Keine Beschwerdezinsen, wenn ein Bescheid in Punkten angefochten wurde, in denen er nicht von der zugrundeliegenden Erklärung abgewichen ist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Beschwerdezinsen für die Gutschrift an Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2013 geringe Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie eine Pension der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Ferner erhielt sie Bezüge der ***B***, und zwar für den Zeitraum 1.1. bis in Höhe von brutto 962,50 € (SV-Beiträge 269,51 €) und für den Zeitraum 1.9. bis in Höhe von 4.800,01 € (SV-Beiträge 973,64 €), somit in Höhe von insgesamt 5.762,51 € brutto bzw. abzüglich der SV-Beiträge von 1.243,15 € in Höhe von 4.519,35 € netto. Für diese Bezüge wurden von der ***B*** Lohnausweise (L 17) an das Finanzamt übermittelt.
Am war beim Finanzamt die Einkommensteuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 samt Beilage L 1i eingelangt.
In dieser Beilage betreffend Zusatzangaben bei Erfüllung bestimmter grenzüberschreitender Kriterien gab die Beschwerdeführerin unter Punkt 1.4.1. an, dass sie Grenzgängerin im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988 sei.
Ferner gab sie unter Punkt 4.1. (Kennzahl 453) an, dass sie unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 4.519,35 € bezogen habe.
Auf dem Formblatt finden sich zu diesen Kennzahlen folgende Hinweise:
Mit Bescheid vom erfolgte die Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Einkommensteuer 2013. Dabei erfolgte die Berechnung der Einkommensteuer wie folgt:
Im Zeitpunkt der Verbuchung dieser Nachforderung bestand am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ein Guthaben von 55 €. Der verbleibende Restbetrag von 1.084 € wurde mit einer per wirksamen Überweisung auf das Abgabenkonto entrichtet.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen Beschwerde, eingelangt am , wendete die Beschwerdeführerin ein, dass der ermittelte Steuersatz nicht den gesetzlichen Grundlagen entspreche. Ihre Einkünfte würden nur 12.163,77 € betragen. Sie wolle auch nicht auf den ihr zustehenden Steuerfreibetrag von 11.000 € verzichten, da sie nur eine sehr niedrige Pension von 600 € monatlich beziehe.
Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und erläuterte die Form der Besteuerung von ausländischen Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Gesamteinkommen - wie im angefochtenen Bescheid richtigerweise angeführt - nur 12.163,77 € betragen habe. Dieser Betrag sei für die Steuerberechnung heranzuziehen und nicht der vom Finanzamt dafür berücksichtigte Betrag von 16.683,12 €.
Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach erfolgter Neuzuteilung der Beschwerdesache durch den Geschäftsverteilungsausschuss am wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5101083/2014, stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit einer Gutschrift in Höhe von 186 € festgesetzt wurde. Der Berechnung der Einkommensteuer wurde dabei das Einkommen von 12.163,77 € zugrunde gelegt, ohne dass dabei wie im angefochtenen Erstbescheid die ausländischen Einkünfte, die tatsächlich bereits bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt worden waren, im Zuge der Ermittlung eines Durchschnittssteuersatzes nochmals angesetzt worden wären. In den Entscheidungsgründen wurde auf Seite 6, vorletzter Absatz festgestellt: "Die Bf. hatte im Formular L 1i die Grenzgängereigenschaft angekreuzt, aber bedauerlicherweise auch unter Punkt 4 Progressionsvorbehalt unter der Kennzahl 453 den Betrag von EUR 4.519,35 vermerkt. Es wurde somit dieser Betrag als Progressionseinkunft gerechnet, obwohl derselbe Betrag (deutsche Bruttoeinkünfte abzüglich der deutschen Sozialversicherungsbeiträge laut L17) bereits unter den (steuerpflichtigen) nichtselbstständigen Einkünften zu finden war."
Aufgrund dieser Entscheidung setzte das Finanzamt mit Bescheid vom gemäß § 205 BAO Anspruchszinsen 2013 in Höhe einer Gutschrift von 83,43 € fest. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom wurde mit näherer Begründung die Ansicht vertreten, dass diese Zinsen in zu geringer Höhe ermittelt worden wären. Auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der oben zitierten Beilage L 1i wurde dabei nicht Bezug genommen.
Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Soweit aus dem Abgabeninformationssystem ersichtlich, ist diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO und führte dazu aus:
Betrifft : Steuernummer ***BF1StNr1***
Einkommensteuerbescheid 2013 vom
Antrag auf Beschwerdezinsen!
Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes GZ.RV 5101083/2014 vom bezüglich meiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 des Finanzamtes ***1*** (nunmehr Finanzamt Österreich) betreffend Einkommensteuer 2013 wurde mir ein Guthaben von insgesamt € 1.139,00 ungerechtfertigt vorgeschrieben und zusätzlich € 424,00 vorenthalten.
Ich ersuche um Entrichtung der angefallenen Zinsen laut beiliegender Aufstellung.
In dieser Beilage ermittelte die Beschwerdeführerin einen Zinsenanspruch in Höhe von 378,29 €, wobei auch geringfügige Gutschriften aus den Einkommensteuerbescheiden 2014 und 2019, die nicht Gegenstand des mit Erkenntnis vom abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens waren, einbezogen wurden.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag "betreffend Beschwerdezinsen für die Gutschrift an Einkommensteuer 2013" ab, und führte in der Begründung aus: "Beschwerdezinsen sind gem. § 205a Abs. 3 BAO nur insoweit festzusetzen, als ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von einem zugrunde legenden Anbringen abweicht. Da die Angaben von ihrer Einkommensteuererklärung 2013 übernommen wurden, liegt auch kein Abweichen von einem zugrundeliegenden Anbringen vor."
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , die wie folgt begründet wurde:
Ihre angeführte Begründung in Ihren Bescheid ist unrichtig und wird von mir zurückgewiesen. Ich habe gegen Ihren Bescheid vom für Ihre Festsetzung von Anspruchzinsen für die Einkommensteuer 2013 mit Schreiben vom fristgerecht Einspruch erhoben.
Im Schreiben vom wurden die Angaben meiner Einkommensteuererklärung 2013 nicht übernommen, sondern die Angaben der Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ.RV/5101083/2014 herangezogen.
Somit ist Ihre im Bescheid vom angeführte Begründung unrichtig.
Laut § 205 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind ungerechtfertigt einbezahlte Einkommensteuerbeträge zu verzinsen. Diese Beschwerdezinsen sind nach §205 Abs.4 BAO den Abgabepflichtigen als Gutschriftzinsen zu vergüten.
Das Finanzamt wies diese Beschwerde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 205a Abs. 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2013 sei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Einkommensteuerklärung und der Beilage Formular L 1i erfolgt. Dies sei auch im BFG-Erkenntnis vom in der rechtlichen Beurteilung entsprechend festgestellt worden. Dass diese Angaben zu einem Fehler geführt hätten bzw. die ausländischen Einkünfte sowohl als ausländische als auch als inländische Einkünfte und somit doppelt erfasst wurden, sei vor allem auch damit zusammengehangen, dass von der Beschwerdeführerin sowohl die Grenzgängereigenschaft angekreuzt, als auch die ausländischen Einkünfte in die KZ 453 eingetragen worden seien. Dadurch sei es zu dieser "Doppelbesteuerung" gekommen, die schließlich mit dem BFG-Erkenntnis entsprechend korrigiert worden sei.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt wurde:
Ihre Behauptung das mir Zinsen gem. §205a Abs.3 BAO nicht zustehen geht ins leere bzw. ist falsch, da laut angefochtenen Bescheid sehr wohl ein Anbringen von Punkten laut obgenannten Bescheidbegründungen des Bundesfinanzgerichtes vorliegen.
Ihre Schutzbehauptung, daß aufgrund meiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 in der Beilage Formular L 1i vom die ausländischen Einkünfte richtigerweise korrekt angeführt wurden und die Grenzgängerschaft angekreuzt wurde, hätte zu Ihrer falschen Entscheidungsfindung beigetragen, muß ich aus nachstehenden Gründen zurückweisen.
Das Bundesfinanzgericht hatte zur Entscheidungsfindung gegen meinen Einspruch zum Steuerbescheid 2013 die selben Unterlagen und ausgefüllten Formulare wie das Finanzamt ***1*** zur Erstellung des Steuerbescheides 2013 zur Verfügung hatte.
Beim Bundesfinanzgericht wurden aber die richtigen Entscheidungen getroffen, jedoch beim seinerzeitigen Finanzamt ***1*** keineswegs. Somit ist ihre Behauptung, daß zur falschen Entscheidungsfindung meine Angaben bei den Formularen des Einkommensteuerbescheides 2013 beigetragen haben, eindeutig wiederlegt.
Zum Schluß muß ich nochmals feststellen, daß laut § 205 Abs.3 a der Bundesabgabenverordnung ich einen Anspruch auf die Vergütung von Beschwerdezinsen habe und dies gesetzlich eindeutig gewährleistet ist.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung.
Die für die Erledigung der Beschwerde zuständig gewesene Richterin trat im Jahr 2023 in den Ruhestand. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsauschusses wurde in weiterer Folge die Gerichtsabteilung des erkennenden Richters zuständig.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 205a BAO lautet:
(1) Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird, sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses festzusetzen (Beschwerdezinsen).
(2) Der Antrag (Abs. 1) hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Bescheidbeschwerde, von deren Erledigung die Abgabenhöhe unmittelbar oder mittelbar abhängt;
b) die Bezeichnung des Bescheides bzw. Erkenntnisses, mit dem die entrichtete Abgabenschuldigkeit herabgesetzt wurde;
c) die für die Höhe der Bemessungsgrundlage der Zinsen maßgebenden Angaben.
(2a) Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit aufgrund von § 295 Abs. 2a herabgesetzt wird, sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides, festzusetzen.
(3) Zinsen sind nur insoweit festzusetzen, als ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von dem ihm zugrunde liegenden Anbringen abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt. Zinsen sind nicht festzusetzen, insoweit Anspruchszinsen gemäß § 205 oder Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c für den selben Zeitraum anfallen.
(4) Die Zinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl I 76/2011 (1212 der Beilagen XXIV. GP) wird zu dieser Bestimmung auszugsweise ausgeführt:
Wird gemäß § 212a BAO die Einhebung strittiger Abgabenbeträge ausgesetzt, so fallen Aussetzungszinsen an, wenn sich die Nachforderung als rechtmäßig erweist. Der Abgabepflichtige trägt somit das Zinsenrisiko. Wenn hingegen der Abgabepflichtige die strittigen Abgabenbeträge entrichtet und sich die Abgabennachforderung im Wege einer Berufung als rechtswidrig erweist, erfolgt eine Abgabengutschrift unverzinst.
Diesem einseitigen Zinsenrisiko soll mit der Verzinsung der mit Berufung bestrittenen Abgabenbeträge entgegengetreten werden. Voraussetzung dafür ist, dass die bestrittenen Abgabenbeträge vor Erledigung der Berufung entrichtet werden.
Die Zinsen betreffen Nachforderungen im Sinn des § 212a BAO (somit solche, für die die Voraussetzungen einer Aussetzung der Einhebung vorliegen), die entrichtet werden, soweit sich nachträglich als Folge der Berufung ergibt, dass die Nachforderung nicht rechtmäßig war. …
Einer Aussetzung der Einhebung sind nur Abgabennachforderungen zugänglich, die aus amtswegigen Bescheiden oder aus dem Abweichen von einer Abgabenerklärung resultieren. Gleichermaßen werden auch Gutschriften, die sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Berufungswerber in der Berufung erstmals Betriebsausgaben geltend macht, nicht verzinst.
Der Normzweck des § 205a BAO besteht somit darin, einen Abgabepflichtigen, der Abgabenschuldigkeiten während eines anhängigen Verfahrens über die Berechtigung dieser Abgaben entrichtet, betreffend das Zinsenrisiko mit jenem wirtschaftlich gleich zu behandeln, der eine Aussetzung der Einhebung dieser Abgabenschuldigkeiten beantragt. Bei einer Aussetzung der Einhebung soll der Abgabepflichtige bei erfolgloser Bekämpfung der Nachforderung Zinsen zahlen; dieser Zinsenzahlung steht der Aspekt des Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschub gegenüber; bei einer Herabsetzung der Nachforderung werden auch die Aussetzungszinsen reduziert. Jener Abgabepflichtige hingegen, der keine Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben begehrt, sondern die Abgaben vor Erledigung des Streites über die Berechtigung dieser Abgaben entrichtet, soll bei erfolgreicher Bekämpfung der Nachforderung Zinsen erhalten ().
Der Gesetzgeber hat in den oben zitierten erläuternden Bemerkungen betont, dass (gemäß § 212a Abs. 1 BAO) einer Aussetzung der Einhebung nur Abgabenforderungen zugänglich seien, die aus amtswegigen Bescheiden oder aus dem Abweichen von einer Abgabenerklärung resultieren, und demgemäß gleichlautend in § 205a Abs. 3 BAO normiert, dass auch Beschwerdezinsen sind nur insoweit festzusetzen sind, als ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von dem ihm zugrunde liegenden Anbringen abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt.
Der Anspruch auf Aussetzung der Einhebung steht zu, falls der Erteilung eines Bescheides ein Anbringen zugrunde liegt und die Abgabenbehörde zum Nachteil des Abgabepflichtigen hiervon, insbesondere von einer Erklärung, abgewichen ist, dieses Abweichen eine Nachforderung zur Folge hat und wegen dieser Abweichung eine Bescheidbeschwerde eingebracht worden ist (Capek in BAO: Stoll Kommentar - Digital First, § 212a Tz 2).
Gleiches gilt gemäß § 205a Abs. 3 BAO für den Anspruch auf Beschwerdezinsen. Die Nachforderung aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 vom ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht auf das Abweichen der Abgabenbehörde von der abgegebenen Beilage L 1i zur Steuererklärung zurückzuführen, da - abgesehen von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 361,20 €, die wegen Unterschreitens des Selbstbehaltes nicht berücksichtigt werden konnten - eine erklärungsgemäße Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Einkommensteuer 2013 erfolgt war. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Beilage unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 4.519,35 € erklärt, die nicht in einem Lohnausweis (L 17) enthalten sind. Dieser Erklärung folgend wurde die Einkommensteuer im Bescheid vom ermittelt und führte diese Steuerberechnung zur Abgabennachforderung von 1.139 €.
Es war daher die unzutreffende Steuererklärung Ursache für die daraus resultierende Fehlberechnung der Einkommensteuer. Da der im Formular L 1i erklärte Betrag von "netto" 4.519,35 € von den im Bescheid berücksichtigten Einkünften ohne inländischen Steuerabzug in Höhe von "brutto" 5.762,51 € abwich, war für das Finanzamt auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich dabei um dieselben Bezüge handelte. Erst im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde dieser Fehler festgestellt und dabei - wie bereits oben erwähnt - auf Seite 6 der Entscheidungsgründe auf die unzutreffende Erklärung der Beschwerdeführerin im Formular L 1i hingewiesen.
Da somit insgesamt gesehen der Einkommensteuerbescheid 2013 nicht in Punkten angefochten worden war, in denen er von der ihm zugrundeliegenden Erklärung abwich, sondern in einem Punkt, in dem eine erklärungsgemäße Veranlagung erfolgt war, ist eine Festsetzung von Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs. 3 BAO ausgeschlossen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Revisionsbegründung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. ). Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nach seiner Judikatur somit auch dann keine erhebliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl. etwa , mwN). Da die Bestimmung des § 205a Abs. 3 erster Satz BAO eine solche klare und eindeutige Regelung darstellt, ist eine ordentliche Revision im gegenständlichen Fall nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 205a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100266.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at