Beschwerde des Amtsbeauftragten vom unrichtigen Amtsbeauftragten approbiert und eingebracht, Zurückweisung; interner Approbationserlass des ABB ist keine taugliche Rechtsgrundlage, einen vorhandenen (nicht verhinderten) Amtsbeauftragten auszutauschen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7300035/2023-RS1 | Tritt in einem Spruchsenatsverfahren ein Amtsbeauftragter auf – er führt das Untersuchungsverfahren, verfasst die Stellungnahme an den Spruchsenat und nimmt als Amtsbeauftragter an der Verhandlung teil, die Entscheidung des Spruchsenates wird auch an ihn als zuständigen Amtsbeauftragten zugestellt – so gilt gemäß § 159 FinStrG die Bestellung des Amtsbeauftragten in einem Finanzstrafverfahren auch für das Beschwerdeverfahren. |
RV/7300035/2023-RS2 | Dass es innerhalb des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde intern geregelte Approbationsbefugnisse gibt und allenfalls „nur“ der Teamleiter entsprechende Vorlagen von Rechtsmittel an das BFG approbieren darf, ändert nichts an der Tatsache, dass die Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates vom „zuständigen Amtsbeauftragten“ persönlich unterfertigt werden hätte müssen. Zur Erhebung einer Beschwerde ist der für ein bestimmtes Finanzstrafverfahren bestellte Amtsbeauftragte befugt. |
RV/7300035/2023-RS3 | Ein Approbationserlass ist jedenfalls nicht geeignet, die Bestimmung des § 159 FinStrG zu derogieren oder eine taugliche Rechtsgrundlage, einen vorhandenen (nicht verhinderten) Amtsbeauftragten ohne Grund auszutauschen. |
Entscheidungstext
Beschluss
Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in den Finanzstrafsachen gegen
1. ***Bf1***, geb. 1960, ***Bf1-Adr***
2. **Bf2**, ***Bf1-Adr***
beide vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Marktplatz 2, 4650 Lambach,
wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu den Beschwerden
1. des Amtsbeauftragten AB1 vom (persönlich beim BFG eingereicht am vom Amtsbeauftragten AB2)
2. des Amtsbeauftragten AB2 vom (im Zuge der elektronischen Aktenvorlage der Beschwerden des Beschuldigten, des belangten Verbandes und des Amtsbeauftragten an das BFG hat der Amtsbeauftragte mit Eingabe vom seine Beschwerde ergänzt)
jeweils gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , SpS-1, in der Sitzung am vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, auch als Vertreter des belangten Verbandes, deren Verteidiger **V1**, der Amtsbeauftragten AB1 und AB2 sowie der Schriftführerin beschlossen:
Die Beschwerde des Amtsbeauftragten vom wird als vom "Amtsbeauftragten AB1" als unzuständigem Organ eingebracht zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Amtsbeauftragten (erweiterte Stellungnahme zur Beschwerde) vom wird gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG als verspätet zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , SpS-1, wurden
I. ***Bf1***, geb. 1960, schuldig erkannt, als für die abgabenrechtlichen Dinge Verantwortlicher der Firma **Bf2** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und zwar:
Umsatzsteuer 11/2018 von € 696,50
Umsatzsteuer 12/2018 von € 1.608,00
Umsatzsteuer 01-03/2022 von € 9.928,61
Umsatzsteuer 04-06/2022 von € 13.906,67 (gesamt € 26.139,78)
***Bf1*** habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür unter teilweiser Bedachtnahme auf die Strafverfügung FV2 vom nach § 33 Abs. 5 FinStrG zur Bezahlung einer Zusatzgeldstrafe in der Höhe von € 10.000,- (in Worten: Zehntausend Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt.
Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der Beschuldigte ***Bf1*** die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des anfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,- zu ersetzen.
Hingegen wurde das Finanzstrafverfahren mit den weiteren Anlastungen gegen den Beschuldigten, er habe Umsatzsteuer 2017 von € 7.774,61 und Körperschaftsteuer 2017 von € 9.959,00 grob fahrlässig verkürzt (§ 34 Abs. 1 FinStrG), sowie er habe hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen 1-3/2020, 4-6/2020, 7-9/2020, 10-12/2020, 1-3/2021, 7-9/2021, 10-12/2021 und 7, 8/2022 deren Einreichung unterlassen und derart wissentlich eine Verkürzung der Umsatzsteuer bewirkt (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG), gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
II. die Firma **Bf2** schuldig erkannt, sie habe gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a FinStrG für das unter 1) durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung begangene Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung unter teilweiser Bedachtnahme auf die Strafverfügung FV3 vom nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iVm. 28 a Abs. 2 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG begangen und wurde (ergänzt: der belangte Verband) hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG zu einer Zusatzgeldbuße in der Höhe von € 8.000,- (in Worten: Achttausend Euro) verurteilt.
Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat die **Bf2** die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,- zu ersetzen.
Hingegen wurde das Finanzstrafverfahren, in dem dem Verband darüber hinaus vorgeworfen wurde, er hätte durch den Geschäftsführer ***Bf1*** grob fahrlässig Umsatzsteuer 2017 von € 7.774,61 und Körperschaftsteuer 2017 von € 9.959,00 verkürzt (§ 34 Abs. 1 FinStrG), gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Mit Eingabe des Amtsbeauftragten AB1 als Approbant vom (persönlich beim BFG eingereicht am vom Amtsbeauftragten AB2 ohne dessen Unterschrift) wurde dagegen fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Im Zuge der elektronischen Aktenvorlage der Beschwerden des Beschuldigten, des belangten Verbandes und des Amtsbeauftragten an das BFG hat der zuständige Amtsbeauftragte AB2 mit Eingabe vom die Beschwerde vom ergänzt und inhaltlich eine Ausdehnung seiner Beschwerde eingebracht.
Beiden einschreitenden Amtsbeauftragten wurde nach Vorhalt der Rechtsansicht des Vorsitzenden zum Beschwerderecht von Amtsbeauftragten gemäß § 62 Abs. 2 FinStrG die Möglichkeit für eine allfällige Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt.
In der Stellungnahme vom wurde Folgendes mitgeteilt:
"Entgegen der im Vorhalt zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 62 Abs.2 FinStrG dargelegten Ansicht, der Mängelbehebungsauftrag zur Nachreichung der Unterschrift wäre irrtümlich erfolgt, vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass dieser Auftrag zu Recht erfolgt ist. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 85 Abs.2 BAO iVm §§ 56 Abs.2 rund 156 Abs. 1 FinStrG liegt ein formeller Mangel, nämlich die fehlende Unterschrift des Amtsbeauftragten AB2 vor. Diesen Mangel hat der Amtsbeauftragte fristgerecht behoben.
Mängel von Eingaben (wie zB das Fehlen der Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung (§ 85 Abs 2 BAO). Vielmehr hat die Abgabenbehörde dem Einschreiter/der Einschreiterin die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht )."
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Rechtslage:
§ 150 Abs. 2 FinStrG: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
§ 156 Abs. 1 FinStrG: Die Finanzstrafbehörde hat eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 156 Abs. 4 FinStrG: Das Bundesfinanzgericht hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 mit Beschluss vorzugehen.
§ 124 Abs. 2 FinStrG: Obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat (§ 58 Abs. 2), so hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde einen Amtsbeauftragten zu bestellen. Als Amtsbeauftragter kann auch ein Organ der Finanzstrafbehörde tätig werden, das vom Vorstand der Finanzstrafbehörde ständig mit der Funktion eines Amtsbeauftragten betraut wurde.
§ 151 Abs. 1 lit. b FinStrG: Zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt:
wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte.
§ 159 FinStrG: Die Bestellung des Amtsbeauftragten gemäß § 124 Abs. 2 gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Ist die Bestellung eines anderen Amtsbeauftragten erforderlich oder zweckmäßig oder ist noch kein Amtsbeauftragter bestellt worden, so hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht einen Amtsbeauftragten für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. Ist das Bundesministerium für Finanzen belangte Behörde, so ist dieses Partei im Beschwerdeverfahren, ein Amtsbeauftragter ist diesfalls nicht zu bestellen.
§ 62 Abs. 2 letzter Teilabsatz FinStrG: Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Beschwerde, wenn eine mündliche Verhandlung aus den Gründen des § 160 Abs. 1 nicht stattfindet und die Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.
§ 160 Abs. 1 FinStrG: Über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
Die Rechte z.B. auf Erhebung einer Beschwerde sind dem Amtsbeauftragten persönlich gegeben und ebenso treffen ihn die Pflichten höchstpersönlich (Kalcher in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Band 2, 5. Aufl. (2021), § 124, I. Kommentar zu § 124 [Rz 17]).
Festgestellter Sachverhalt:
An der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am hat Herr AB2 als Amtsbeauftragter teilgenommen und als solcher auch laut Niederschrift über die dortige Verhandlung vor dem Spruchsenat Beschwerde angemeldet. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom wurde am an AB2 als Amtsbeauftragten zugestellt.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vom bzw. war Herr AB2 zuständiger Amtsbeauftragter im Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1*** und die **Bf2**. Eine Verhinderung, die eine Vertretung durch Herrn AB1 als Amtsbeauftragten rechtfertigen würde, ist - zumal AB2 als Sachbearbeiter der Beschwerde aufscheint - nicht nachgewiesen.
Mit Eingabe von Herrn AB2 vom wurde die "Beschwerde" des Amtsbeauftragten ergänzt.
Zur Frage des zuständigen Amtsbeauftragten:
Im Spruchsenatsverfahren besitzt der Amtsbeauftragte eine eigenständige Verfahrensstellung, die sich aus dem kontradiktorischen Verfahren vor dem Senat ergibt. Er ist Prozesspartei mit eigener Rechtsmittelbefugnis. Als solche tritt er auch neben der Finanzstrafbehörde in diesen Beschwerdefällen auf. Amtspartei ist daher sowohl die Finanzstrafbehörde als auch der Amtsbeauftragte (Tannert, FinStrG, § 156 Rz 12).
Die Rechte z.B. auf Erhebung einer Beschwerde sind dem Amtsbeauftragten persönlich gegeben und ebenso treffen ihn die Pflichten höchstpersönlich (Kalcher in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Band 2, 5. Aufl. (2021), § 124, I. Kommentar zu § 124 [Rz 17]).
Tritt in einem Spruchsenatsverfahren ein Amtsbeauftragter auf - er führt das Untersuchungsverfahren, verfasst die Stellungnahmen an den Spruchsenat und nimmt als Amtsbeauftragter an der Verhandlung teil, die Entscheidung des Spruchsenates wird auch an ihn als zuständigen Amtsbeauftragten zugestellt - so gilt gemäß § 159 FinStrG die Bestellung des Amtsbeauftragten in einem Finanzstrafverfahren auch für das Beschwerdeverfahren.
Wenn somit keine Gründe vorliegen, die es als erforderlich oder zweckmäßig erachten lassen, einen "anderen" Amtsbeauftragten für das Beschwerdeverfahren zu bestellen, so kommt dem bisher auftretenden Amtsbeauftragten - außer im Falle seiner nachweislichen Verhinderung - auch diese Funktion im Beschwerdefahren zu.
Aus dem Akt ergibt sich, dass als Amtsbeauftragter im bisherigen Verfahren vor dem Spruchsenat Herr AB2 aufgetreten ist.
Nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am vom dort anwesenden Amtsbeauftragten AB2 die Beschwerde angemeldet wurde, wurde mit Eingabe vom , persönlich überreicht am , eine Beschwerde des Amtsbeauftragten direkt beim Bundesfinanzgericht eingebracht. Als Sachbearbeiter scheint zwar korrekt der bisherige Amtsbeauftragte auf, der auch aufgrund der Anmeldung der Beschwerde die Befugnis hatte, in diesem Verfahren eine Beschwerde einzubringen.
Allerdings ist die Beschwerde (nur) vom Amtsbeauftragten AB1 approbiert bzw. unterfertigt worden, ohne dass der eigentlich zuständige Amtsbeauftragte AB2 "seine" Beschwerde (zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde) händisch unterfertigt oder elektronisch gefertigt hätte.
Dass es innerhalb des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde intern geregelte Approbationsbefugnisse gibt und allenfalls "nur" der Teamleiter Beschwerden der Amtsbeauftragten an das BFG approbieren darf ändert nichts an der Tatsache, dass die Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates vom "zuständigen Amtsbeauftragten" persönlich unterfertigt werden hätte müssen. Ein Genehmigungserlass des BMF ist jedenfalls nicht geeignet, die Bestimmung des § 159 FinStrG zu derogieren oder eine taugliche Rechtsgrundlage, einen vorhandenen (nicht verhinderten) Amtsbeauftragten ohne Grund auszutauschen.
Zur Erhebung einer Beschwerde ist der für ein bestimmtes Finanzstrafverfahren bestellte Amtsbeauftragte befugt. Aus dem Akt ergibt sich, dass dies für diesen Beschwerdefall AB2 sein hätte sollen.
Auch wenn hier irrtümlich zunächst ein Mängelbehebungsauftrag zur Nachreichung der Unterschrift erlassen wurde und Herr AB2 als "zuständiger" Amtsbeauftragter die Beschwerde persönlich unterschrieben hat, wurde leider übersehen, dass hier gar keine Unterschrift gefehlt hat, die im Wege eines Mängelbehebungsauftrages nachgeholt werden hätte können.
Vielmehr hat hier - wenn auch aus internen Approbationsvorgaben innerhalb des Amtes für Betrugsbekämpfung - ein hiezu nicht zuständiger "falscher" Amtsbeauftragter approbiert. Dass angekündigt wurde, dass an der Verhandlung vor dem Spruchsenat beide Amtsbeauftragten teilnehmen würden, ändert nichts an der Tatsache, dass der dafür zuständige Amtsbeauftrage die von ihm angemeldete Beschwerde nicht persönlich unterfertigt hat.
Soweit in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom ausgeführt wurde, dass der Mängelbehebungsauftrag zu Recht erfolgt sei und der Mangel ordnungsgemäß behoben wurde, kann nur wiederholt werden, dass die ursprüngliche Beschwerde vom (nicht zuständigen) Amtsbeauftragten AB1 unterschrieben war, somit eine Unterschrift nicht gefehlt hat. Nur eine fehlende Unterschrift bedingt einen Mängelbehebungsauftrag, was hier nicht der Fall war.
Die vom unzuständigen Amtsbeauftragten unterfertigte Beschwerde war mangels zulässiger Erhebung durch eine dazu berechtigte Person als Amtsbeauftragter als unzulässig eingebracht zurückzuweisen.
Zur Verspätung:
Laut Beschwerde vom erfolgte die Zustellung der angefochtenen Entscheidung am an den Amtsbeauftragten. Die erweiterte Stellungnahme zur Bescheidbeschwerde vom - diesmal korrekt vom zuständigen Amtsbeauftragten unterfertigt und als weitere Beschwerde interpretierbar - mit dem Ersuchen um Ergänzung bzw. Abänderung der Beschwerde, da andere Abgaben bzw. strafbestimmende Wertbeträge als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens dargestellt wurden, ist damit nicht innerhalb der Monatsfrist des § 150 Abs. 2 FinStrG ab Zustellung des Erkenntnisses des Spruchsenates an den Amtsbeauftragten eingebracht worden.
Daher war die "Beschwerde" vom gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG als verspätet zurückzuweisen.
Abschließend darf angemerkt werden, dass eine Entscheidung gemäß § 62 Abs. 2 FinStrG entbehrlich war, da der Senat aufgrund der Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes ohnehin zur Beratung zusammengekommen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung basiert allein auf den zitierten Gesetzesbestimmungen, sodass ungelöste Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht relevant waren.
Rechtsmittelbelehrung und Hinweise
***Bf1*** und der **Bf2** steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
***Bf1*** und der **Bf2** und der Finanzstrafbehörde, vertreten durch den zuständigen Amtsbeauftragten steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision (eine ordentliche Revision nur, wenn sie zugelassen wurde) an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren in Höhe von € 240,00 ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 62 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 159 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Keine Verhinderung Amtsbeauftragter als Beschwerdeführer Approbationserlass |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300035.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at