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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.05.2024, RV/5100602/2023

Rückforderung-Familienbeihilfe/Ausgleichszahlungen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 04.2019-05.2022 (Ordnungsbegriff: ***OB***) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Frau ***Bf1*** (Bf) ist die Mutter von drei Kindern. Sie war in Österreich lt. Sozialversicherungsabfrage bis beschäftigt. In dem Schreiben vom gibt die Bf bekannt, dass Sie seit September 2020 in Karenz ist.

Am wurde im Rahmen des Anspruchsüberprüfungsschreibens die slowakische Dienstgeberbestätigung von Herrn ***1*** (Kindesvater von ***K1***) dem Finanzamt übermittelt. Herr ***1a*** (Stiefvater bzw. Vater) ist lt. Bestätigung seit April 2019 bei der Firma ***Fa*** in der Slowakei unselbständig beschäftigt. Laut Heiratsurkunde ist die Kindesmutter seit ***Dat*** mit Herrn ***1*** verheiratet. Herr ***2*** (Kindesvater von ***K2***, geb.: Dat.2 und ***K3***, geb.: ***Dat.3***) ist laut Sozialversicherungsabfrage nicht in Österreich beschäftigt (keine SV-Nr. vorhanden).

Am reichte die slowakischen Behörde das Formular F001 ein, worin bestätigt wurde, dass Herr ***1*** seit in der Slowakei beschäftigt ist. Es wurde keine Anfrage übermittelt.

Am erfolgte die Versendung des Formulars F001 an die slowakische Behörde sowie am ein Erinnerungsschreiben zur Beantwortung dieser Anfrage. Bis dato wurde die Anfrage von der slowakischen Behörde nicht beantwortet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Dem Erkenntnis wird nachstehender - aus dem Akteninhalt und dem Parteivorbringen ableitbarer - Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Frau ***Bf1*** (Bf) war in Österreich lt. Sozialversich erungsabfrage bis beschäftigt. Sie ist die Mutter von ***K2***, ***K3*** sowie ***K1***. In einem Schreiben vom bestätigt die Bf, dass Sie seit Beginn der Karenz im September 2020 in ***Adr*** (Slowakei) wohnt. Laut Heiratsurkunde ist sie seit ***Dat*** mit Herrn ***1*** verheiratet.

Der Gatte der Bf (Kindesvater von ***K1***) ist seit April 2019 in der Slowakei bei der Firma ***Fa*** unselbständig erwerbstätig. In der Bestätigung des Arbeitgebers vom ist als Adresse "***Adr***" angegeben.

In der Vorhaltsbeantwortung vom wurden bzgl. der Kinder ***K3a*** ( - ) und ***K2a*** ( - ) für die angegebenen Zeiträume slowakische Schulbesuchsbestätigungen vorgelegt.

Im Rahmen einer Überprüfung durch die belangte Behörde wurde festgestellt, dass aufgrund der Erwerbstätigkeit des Stiefvaters bzw. Kindesvaters die Slowakei vorrangig zur Familienleistung zuständig ist. Am wurde der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistungen neu berechnet. Für die drei Kinder (***K1a***, ***K2a*** und ***K3a***) kam der daraus resultierende Betrag iHv € 1.960,34 mittels Bescheid vom (elektronisch versendet : ) zur Vorschreibung. Dabei wurden die von der belangten Behörde geleisteten Differenzzahlungen um die - im Zuge der Überprüfung - korrigierten slowakischen Anrechnungsbeträge vermindert und der ausgewiesene Betrag rückgefordert.

Am wurde in der Beschwerde angeführt, dass nur für das Kind ***K1a*** (geb.: ***Dat.1***) seit 12/2020 slowakische Familienleistungen bezogen wurde und daher die Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei.

Die Beschwerde wurde am als unbegründet abgewiesen, da aus Sicht des Finanzamtes die Slowakei aufgrund des Wohnortes der Kinder vorrangig zur Familienleistung zuständig ist. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (BVE) erfolgte am .

Am langte der Vorlageantrag beim Finanzamt ein. Darin wurde eingewendet, dass die Bf und ihr Ehemann erst ab Mai 2021 eine gemeinsame Wohnadresse haben. Nach ihren eigenen Angaben wohnt die Bf bereit seit Beginn der Karenz (September 2020) in der Slowakei.

2. Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem elektronisch vorgelegten Akt, dem Beschwerdevorbringen sowie den erteilten Auskünften und Stellungnahmen der Bf samt den eingereichten Unterlagen.

Von der Bf wird dabei im Wesentlichen vorgebracht, dass nur für das Kind ***K1a*** seit 12/2020 slowakische Familienleistungen bezogen wurden und sie mit ihrem Ehemann erst ab Mai 2021 eine gemeinsame Wohnadresse in der Slowakei hat.

Die belangte Behörde sieht durch die Erwerbstätigkeit des Ehegatten ab April 2019 sowie wegen des Wohnortes der Kinder in der Slowakei die primäre Zuständigkeit der Slowakei für Familienleistungen gegeben.

Bezüglich weiterer Erwägungen zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.2. dieses Erkenntnisses, die verständnishalber im Kontext mit der rechtlichen Beurteilung behandelt wird, verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Rechtsgrundlagen/Allgemeines:

§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet auszugsweise:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) ...

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

(a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

§ 2a FLAG 1967 lautet auszugsweise:

(1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) …

§ 4 Abs 1 FLAG 1967lautet auszugsweise:

(1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.

§ 26 FLAG 1967 lautet auszugsweise:

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 53 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166, S. 1 (im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004) lauten (auszugsweise):

Artikel 67:

Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen: Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Artikel 68 -Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen:

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelost werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Hohe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt folgendes:

a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Die Verordnung 883/2004 in der ab gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für einen bestimmten Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Die Bf fällt als EU-Staatsbürgerin unter den persönlichen Geltungsbereich der VO 883/2004.

Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.

Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). In Österreich wurden im vorliegenden Fall entsprechende Differenzzahlungen geleistet.

Insoweit unionsrechtliche Verordnungen auf Familienbeihilfe gewährende nationale Rechtsvorschriften abstellen, hat der VwGH im Erkenntnis vom , 2012/16/0054 ausgesprochen, dass § 2 Abs 3 lit c FLAG 1967 zu den Familienangehörigen, für welche die Familienleistung (Familienbeihilfe) gewährt wird, auch die Stiefkinder zählen. Es sind damit bei Anwendung der beiden unionsrechtlichen Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 833/2004 hinsichtlich der österreichischen Familienbeihilfe unter den Begriff "Familienangehöriger" auch die Stiefkinder als unter die Verordnung fallende Personen erfasst.

Lt. VwGH (1019/77) hat der Gesetzgeber in § 4 Abs 1 FLAG 1967 nur auf den entsprechenden ausländischen Anspruch - unabhängig von dessen Kenntnis oder dem tatsächlichen Bezug dieser ausländischen Beihilfe - als Kriterium für den Verlust des inländischen Familienbeihilfen-Anspruchs - abgestellt.

3.1.2. Erwägungen:

Lt. Beschwerdevorbringen wurden nur für das Kind ***K1a*** seit 12/2020 slowakische Familienleistungen bezogen, weshalb die Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei. Die Aussage, wonach eine ausländische Beihilfe für dieses Kind erst ab Dezember 2020 ausgezahlt wurde, ist zutreffend. Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass es nicht darauf ankommt, ob aufgrund des Anspruches auf eine gleichartige ausländische Beihilfe diese auch tatsächlich bezogen wird. Bei einer Überprüfung durch die belangte Behörde wurde festgestellt, dass bereits ab April 2019 - aufgrund der Beschäftigung des Gatten der Bf. - slowakische Familienleistungen im Wege der Anrechnung zu berücksichtigen gewesen wären. In der BVE wurde dazu ergänzend ausgeführt, dass wegen des Wohnortes der Kinder die Slowakei vorrangig zur Familienleistung zuständig ist.

Von einer Anrechnung, die zur gegenständlichen Rückforderung führte, waren demnach auch die Kinder ***K2a*** und ***K3a*** betroffen.

Im Vorlageantrag wurde eingewendet, dass die Bf und ihr Ehemann erst ab Mai 2021 eine gemeinsame Wohnadresse in der Slowakei haben würden. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass der Gatte der Bf bereits seit April 2019 in der Slowakei unselbständig erwerbstätig ist (vgl. dazu die Bestätigung des Arbeitgebers vom ). Darin ist als dessen Adresse "***Adr***" angegeben. Weiters verfügte die Bf für ihre Erwerbstätigkeit in Österreich lt. Zentralem Melderegister (ZMR) lediglich über diverse Nebenwohnsitze. Seit Beginn ihrer Karenz im September 2020 wohnt die Bf nach eigenen Angaben (vgl. Schreiben vom ) in ***Adr***.

In der Vorhaltsbeantwortung vom wurden bzgl. der Kinder ***K3a*** ( - ) und ***K2a*** ( - ) für die angegebenen Zeiträume slowakische Schulbesuchsbestätigungen vorgelegt, welche ebenfalls für einen Wohnort in der Slowakei sprechen.

Im vorliegenden Fall übte die Bf bis eine (selbständige) Erwerbstätigkeit in Österreich aus. Daneben war auch ihr Gatte seit April 2019 in der Slowakei unselbständig erwerbstätig. Da somit Erwerbstätigkeiten in mehreren Staaten ausgeübt wurden, ist jener Staat für die Familienleistungen zuständig, in dem die Kinder wohnen.

Für den erkennenden Richter ist es als erwiesen anzusehen, dass sich der Wohnsitz sämtlicher Familienmitglieder zumindest seit der Hochzeit am ***Dat*** in der Slowakei befindet. Es ist demnach aufgrund des Wohnortes der Kinder gem. Art. 68 Abs.1 lit.b sublit.iii) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Slowakei vorrangig für Familienleistungen zuständig. Der Gatte der Bf (Stiefvater) gilt nach der Judikatur diesbezüglich als Haushaltsangehöriger (vgl. ).

In Österreich besteht gem. Art. 68 Abs.2 der VO 883/2004 Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Ausmaß der Differenzbeträge, die von der belangten Behörde auch an die Bf ausbezahlt wurden.

Für die, im Zuge der Überprüfung, vorgenommene Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlungen wurden die österreichischen Familienleistungen (FB und KAB) dem Anspruch auf die ausländische Beihilfe gegenübergestellt, wodurch der tatsächlich zustehende Betrag an Familienleistungen ermittelt wurde. Daraus resultieren für die nachstehend angeführten Kinder folgende Rückforderungsbeträge:

  1. ***K1a***: (für Zeitraum: 01 - 05/2022) österr. FB (inkl. KAB) 906,00 € abzgl. slowak. Anrechnung -203,52 € zustehende Beihilfe 702,48 € Beihilfe (vor Überprüfung) 778,50 € Rückforderung76,02 €

  1. ***K2a***: (für Zeitraum: 04/2019 - 06/2022) österr. FB (inkl. KAB) 7.227,00 € abzgl. slowak. Anrechnung -824,36 € zustehende Beihilfe6.402,64 € Beihilfe (vor Überprüfung) 7.099,50 € Rückforderung 696,86 €

  2. ***K3a***: (für Zeitraum: 04/2019 - 09/2022) österr. FB (inkl. KAB) 9.439,60 € abzgl. slowak. Anrechnung -1.218,36 € zustehende Beihilfe8.221,24 € Beihilfe (vor Überprüfung) 9.408,70 € Rückforderung1.187,46 €

Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs 1 FLAG 1967 nur auf den entsprechenden ausländischen Anspruch - unabhängig von dessen Kenntnis oder dem tatsächlichen Bezug dieser ausländischen Beihilfe als Kriterium für den Verlust des inländischen Familienbeihilfen-Anspruchs - abgestellt (vgl. ). Mit dieser Bestimmung möchte der Gesetzgeber verhindern, dass im Inland und im Ausland für dieselben Kinder Beihilfen bezogen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die hier zu lösende Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt, weshalb eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 3 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100602.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at