Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.04.2024, RV/7104164/2023

Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104164/2023-RS1
§ 272 Abs. 1 BAO sieht nur "für die Erledigung von Beschwerden" die Entscheidung durch Senate vor. Für die Zurückweisung eines Vorlageantrages, welche gemäß § 264 Abs. 5 BAO durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat, ist hingegen keine Entscheidung durch den Senat möglich. Die Zurückweisung eines Vorlageantrages hat folglich nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 135 Abs. 1 Satz 1 B-VG durch einen Einzelrichter zu erfolgen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.) betreffend die Beschwerde des Bf. vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 des Finanzamtes Österreich vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der am über FinanzOnline eingebrachte Antrag des Bf. gemäß § 264 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) auf Entscheidung über die Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag gemäß § 264 BAO) wird gemäß § 264 Abs. 5 BAO in Verbindung mit (iVm) Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Das Finanzamt Österreich erließ an den Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.) den mit Beschwerde angefochtenen, mit datierten Einkommensteuerbescheid 2019, in welchem bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten nur der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € berücksichtigt wurde.

Am beantragte der Bf. über FinanzOnline die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den zuvor genannten Bescheid bis . Da keine ausdrückliche Verlängerung der Beschwerdefrist durch die belangte Behörde ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist im Ergebnis durch Hemmung gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO bis verlängert wurde.

Der Bf. erhob am über FinanzOnline Beschwerde (Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO) gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom . Der Bf. focht die Nichtanerkennung von Umschulungskosten in Höhe von 16.555,40 € als Werbungskosten an und beantragte deren Berücksichtigung als Werbungskosten. Der Bf. brachte eine fast vierseitige Beschwerdebegründung vor.
Somit wurde die Beschwerde innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist rechtzeitig eingebracht und die Beschwerde enthielt die notwendigen Bestandteile einer Beschwerde gemäß § 250 Abs. 1 lit. a bis d BAO.

Das Finanzamt Österreich erließ zur Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom eine abweisende, mit datierte Beschwerdevorentscheidung an den Bf.

Der Bf. brachte am über FinanzOnline den Antrag gemäß § 264 BAO ein, die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der erste Absatz der Begründung des Antrages lautet: "Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid2019 als unbegründet abgewiesen. Innerhalb offener Frist gem § 264 BAO wird nun dieVorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Ferner beantrage ich die Entscheidung durch einenSenat gem § 272 BAO."

Das Finanzamt Österreich legte die Beschwerde des Bf. vom am dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor und erstattete gemäß § 265 Abs. 3 BAO einen mit datierten Vorlagebericht, in welchem seitens der belangten Behörde als Stellungnahme ausgeführt wurde:

"Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 265 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung 2019 mit erlassen und am gleichen Tag elektronisch in die Databox von finanzonline zugestellt. Da der Vorlageantrag erst mit eingebracht wurde und keine Fristverlängerung erfolgt ist, ist der Vorlageantrag verspätet.
Die Abgabenbehörde beantragt daher die Zurückweisung des Vorlageantrags mangels fristgerechter Einbringung.
Sofern der Antrag nicht zurückgewiesen wird beantragt die Abgabenbehörde den Vorlageantrag als unbegründet abzuweisen."

Das BFG richtete an den Bf. und die belangte Behörde mit verfahrensleitendem Beschluss vom folgenden Vorhalt:
"... anlässlich der Vorlage der Beschwerde vom an das Bundesfinanzgericht (BFG) hat das Finanzamt Österreich in seinem Vorlagebericht vom , welcher auch an den Beschwerdeführer versandt worden ist, u.a. ausgeführt: "… wurde die Beschwerdevorentscheidung 2019 mit erlassen und am gleichen Tag elektronisch in die Databox von finanzonline zugestellt. Da der Vorlageantrag erst mit eingebracht wurde und keine Fristverlängerung erfolgt ist, ist der Vorlageantrag verspätet. Die Abgabenbehörde beantragt daher die Zurückweisung des Vorlageantrags mangels fristgerechter Einbringung. …"
Dem BFG ist bekannt, dass im Regelfall eine elektronische zuzustellende Erledigung bald nach ihrer Amtssignierung in die Databox von FinanzOnline eingelegt wird. Die Amtssignatur der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2019 weist als Zeitpunkt der Erstellung der Amtssignatur den um 18:08:29 Uhr aus. Zu welchem konkreten Zeitpunkt die Beschwerdevorentscheidung vom in die Databox des Beschwerdeführers bei FinanzOnline eingelegt worden ist, kann das BFG nach derzeitigem Aktenstand aber nicht beurteilen.
Wenn die einmonatige Frist zur Stellung des Vorlageantrages (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gemäß § 264 BAO) am Dienstag, zu laufen begonnen hat, ist sie am Donnerstag, um 24:00 Uhr abgelaufen. Der
Beginn des Laufes der Frist ist gemäß § 264 Abs. 1 BAO die Bekanntgabe der Beschwerde-vorentscheidung. Die Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung erfolgte im vorliegenden Fall elektronisch, wofür § 98 Abs. 2 BAO folgende Regelungen vorsieht: "Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Zum dritten Satz des § 98 Abs. 2 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2018/13/0014, u.a. ausgeführt: "… Zu dem vom Gesetzgeber mit der Regelung "offenbar" verfolgten Konzept vertritt der Revisionswerber dabei die Ansicht, der Empfänger solle die Möglichkeit haben, "das zugestellte Dokument an ¿seinem PC' an seiner Abgabestelle zu empfangen und nicht (beispielsweise) in irgendeinem Internetcafe des jeweiligen Aufenthaltsorts".
[17] Dieser Deutung des mit der Regelung verfolgten Ziels ist beizupflichten. Sie dient erkennbar dazu, die geordnete Empfangnahme und Bearbeitung der Sendung - bei Bedarf etwa auch durch Herstellung von Ausdrucken - mit Hilfe der vom Empfänger für solche Zwecke regelmäßig verwendeten und nach seinen Vorstellungen gesicherten Einrichtungen zu ermöglichen, und geht davon aus, dass dem eine Abwesenheit von der dafür verwendeten Abgabestelle gemäß (jetzt) § 2 Z 4 ZustG in der Regel entgegensteht. Schützenswert sind nach der zitierten Stelle in der Regierungsvorlage zum Abgabensicherungsgesetz 2007 und nach allgemeinem Verständnis etwa Urlaubszeiten des Empfängers, die auch nicht mit täglichem Prüfen möglicher Zustellungen aus der Ferne belastet sein sollen (vgl. in diesem Sinn Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2, § 1 ZustG, Rz 30/2, zur elektronischen Zustellung nach dem dritten Abschnitt des ZustG). Dass Letzteres an Fremdgeräten oder eigenen mobilen Kleingeräten möglich wäre, wird mit der Annahme eines Hindernisses im Sinne des § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO bei Beachtung des Gesetzeszwecks meist vereinbar sein (vgl. wohl in einem ähnlichen Sinn nun auch § 35 Abs. 7 Z 2 ZustG i.d.F. des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40). Eine gewisse Verzögerung der Zustellwirkung und den mit der Feststellung ihrer Voraussetzungen verbundenen Verfahrensaufwand nimmt das Gesetz in solchen Fällen in Kauf."
Das BFG ersucht das Finanzamt Österreich um Vorlage eines konkreten Nachweises über den Zeitpunkt des Einlangens der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2019 in der Databox des Beschwerdeführers bei FinanzOnline.
Das BFG ersucht den Beschwerdeführer, zu der vom Finanzamt Österreich im Vorlagebericht vorgebrachten verspäteten Einbringung seines Vorlageantrages am Stellung zu
nehmen bzw. seine allfällige Abwesenheit von der Abgabestelle (insbesondere am ) im Sinne des dritten Satzes des § 98 Abs. 2 BAO vorzubringen und nachzuweisen.
Für (schriftliche) Antworten der beiden Streitparteien auf den vorliegenden Vorhalt ist als Termin der vorgemerkt. …"

Das Finanzamt Österreich beantwortete den vorgenannten Vorhalt des BFG mit Schreiben vom folgendermaßen: "anbei ermitteln wir Ihnen einen Screenshot aus unserem System aus dem hervorgeht, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2019 am erfolgte."
Der Bf. brachte keine Stellungnahme zum Vorhalt des ein.

Das BFG hielt dem Bf. mit Schreiben vom die Antwort des Finanzamtes Österreich zur Wahrung des Parteiengehöres des Bf. vor (Zustellung am , dem ersten Tag der Abholfrist des bei der Post hinterlegten Dokumentes). Wenn der Bf. eine Stellungnahme hierzu einbringen wolle, dann bitte bis zum .
Der Bf. brachte keine Stellungnahme hierzu beim BFG ein.

Erwägungen:

Sachverhalt:

Über die Beschwerde des Bf. vom entschied das Finanzamt Österreich mit der als Zweitschrift aktenkundigen, mit datierten Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2019. Es gab diesbezüglich keine Beschwerdevorentscheidung vom .

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde an diesem Tag in die FinanzOnline-Databox des Bf. eingebracht.

Der Bf. war nicht von der Abgabestelle abwesend.

Der Bf. brachte den Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO gegen die vorgenannte Beschwerdevorentscheidung (=Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht) am über FinanzOnline ein.

Beweiswürdigung:

Die Datierung der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2019 mit und nicht mit geht aus der Aktenlage hervor. In dem auch an den Bf. gerichteten Vorhalt des wurde der als Datierung der Beschwerdevorentscheidung und Datum der Erstellung der Amtssignatur angeführt. Auch die dem Bf. mit Schreiben vom übermittelte Stellungnahme des Finanzamtes Österreich erfolgte auf Basis der Datierung der Beschwerdevorentscheidung mit . Der Bf. hat nichts vorgebracht, was für die Datierung der Beschwerdevorentscheidung mit laut seinen Ausführungen im Vorlageantrag spräche.

Die Tatsache der Einbringung der Beschwerdevorentscheidung in die FinanzOnline-Databox ist aufgrund der Erhebung des Vorlageantrages zweifellos gegeben.

Der von der belangten Behörde übermittelte Screenshot, welcher dem Bf. mit dem Schreiben des zugegangen ist, weist als Zustellungsdatum der Beschwerdevorentscheidung den aus. Es bestehen aus folgendem Grund keine Zweifel an der Einbringung der Beschwerdevorentscheidung vom an diesem Tag in die FinanzOnline-Databox des Bf.: Der Zeitstempel der Amtssignatur auf der Beschwerdevorentscheidung lautet: 2023-06-20T18:08:29+02:00. Dies bedeutet, dass die Amtssignierung des Dokumentes am um 18:08:29 Uhr Ortszeit erfolgt ist und dass die Ortszeit (mitteleuropäische Sommerzeit) zwei Stunden vor der UTC (koordinierte Welt-Zeit; früher: Greenwich Meantime) liegt. Die Einbringung des amtssignierten Dokumentes in die Databox des FinanzOnline-Teilnehmers erfolgt im Regelfall kurz nach der Amtssignierung. In freier Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO wird hier dem höchstwahrscheinlichen Ablauf der Geschehnisse der Vorzug vor Alternativvarianten gegeben und das Einbringen der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2019 vom am in die FinanzOnline-Databox des Bf. als Sachverhalt festgestellt.

Der Bf. hat trotz Aufforderung im Vorhalt des eine allfällige Abwesenheit von der Abgabestelle (insbesondere am ) im Sinne des dritten Satzes des § 98 Abs. 2 BAO vorzubringen und nachzuweisen, diesbezüglich nichts vorgebracht.

Die Einbringung des Vorlageantrages über FinanzOnline am entspricht der Aktenlage und ist nicht strittig.

Rechtliche Würdigung:

§ 264 Abs. 1 Satz 1 BAO bestimmt: "Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag)."

Der Beginn des Laufes der Frist ist gemäß § 264 Abs. 1 BAO die Bekanntgabe der Beschwerde-vorentscheidung. Die Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung erfolgte im vorliegenden Fall elektronisch, wofür § 98 Abs. 2 BAO folgende Regelungen vorsieht: "Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Die FinanzOnline-Databox des Bf. liegt im elektronischen Verfügungsbereich des Bf., weshalb die Bekanntgabe und Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am erfolgte. Abwesenheiten von der Abgabestelle wurden keine festgestellt.

Die einmonatige Frist zur Stellung des Vorlageantrages (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gemäß § 264 BAO) begann am Dienstag, zu laufen und ist am Donnerstag, um 24:00 Uhr abgelaufen. Somit erfolgte die Einbringung des Vorlageantrages verspätet und nicht fristgerecht. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

§ 260 Abs. 1 BAO bestimmt: "Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."

Dem BFG steht als Verwaltungsgericht nicht die Entscheidungsform der Beschwerdevorentscheidung zur Verfügung, wie auch aus § 269 Abs. 1 lit. b BAO hervorgeht, sodass das BFG hier mit Beschluss vorzugehen hat (vgl. mit demselben Ergebnis: Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 264 BAO, Rz 14).

Der Bf. hat im Vorlageantrag die Entscheidung durch einen Senat gemäß § 272 BAO beantragt. § 272 Abs. 1 BAO geht jedoch nur "für die Erledigung von Beschwerden" von der Möglichkeit der Entscheidung durch einen Senat aus. Die gegenständliche Beschwerde vom ist abschließend und rechtskräftig durch die gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom erledigt, weil gemäß § 264 Abs. 3 BAO nur ein rechtzeitig eingebrachter Vorlageantrag bewirkt, dass die Beschwerde (Bescheidbeschwerde) wiederum als unerledigt gilt.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht; hier dem Bundesfinanzgericht als Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). Da für die Zurückweisung von Vorlageanträgen keine Entscheidung durch den Senat vorgesehen ist, muss die Zurückweisung des Vorlageantrages nach der allgemeinen Regelung des Art. 135 Abs. 1 Satz 1 B-VG durch den Einzelrichter erfolgen.

Zur (Un)Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG).

Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. ; ; ; ; , RNr. 10).

Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung) sind keine Rechtsfragen, weshalb diesbezüglich die Revision an den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zulässig ist (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 269 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 129 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 135 Abs. 1 Satz 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104164.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at