Säumniszuschlag, keine Anrechnung von sonstigen Gutschriften auf die festgesetzten Ratenzahlungen
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/7100943/2024-RS1 | Sonstige Gutschriften vermindern zwar den Rückstand, dürfen aber weder in die zu leistenden Raten noch auf die nicht in die Zahlungserleichterung einbezogenen Abgaben angerechnet werden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Jagersberger Steuerberatungs GmbH, Johannesgasse 5 Tür 1, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer N-1, betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 232,32 fest, da die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2023 mit einem Betrag von € 11.615,86 nicht fristgerecht entrichtet worden sei, weil die bewilligte Zahlungserleichterung durch Terminverlust erloschen oder aufgrund eines Vollstreckungsbescheides außer Kraft getreten sei.
---//---
In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Beschwerdeführer (Bf.) ein, dass die Vorschreibung des Säumniszuschlages nicht nachvollziehbar sei, da die Einkommensteuervorauszahlungen 07-09/2023 im Rahmen des mit Zahlungserleichterungsbescheid vom gewährten Zahlungsplanes enthalten gewesen sei und er diesen Zahlungsplan stets pünktlich eingehalten habe.
---//---
Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:
Werde eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so trete mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß § 212 und § 217 BAO hinausgeschoben werde.
Im konkreten Fall sei am 24.04.4023 ein Antrag auf Zahlungserleichterung eingebracht worden, der mit Bescheid vom bewilligt worden sei.
Die am fällig gewordene Rate von € 26.770,00 sei nur mit dem verminderten Betrag von € 22.770,00 bezahlt worden. Das scheinbar anteilig in Abzug gebrachte Guthaben von € 4.268,14, das mit Stichtag am Finanzamtskonto ausgewiesen gewesen sei, habe faktisch nicht bestanden, da die in der Zahlungserleichterung vom eingebunden gewesene Einkommensteuervorauszahlung (EKZ) 07-09/2023 in Höhe von € 55.673,00 bereits am fällig gewesen sei. Der Umstand, dass die EKZ 07-09/2023 erst am am Abgabenkonto gebucht worden sei, sei ohne Bedeutung.
Da statt der am fälligen Rate von € 26.770,00 nur € 22.770,00 bezahlt worden seien, sei die bewilligte Zahlungserleichterung zu Recht durch Terminverlust erloschen und der mit Bescheid vom festgesetzte erste Säumniszuschlag in Höhe von € 232,32 für die verspätete Zahlung der EKZ 07-09/2023 rechtmäßig.
---//---
Der Bf. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass der Begründung der Beschwerdevorentscheidung nicht gefolgt werden könne. Außerdem weise er darauf hin, dass die zum Säumniszuschlag führende Verbuchung der EKZ 07-09/2023 in Höhe von € 55.673,00 mit Buchung vom um € 17.019,00 reduziert worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Buchung habe zum sogar ein noch höheres Guthaben bestanden. Auch dieser Umstand sei im Rahmen der Ermessensübung nicht berücksichtigt worden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom wurde dem Zahlungserleichterungsansuchen des Bf. vom stattgegeben und für den in Höhe von € 25.259,38 aushaftenden Abgabenrückstand (Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2021) samt den bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastende EKZ von € 133.288,00 (04-06/2023 und 07-09/2023) folgende Ratenzahlungen bewilligt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rate | Zahlungstermin | Betrag in € |
1. | 26.832,52 | |
2. | 26.770,00 | |
3. | 26.770,00 | |
4. | 26.770,00 | |
5. | 26.770,00 | |
6. | 24.634,86 | |
Summe | 158.547,38 |
Folgende Ratenzahlungen wurden geleistet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rate | entrichtet am | Betrag in € |
1. | 26.832,52 | |
2. | 26.770,00 | |
3. | 26.770,00 | |
4. | 26.770,00 | |
5. | 22.770,00 | |
6. | 24.634,86 | |
Summe | 154.547,38 |
Am wurde die EKZ 07-09/2023 von € 55.673,00 um € 17.019,00 antragsgemäß reduziert, wodurch sich auf dem Abgabenkonto ein aushaftender Saldo von € 11.615,86 (restliche EKZ 07-09/2023) ergab.
Aufgrund der am nicht in voller Höhe geleisteten Zahlung (€ 22.770,00 anstatt € 26.770,00) erging seitens des Finanzamtes am ein Rückstandsausweis an EKZ 07-09/2023 in Höhe von € 11.615,86.
Dieser Betrag wurde der Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung des angefochtenen Säumniszuschlages vom zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den elektronischen Akt des Finanzamtes sowie das damit im Einklang stehende Vorbringen des Bf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschulden insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen gemäß § 230 Abs. 5 BAO während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.
Aus § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 5 BAO ergibt sich, dass bei Bewilligung der Zahlungserleichterung für die Dauer des Zahlungsaufschubes keine Säumniszuschlagsansprüche entstehen (Ritz, BAO6, § 217 Rz 23), weshalb zunächst aufgrund der Bewilligung des am eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens mit Bescheid vom keine Säumniszuschläge für die EVZ 04-06/2023 in Höhe von € 77.615,00 sowie die EVZ 07-09/2023 von € 55.673,00 verwirkt wurden.
Da allerdings die laut Zahlungsplan am in Höhe von € 26.770,00 fällige 5. Rate entgegen dem Vorbringen des Bf. mit einem Betrag von € 22.770,00 zwar rechtzeitig, aber in zu geringer Höhe entrichtet wurde, trat Terminverlust ein. Diese Folge wurde dem Bf. auch mit dem Bewilligungsbescheid betreffend die beantragte Zahlungserleichterung bekanntgegeben, wonach ein Terminverlust unter anderem dann eintritt, wenn auch nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate unterbleibt.
Zahlungserleichterungen erlöschen zwar durch den Eintritt von Terminverlusten gemäß § 230 Abs. 5 BAO, allerdings gilt der Zahlungsaufschub iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises als beendet (Ritz, BAO6, § 217 Rz 24).
Im gegenständlichen Fall endete der mit dem Bescheid vom gewährte Zahlungsaufschub somit mit dem am ausgestellten Rückstandsausweis, weshalb gemäß § 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig waren und aufgrund des Wegfalls der Hemmung der Einbringung iSd § 217 Abs. 4 BAO der angefochtene Säumniszuschlag im Zeitpunkt der Beendigung des Zahlungsaufschubes verwirkt wurde.
Dem Einwand des Bf., dass die Reduktion der EVZ 07-09/2023 um € 17.019,00 im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen sei, ist zu entgegnen, dass der Säumniszuschlag kraft Gesetzes entsteht und sich sohin als eine objektive Säumnisfolge darstellt. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen - unter Ausschaltung jedweden Ermessens - verpflichtet ().
Allerdings dürfen Verminderungen der Bemessungsgrundlage - außerhalb einer Ermessensentscheidung - nicht unberücksichtigt bleiben, da § 217 Abs. 8 BAO eine nachträgliche Herabsetzung von Säumniszuschlägen vorsieht, die nunmehr von Amts wegen zu erfolgen hat ().
Im gegenständlichen Fall bedurfte es aber gar keiner nachträglichen Herabsetzung, da die Gutschrift von € 17.019,00 ohnehin durch die kontokorrentmäßige Gebarung auf dem Abgabenkonto den Abgabenrückstand von € 28.634,86 auf € 11.615,86 bereits vor Verwirkung des Säumniszuschlages verminderte, weshalb auch nur dieser Betrag der Berechnung des Säumniszuschlages zugrunde lag.
Auch ist die Nichtanrechnung von Gutschriften, die nicht unmittelbar Folge einer Zahlung sind, aus dem Bewilligungsbescheid betreffend Ratenzahlung ersichtlich, worin der Bf. ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass diese Gutschriften zwar den Rückstand vermindern, aber weder auf die zu leistenden Raten noch auf die nicht in die Zahlungserleichterung einbezogenen Abgaben angerechnet werden dürfen.
Die Einwendungen des Bf. gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag hier nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100943.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at