Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.05.2024, RV/7102205/2023

Fristberechnung bei gesonderter Bescheidbegründung

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1*** als Insolvenzverwalter betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die belangte Behörde (FA) erließ am den Einkommensteuerbescheid 2021 betreffend den zu diesem Zeitpunkt in Insolvenz befindlichen ***Bf1*** (Bf.), vertreten durch den Insolvenzverwalter Mag. ***1*** (IV-Bf.) Dieser Bescheid, nachweislich zugestellt am , trug den Hinweis, dass eine ergänzende Begründung gesondert ergehen werde. Die gesonderte Begründung zu diesem Bescheid ("Verf 67") erging am und wurde nachweislich am an den IV-Bf. zugestellt.

Das Schriftstück "Verf 67" vom , welches die gesonderte Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2021 bildet, umfasst zusätzlich die gesonderte Begründung für den Einkommensteuerbescheid 2022. Die beiden Begründungsteile sind in diesem Schriftstück aber deutlich voneinander abgetrennt und lassen eine eindeutige Zuordnung zu den jeweilig abgesondert erlassenen Abgabenbescheiden erkennen.

Der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2022 - ebenfalls mit Hinweis auf eine gesonderte Begründung (welche bereits am ergangen und am zugestellt worden war) - wurde dem IV-Bf. nachweislich am zugestellt.

Mit Schriftsatz vom , am FA eingelangt am , erhob der IV-Bf. gegen beide Einkommensteuerbescheide - nämlich 2021 und 2022 - Beschwerde.

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 wurde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom , nachweislich zugestellt am , als nicht rechtzeitig eingebracht zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom , im FA eingelangt am , begehrte der IV-Bf. fristgerecht die Vorlage an das Bundesfinanzgericht und beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat.

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem diesbezüglich übereinstimmenden Parteienvorbringen.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde, die nicht fristgerecht eingebracht wurde, mit Beschwerdevorentscheidung (durch das FA) oder mit Beschluss (durch das Verwaltungsgericht) zurückzuweisen.

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist jener Tag maßgebend an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist. Nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden schriftliche Erledigungen zur Zustellung bekannt gegeben.

Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO sind vom Anbringen abweichende Bescheide zu begründen.

Daraus kann abgeleitet werden, dass ein Bescheid in jenem Zeitpunkt wirksam wird in dem einem Steuerpflichtigen oder seinem gewillkürten/gesetzlichen Vertreter alle Bescheidbestandteile - im gegenständlichen Fall Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Einkommensteuerbescheides 2021 und die gesonderte Begründung zu diesem Bescheid -zugestellt wurden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheidspruch samt Rechtsmittelbelehrung am und die gesonderte Begründung "Verf67" am zugestellt. Die Rechtsmittelfrist für Einkommensteuer 2021 wurde sohin mit in Lauf gesetzt und endete am . Die Beschwerde vom , beim FA eingebracht am , wurde somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht.

Für den Beginn der Rechtsmittelfrist betreffend den Einkommensteuerbescheid 2021 ist der Zustellzeitpunkt des Spruches bzw. der Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich Einkommensteuerbescheid 2022 und damit der Beginn der Rechtsmittelfrist für letzteren Bescheid entgegen den Ausführungen im Vorlageantrag auch dann nicht relevant, wenn eine gesonderte Begründung "Verf 67" für mehrere Bescheide in einem Schriftstück ausgefertigt wird.

Gemäß § 272 Abs. 4 BAO können auch bei Anträgen auf Entscheidung durch den gesamten Senat Entscheidungen über Zurückweisungen nach § 260 vom Berichterstatter gefällt werden.

Nach § 274 Abs. 3 BAO kann ungeachtet eines entsprechenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht nach § 260 zurückzuweisen ist.

Die beantragte mündliche Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Senat konnten aus Gründen der Verfahrensökonomie unterbleiben zumal sich der Sachverhalt eindeutig und unstrittig aus dem Akteninhalt ergibt und zudem die Rechtsfolgen einer verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels aus dem Gesetz unmittelbar ableitbar sind.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor zumal sich die Rechtsfolgen einer verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102205.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at