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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.04.2024, RV/4100135/2023

Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde wegen Verspätung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, dieses vertreten durch Mag. ***AV***, vom betreffend Einkommensteuer 2019, ergangen zu Steuernummer ***BF1StNr1***, den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte mit Datum die Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer und machte in der eingebrachten Erklärung ua. Sonderausgaben (Versicherungsprämien € 2.286,96) geltend.

Da der Bf bereits am dem Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer von Dividenden und Zinsen (Form 84) zur Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte und in der Steuererklärung selbst keine entsprechenden Einkünfte offengelegt wurden, wurde der Bf mit Vorhalt vom ersucht, der Behörde geeignete Unterlagen für die Klärung des steuerlichen Sachverhaltes und Ermittlung der Einkünfte vorzulegen.

Nach Prüfung der Unterlagen setzte die Behörde im nunmehr bekämpften Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Ausschüttung des Liquidationserlöses der Schweizer Firma ***X*** AG iHv CHF 31.234,85 [= EUR 28.974,28] im Jahr 2019 unter Anrechnung der Schweizer Verrechnungssteuer iHv CHF 4.685,23 [= EUR 4.346,14]) fest.

Dieser Bescheid wurde dem Bf über FinanzOnline durch Einspeisung in dessen Databox zugestellt. Dies geschah am , 00:41 Uhr.

In der mit Datum gegen diesen Bescheid im Wege von FinanzOnline eingebrachten Beschwerde führt der Bf aus, dass der nunmehr bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2019 elektronisch zugestellt worden sei, obwohl die Zustellung vorhergehender finanzamtlicher Bescheide im Postweg erfolgt sei. Die Behörde habe ihm auch mündlich zugesichert, dass sie den nämlichen Bescheid schriftlich zustellen werde. Erst bei verspäteter Nachsicht in seinem elektronischen Steuerakt habe er feststellen müssen, dass bereits im November 2021 der bekämpfte Steuerbescheid ergangen sei. Er (Bf) habe auch keine Benachrichtigung in Form einer Email über eine elektronische Bescheidausfertigung erhalten. Aus diesem Grunde sei ihm die fristgerechte Einreichung eines Rechtsmittels nicht möglich gewesen.

Inhaltlich wandte der Bf ein, dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid fehlerhaft sei, zumal die Bemessungsgrundlage unrichtig ermittelt und dem Zuflussprinzip nicht Rechnung getragen worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Behörde die Bescheidbeschwerde gemäß § 260 BAO als verspätet zurück. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte wiederum durch Einspeisung in die Databox.

In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt ua. aus, dass behördliche Erledigungen, wie etwa Abgabenbescheide gemäß § 97 Abs. 1 BAO durch Bekanntgabe wirksam werden; diese erfolge bei schriftlichen Erledigungen regelmäßig durch Zustellung. Gemäß § 5b der auf Grundlage des § 97 Abs. 3 BAO erlassenen Finanz Online-Verordnung 2006 idgF (FOnV) würden die Abgabenbehörden, nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten, Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von Finanz Online sind, elektronisch vorzunehmen. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO würden elektronisch zugestellte Dokumente dann als zugestellt gelten, sobald diese in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Der Zeitpunkt, an dem die übermittelten Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des (angesprochenen) Empfängers gelangen korrespondiere mit dem Zeitpunkt der Einbringung der (übermittelten) Daten in dessen Databox. Das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Teilnehmer, beispielsweise durch ein Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides, sei in Bezug auf die Rechtswirksamkeit einer Zustellung irrelevant.

Dass der Bf Zugang zu Finanz Online und der Databox gehabt habe, ergäbe sich schon aus dem Umstand, dass dieser vor der Bescheiderlassung die Vorhaltzustellung am via Databox erhalten habe und auch die diesbezügliche Vorhaltbeantwortung am via Finanz Online eingebracht habe. Ebenso komme es für die (Feststellung des Zeitpunktes einer) elektronische(n) Zustellung auf das Datum der allenfalls nach § 5b Abs. 2 FOnV 2006 erfolgten (zusätzlichen) abgabenbehördlichen Information des Teilnehmers darüber, nicht an. Auch dann, wenn eine solche zusätzliche Information des Empfängers über die erfolgte Zustellung überhaupt unterblieben sei, beeinträchtige derartiges nicht die Zustellwirkung. Einer solchen (zusätzlichen) Mitteilung sei ein reiner Service-Charakter beizumessen.

Schlussendlich führte die Behörde in der Bescheidbegründung aus, es sei richtig, dass der Bf von der Abgabenbehörde kurz vor Bescheidzustellung telefonisch am über die demnächst ergehende Entscheidung betreffend Erstattung der Kapitalertragsteuer informiert worden sei. Der mündlichen Zusicherung der Zustellung einer schriftlichen Erledigung sei entsprochen worden und könne aus diesem Umstand keine Verfehlung der Abgabenbehörde festgestellt werden.

Mit Datum beantragte der Bf über FinanzOnline die Vorlage seiner Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht.

In seinem Vorlageantrag hielt der Bf mitunter wörtlich fest:

"(..) Bei neuerlicher Durchsicht meiner schriftlich vorliegenden Finanzamtsunterlagen habe ich festgestellt, dass anlässlich eines persönlichen Termins beim Finanzamt ***FA1*** am um 08:40, Bearbeitungsnummer ***1*** Terminservice des Finanzamtes, zur Klärung von Steuerfragen vorgesprochen habe. Anlässlich dieses Termins wurden mir von der sehr freundlichen Sachbearbeiterin am Schalter vorgeschlagen, meine gesamten Finanzamtsangelegenheiten der Einfachheit halber wegen meiner Gehbehinderung künftig über Finanz Online abzuwickeln. Ich war damit gerne einverstanden, weil ich im August 2021 auch schon eine Handy-Signatur von meinen Behinderten-Anträgen genutzt hatte. Ich wusste jedoch nicht, dass man im Finanz-Online ankreuzen muss, dass man per E-Mail verständigt werden will, wenn die Behörde eine Nachricht oder gar einen Bescheid in die so genannte Databox stellt. Weder die freundliche Dame am Schalter des Finanzamts ***FA1*** noch ich selbst haben diesen Sachverhalt beachtet bzw. davon gewusst. Aus den angeführten Gründen konnte ich nicht wissen, dass mir der Einkommensteuerbescheid 2019 am in meine Dropbox rechtswirksam zugestellt wurde und eine postalische Zustellung des Bescheids auf Grund der neuen Gesetzeslage nicht mehr erforderlich sei. Erst nach telefonischer Nachfrage beim Finanzamt ***FA1*** im Jänner 2022 wurde mir von einem Team-Mitarbeiter des Finanzamtes ***FA1*** mitgeteilt, dass bereits im November 2019 ein elektronischer Bescheid an mich ergangen ist und ich diesen Bescheid im Finanz-online ansehen und ausdrucken kann. (..)"

Das Finanzamt legte die gegenständliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vor.

In ihrem Vorlagebericht hielt die Behörde zum Punkt "Stellungnahme" folgendes fest:

"Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 98 Rz. 4). Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Erläuterungen (270 BlgNR 23. GP 13) zu § 98 Abs. 2 BAO, woraufschon der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. ).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 98 Rz. 4; mwN).

Nach § 5b FOnV 2006 bestehen die Möglichkeiten, sich nach Angabe einer elektronischen Adresse von der elektronischen Zustellung informieren zu lassen (Abs. 2) oder auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten (Abs. 3).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde (§ 262 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO. 6. Auflage, § 245 Tz 4). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher in der Regel am Tag von dessen Zustellung zu laufen. Für die Fristberechnung (insbesondere für das Fristende) gelten § 108 Abs. 2 und 3 sowie 4 BAO. Die Tage des Postlaufes werden nicht in die Frist eingerechnet (siehe Ritz, BAO 5, § 245, Rz 1ff).

Der Einkommensteuerbescheid 2019 ist am mangels Verzicht auf die elektronische Form der Zustellung in die Databox und somit in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf gelangt und damit rechtswirksam zugestellt worden. Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Auf das tatsächliche Öffnen und Lesen des Inhaltes der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer kommt es nicht an. Der Bf ist Teilnehmer von FinanzOnline geworden und hatte Zugang zur Databox.

Die Frist zur Einbringung der Beschwerde innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides endete daher am Montag . Die Beschwerdefrist war daher zum Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde am bereits abgelaufen und die Einbringung der Beschwerde als verspätet zu beurteilen.

Die Abgabenbehörde beantragt daher die Abweisung der Beschwerde als unbegründet."

2. Das Gericht nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an

Der bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2019 erging am und wurde am , 00:41 Uhr, in die Databox des Bf eingespeist. Ab diesem Zeitpunkt stand der Bescheid dem Bf zur Abfrage bereit. Die Frist für die Einbringung einer Bescheidbeschwerde begann daher am zu laufen und endete - der fiel auf einen Sonntag und war zudem ein gesetzlicher Feiertag - am (Montag).

Der Bf brachte mit Datum via FinanzOnline eine Bescheidbeschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ein.

Der Bf war im strittigen Zeitraum Teilnehmer am FinanzOnline. Aktenkundig ist, dass der Bf bereits die Beantwortung des am ergangenen finanzamtlichen Vorhaltes im elektronischen Wege, also via FinanzOnline, unter Beischluss von sachdienlichen Dokumenten (hochgeladenen als Attachment) am erfolgte.

Dass die Bf die Möglichkeit der elektronischen Zustellung nicht abgewählt hat, ergibt sich aus den FON-Daten (Grunddatenverwaltung: "Elektronische Zustellung Eigene: Ja").

3. Beweiswürdigung

Die Entscheidung des Gerichtes basiert auf die aktenkundigen Sachverhaltsfeststellungen sowie auf dem schriftlich erstatteten Vorbringen der Verfahrensparteien.

4. Rechtliche Beurteilung

§ 243 BAO regelt: "Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist."

Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Nach § 93 Abs 4 BAO wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt, wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist enthält oder er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt.

Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.

Gemäß § 97 Abs 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs 3 zweiter Satz BAO ist die FinanzOnline-Verordnung 2006.

Nach § 5b Abs 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Gemäß § 5b Abs 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 hat jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmenden in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung.

§ 5b Abs 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 sieht für andere Teilnehmer als bestimmte Unternehmer in FinanzOnline die Möglichkeit des Verzichtes auf die elektronische Form der Zustellung vor. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.

§ 98 Abs 2 BAO sieht vor: "Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Im vorliegenden Fall begann die einmonatige Frist zur Einbringung der Beschwerde begann am zu laufen. Das ist jener Zeitpunkt an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs 2 BAO als zugestellt gelten). Bei FinanzOnline ist dies der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 98 Rn 4 mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter ).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (siehe Ritz/Koran, BAO7 § 98 Rn 4 und die dort angeführte Judikatur). Auch das Ausbleiben einer Mitteilung an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers berührt nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox. So spricht auch § 5b Abs 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 von der E-Mailadresse, um über die elektronische "Zustellung" informiert zu werden, womit verdeutlicht wird, dass der allfälligen Informations-E-Mail die wirksame Zustellung bereits vorausgegangen ist (so auch ). Die zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist.

Dass der Bf im Zustellungszeitpunkt ortabwesend gewesen wäre wurde nicht behauptet.

Die Einwände des Bf vermögen allesamt nicht zu tragen. Selbst wenn Vorbescheide im postalischen Wege zugestellt worden sein sollten, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Bf seit August 2021 am FinanzOnline Verfahren teilnimmt und sich damit einverstanden erklärt hat, die Kommunikation mit der Finanzbehörde im elektronischen Wege (FinanzOnline) durchzuführen. Diese beinhaltet eben auch die elektronische Zustellung von Abgabenbescheiden. Dass in einem derartigen Fall eine erhöhte Aufmerksamkeit eines FinanzOnline Teilnehmers erforderlich ist und dieser in regelmäßigen Abständen seine Databox auf neue Eingänge zu kontrollieren hat, ist selbstredend und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Annehmlichkeit des elektronischen Verkehrs mit der Abgabenbehörde samt dem Vorhandensein einer sicheren elektronischen Umgebung (Databox) verpflichtet den Abgabepflichtigen zu einer angemessenen Sorgfalt in Bezug auf die Kontrolle der an ihn gerichteten Behördenpost.

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 wurde unstrittig erst am im elektronischen Wege eingebracht. Damit gilt diese als verspätet.

Vom Verwaltungsgericht sind nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerden mit Beschluss zurückzuweisen (§ 260 Abs 1 lit b BAO). Über das materielle Vorbringen hatte das Bundesfinanzgericht nicht abzusprechen.

Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der FinanzOnline Verordnung 2006 sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, sind die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100135.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at