreiter mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung stehen, darf davon auszugehen werden, dass dieser alle möglichen Maßnahmen wählt, die einer inhaltlichen Erledigung zugänglich sind.

Ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einem Rechtsmittel gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden und ist diesfalls in der Beschwerde(vor)entscheidung zu berücksichtigen (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 217 Tz 65).

Indem das Finanzamt im Anbringen vom eine Beschwerde gegen den Bescheid vom und einen Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO erblickte, wurde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.

Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des § 217 BAO lauten:
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Unbestritten ist, dass die dem angefochtenen Sammelbescheid betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen vom zugrundeliegende Abgabenverbindlichkeiten (Einkommensteuer 10-12/2023 iHv 34.864,49 € und Umsatzsteuer 09/2023 iHv 3.893,40 €) am Abgabenkonto des Beschwerdeführers nicht bis zum Fälligkeitstag , sondern erst am entrichtet wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 217 Abs. 5 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nur dann und insoweit nicht entsteht, als die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt.

Gegenständlich dauerte die Säumnis jedenfalls mehr als fünf Tage.

Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages lagen daher vor.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Entscheidend ist nach der zitierten Gesetzesstelle, ob den Abgabepflichtigen an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. ()

Fragen des Vorliegens eines groben Verschuldens der Partei sind der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts zuzuordnen (), wobei es sich bei der Frage, ob grobes Verschulden vorliegt (oder nicht), nicht um eine Frage handelt, die zu beweisen wäre; es handelt sich vielmehr um eine Rechtsfrage ().

Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH tritt bei Begünstigungstatbeständen, dazu gehört auch die Antragsmöglichkeit nach § 217 Abs. 7 BAO, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. ).

Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er bei der Überweisung des entsprechenden Geldbetrages irrtümlich das Steuerkonto seiner Frau angegeben hat. Ein Schreibfehler, der bei einer Überweisung an das Finanzamt unterläuft, kann einen Fehler darstellen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Eine Kontrolle jeder einzelnen Überweisung, die ein Abgabepflichtiger durchführt, ist nicht erforderlich. Eine andere Beurteilung wäre etwa dann geboten, wenn dem Beschwerdeführer bereits (wiederholt) derartige Fehler unterlaufen wären. In einem solchen Fall bestünde eine erhöhte Kontrollpflichtpflicht seinerseits. Dies ist jedoch nicht der Fall.

In der Entscheidung vom , RV/2100844/2017, hat das Bundesfinanzgericht ausgeführt, dass das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin ihre Abgaben bislang pünktlich entrichtet hat, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann, weil es auf ein Wohlverhalten bezüglich der Entrichtung bzw. Abfuhr anderer Abgaben - wie im Übrigen auch auf die sofortige Nachholung der Zahlung - nicht ankommt. (; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I³, § 217, Rz 21)
Umgekehrt gilt dann auch, dass es für die Beurteilung des gegenständlichen Falles irrelevant sein muss, ob der Beschwerdeführer allenfalls andere Abgaben nicht pünktlich entrichtet hat. In einem Verfahren iSd § 217 Abs. 7 BAO kommt es nicht darauf an, wie sich der Antragsteller in Zusammenhang mit anderen als den antragsgegenständlichen Abgaben verhalten hat. Ausschlaggebend ist lediglich, ob der Steuerpflichtige die Säumnis durch ein auffallend sorgloses Verhalten verursacht hat oder ob ihm ein Fehler unterlaufen ist, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann.

Die erkennende Richterin gelangte zur Ansicht, dass das Verwechseln der eigenen Steuernummer mit jener der Ehefrau ein Versehen ist, das auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann und über ein bloß geringfügiges Verschuldens nicht hinausgeht. Hinzu kommt, dass durch diesen Lapsus weder der Finanzverwaltung ein Schaden entstanden ist noch der Beschwerdeführer daraus einen Nutzen lukrieren konnte.

Das Bundesfinanzgericht ist zwar bei seinen Entscheidungen grundsätzlich nicht an Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen gebunden. Dennoch darf auf die Rz 915 der Richtlinien für die Abgabeneinhebung vom verwiesen werden:
"Werden Selbstbemessungsabgaben zeitgerecht, aber auf ein unzutreffendes Abgabenkonto entrichtet, so löst die Umbuchung oder Überrechnung auf das richtige Konto - unabhängig vom Zeitpunkt dieses Vorganges - keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages aus. Die Notwendigkeit einer solchen Übertragung kann sich zB bei Umgründungsvorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, Wechsel von Einzelunternehmen zu GesBR sowie Nichtanerkennung von Organschaften ergeben."

Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und die beschwerdegegenständlichen Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht festzusetzen.

3.2. Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie Fragen der Beweiswürdigung ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100309.2024

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