Berechnung des Kindermehrbetrages gem § 33 Abs. 7 EStG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***USt*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 17: Mai 2022 abgeändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf.) hat die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2021 am elektronisch eingereicht. Der Einkommensteuerbescheid 2021 vom erging in der Folge erklärungsgemäß.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wendet der Bf. ein, er wünsche eine Überprüfung des Einkommensteuerbescheides 2021 da der Kinderfreibetrag für 5 Kinder und das Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht abgerechnet worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2021 abgeändert, da bei der belangten Behörde neue zu berücksichtigende Lohnzettel eingelangt waren. Zum Beschwerdebegehren wurde in der Begründung wie folgt ausgeführt:
"Mit der Einführung des Familienbonus Plus ab dem Jahr 2019 wurde der Kinderfreibetrag abgeschafft. Er konnte letztmalig für das Jahr 2018 geltend gemacht werden. Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der Ihre Steuerlast direkt reduziert. Die durch den Familienbonus Plus reduzierte Einkommensteuer kann niemals unter null fallen.
Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wurden antragsgemäß in Ansatz gebracht. Jedoch hat Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt (§ 62 Einkommensteuergesetz 1988). […]"
Am beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Nach einem Ergänzungsersuchen der belangten Behörde hält der Bf. im elektronischen Antwortschreiben vom an seinem Vorbringen fest, dass der Kindermehrbetrag nicht rechtmäßig abgerechnet worden sei. Hinsichtlich Pendlerpauschale und Pendlereuro wurde das Beschwerdebegehren zurückgenommen.
Der Akt wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ***1*** beantragt den Kindermehrbetrag für seine 5 Kinder ***X***, geb. am ***Datum1***, ***Y***, geb. am ***Datum2***, ***Z***, geb. ***Datum3***
***A***, geb. ***Datum4***, ***2***, geb. ***Datum5***.
Das Einkommen der Ehegattin ***3***, geb. am ***Datum6*** betrug im Jahr 2021 € 3.599,85.
Laut Beschwerdevorentscheidung zum Einkommensteuerbescheid 2021 vom betrug das Einkommen des Bf. € 16.357,22, die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge demnach € 1.071,44.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Abrechnung des Kindermehrbetrages für die 5 Kinder des Beschwerdeführers.
§ 33 Abs. 7 EStG 1988 lautete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wie folgt:
"Ergibt sich nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
1. Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten.
2. Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Abs. 3a Z 2 ergibt.
3. Ein Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden."
Voraussetzung für die Erstattung ist demnach u.a., dass die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 250,00 € beträgt; bei Vorhandensein von mehreren Kindern wird dieser Betrag entsprechend vervielfacht (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom, EStG16, § 33 Rz 107).
Laut Beschwerdevorentscheidung beträgt die Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge 1.071,44 €. Maximal erstattungsfähig sind 1.250,00 € (fünf Kinder x 250,00 €). Der Kindermehrbetrag beträgt somit im Jahr 2021 € 178,56.
5 Kinder á € 250,00 € 1.250,00
abzüglich Steuer vor Abzug der Absetzbeträge € 1.071,44
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Kindermehrbetrag 2021 € 178,56
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass der Kindermehrbetrag seitens der belangten Behörde falsch berechnet wurde, geht daher ins Leere.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für die Erstattung des Kindermehrbetrages sind im Gesetz eindeutig geregelt. Angesichts der eindeutigen Rechtslage liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101811.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at