Sicherstellung einer Geldstrafe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Lang in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Prochaska Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Kärntner Ring 14/2, über die Beschwerde vom gegen den Sicherstellungsauftrag des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl ***1***, betreffend die Sicherstellung von Abgabenansprüchen zu Recht erkannt:
1.
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Es wird die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche angeordnet:
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Abgabenart | Betrag in Euro |
Geldstrafe (0ZS) | 10.000,00 |
Kosten (1ZN) | 500,00 |
Summe: | 10.500,00 |
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2.
Die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom , Zlen. ***1***, wird ersatzlos aufgehoben.
3.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Zu Spruchpunkt 1.:
Mit Bescheid des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl ***1***, wurde gemäß §§ 172 und 185 Abs.5 Finanzstrafgesetz (FinStrG) iVm § 232 Bundesabgabenordnung (BAO) in das Vermögen des Beschwerdeführers (Bf) die Sicherstellung einer Geldstrafe in Höhe von € 50.000,00 und von Kosten in der Höhe von € 500,00 angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Strafverfügung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer ***1***, über den Beschuldigten wegen der Verletzung von Verpflichtungen im Barmittelverkehr gemäß § 48b FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 50.000,00 verhängt worden sei, die zu ersetzenden Kosten wurden mit € 500,00,00 festgesetzt. Der Bf habe vorsätzlich entgegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1889/2005 (Abl. Nr. L 284 vom S 6-21) Barmittel in Höhe von EUR 258.800.-und USD 347.900,-- am bei seiner Einreise in die Europäische Union über den Grenzübergang ***4*** (Polen) verbracht, ohne eine Anmeldung dafür abzugeben. Um einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Strafe zu begegnen, kann die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit einen Sicherstellungsauftrag erlassen. Die Erschwerung der Einbringung der Abgabe sei zu befürchten, weil die Begründung eines Hauptwohnsitzes in Wien einer etwaigen Auswanderungsabsicht nicht entgegensteht und eine Verbringung der Barmittel aus der Europäischen Union nicht ausgeschlossen werden kann. Weiters bestünde wegen der wiederholten Mängel bei der Barmittelanmeldung Grund zur Annahme, dass sich der Bf der Vollstreckung der festgesetzten Geldstrafe und der Kosten zu entziehen trachten wird. Der Bescheid sei im Interesse der Sicherung der Abgabenansprüche des Bundes zu erlassen gewesen.
In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Der Bf sei seit März 2022 in Österreich aufrecht gemeldet und bereits längere Zeit in Österreich aufhältig. Dem Verhalten des Bf sei keinerlei Auswanderungsabsicht zu entnehmen. Es liege eine Diskriminierung des Bf als Ausländer vor. Der Bf verfüge zudem über ausreichend Vermögen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom , wurde über die eingebrachte Beschwerde gemäß § 263 BAO entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom wurde beantragt, die Beschwerde des Bf vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschuldigte, geboren am ***2*** in ***3***, ist verheiratet, Vater von vier Kindern und erlangte Hochschulabschlüsse in den Bereichen Marketing (Bachelor), Public service specialization (Master) und Private law (Master). Er ist Geschäftsführer mehrerer international tätiger Unternehmen.
Am reiste der Beschuldigte auf dem Landweg von der Ukraine über den Grenzübergang ***4*** nach Polen, somit in die Europäische Union mit EUR 258.800,00 und USD 347.900,00 ein. Der Anmeldepflicht für Barmittel von EUR 10.000,00 oder mehr (bzw. dem Gegenwert in anderen Währungen) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 bei der Einreise in die Europäische Union kam der Beschuldigte nicht nach.
Am brachte der damalige Rechtsvertreter des Beschuldigten ***5*** eine schriftliche Barmittelerklärung bei der Zollstelle Wien des Zollamtes Österreich ein. In dieser Barmittelerklärung wurden Barmittel in Höhe von EUR 250.000,00 und USD 250.000,00, welche der Beschuldigte von der Ukraine über Polen, Slowakei und Tschechien nach Wien verbracht haben soll, erklärt. Das Formular wurde vom Rechtsanwalt des Beschuldigten ausgefüllt. Der Geburtsort wurde unrichtigerweise mit Ukraine angegeben, der Grenzübergang mit Tschechien, Slowakei, Polen angegeben und die Unterschrift des Beschuldigten in das Unterschriftsfeld kopiert.
Am meldete der Beschuldigte in Anwesenheit seines Rechtsvertreters ***6*** von der Kanzlei ***7*** vor dem Zollamt Österreich zusätzlich zum bereits schriftlich angemeldeten Bargeld weitere USD 50.000,00 durch mündliche Erklärung an. Anschließend nahm der Beschuldigte die in Stapel - teilweise mit Gummiringen, teilweise mit Banderole - gebündelten Geldscheine aus seinem Rucksack und übergab das Geld, in Summe EUR 250.000 und USD 300.00,00, den anwesenden Beamten.
Anschließend wurde dem Beschuldigten eröffnet, dass nun der Rucksack kontrolliert werde und er wurde aufgefordert, den Rucksack zu leeren. Dabei kamen weitere EUR 8.800,00 und USD 47.000,00 zum Vorschein.
Der Beschuldigte erklärte dazu, seinem Rechtsvertreter den Betrag von EUR 250.000,00 und USD 250.000,00 genannt zu haben. Erst als er das Geld gepackt habe, hat er festgestellt, dass es mehr ist.
Mit Strafverfügung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom wurde der Bf für schuldig befunden, vorsätzlich entgegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1889/2005 (Abl. Nr. L 284 vom S 6-21) Barmittel in Höhe von EUR 258.800.-und USD 347.900,-- am bei seiner Einreise in die Europäische Union über den Grenzübergang ***4*** (Polen) verbracht zu haben, ohne eine Anmeldung dafür abzugeben. Er habe hiedurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Verletzung von Verpflichtungen im Barmittelverkehr nach § 48b Abs.1 FinStrG begangen. Über den Bf wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 50.000,00 verhängt, die Kosten wurden mit € 500,00 festgesetzt.
Gegen diese Strafverfügung hat der Bf mit Eingabe vom Einspruch erhoben.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere die abgegebene Barmittelerklärung vom und die Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen vom . Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.
Rechtslage:
Zu Spruchpunkt 1. (Sicherstellungsauftrag):
Gemäß § 172 Abs.1 FinStrG obliegt den Finanzstrafbehörden die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß Abs.2 leg. cit. darf ein Sicherstellungsauftrag erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs.3 und § 83 Abs.3) erlassen werden.
Gemäß § 185 Abs.5 FinStrG obliegt den Finanzstrafbehörden die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Kosten. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. § 172 gilt entsprechend.
Gemäß § 48b Abs. 1 FinStrG macht sich der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. wird die Tat mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 100.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 10.000 Euro beträgt.
Gemäß § 5 Abs. 2 FinStrG gilt ein Finanzvergehen als im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist bzw. nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es von einem österreichischen Staatsangehörigen im Ausland begangen ..., gilt es als im Inland begangen.
Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Gemäß § 232 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.
Gemäß Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 müssen Personen, die in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen und Barmittel im Wert von EUR 10.000,00 oder mehr mit sich führen, diesen Barmittelbetrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen, anmelden und ihnen die Barmittel für eine Kontrolle zur Verfügung stellen.
Der Beschuldigte ist am auf dem Landweg von der Ukraine über den Grenzübergang ***4*** nach Polen, somit in die Europäische Union, eingereist und führte dabei EUR 258.800,00 und USD 347.900,00 mit sich. Der objektive Tatbestand des § 48b Abs.1 Z.1 FinStrG ist daher unzweifelhaft erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite ist zu bemerken, dass der Verdacht eines vorsätzlichen Handelns vorliegt.
Zur "Selbstanzeige" gemäß § 29 FinStrG:
Die Selbstanzeige ist ihrem Wesen nach ein persönlicher Strafaufhebungsgrund (Tannert/Kotschnigg FinStrG § 29 Rz. 14). Eine strafbefreiende Selbstanzeige erfordert die Darlegung der Verfehlung. Die Darlegung hat unmissverständlich zu sein. Alle Unklarheiten, Irrtümer oder Fehlerhaftigkeiten in der Darlegung gehen zu Lasten des Anzeigers. Dies gilt für Schreib-, Rechenfehler, Sach- und Rechtsirrtümer. Es zählt letztlich nur, was behauptet wurde und nicht was gemeint war (Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 29 Rz. 32).
Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG tritt Straffreiheit insoweit ein, als die Verfehlung angezeigt wird. Es gibt daher auch unvollständige Selbstanzeigen. Straffreiheit tritt hier nur ein, soweit die Verfehlung dargelegt wurde. Berichtigt oder ergänzt der Täter nur einen Teil seiner unvollständigen Angaben und deckt die Abgabenbehörde bzw. Finanzstrafbehörde den vollen Umfang der Verfehlung auf, treten die Wirkungen der Selbstanzeige nur für den Teil der Verkürzung ein, der durch die Selbstanzeige aufgedeckt wurde (Schrottmeyer, Selbstanzeige § 29 RZ. 261, Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki FinStrG § 29 Rz.9b; ; 85/16/0049).
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter des Beschuldigten am eine schriftliche Barmittelerklärung bei der Zollstelle Wien des Zollamtes Österreich ein. In dieser Barmittelerklärung wurden Barmittel in Höhe von EUR 250.000,00 und USD 250.000,00, welche der Beschuldigte von der Ukraine über Polen, Slowakei und Tschechien nach Wien verbracht haben soll, erklärt. Dass in der Barmittelerklärung ein unrichtiger Geburtsort des Beschuldigten und nicht der konkrete Grenzübergang erklärt wurde, vermag an der Darlegung der Verfehlung nichts zu ändern. Am meldete der Beschuldigte in Anwesenheit seines Rechtsanwaltes vor dem Zollamt Österreich zusätzlich zum bereits schriftlich angemeldeten Bargeld weitere USD 50.000,00 durch mündliche Erklärung an. Die dargelegte Verfehlung umfasst daher EUR 250.000,00 und USD 300.000,00. Es liegt daher eine unvollständige Selbstanzeige vor, da der Beschuldigte darüber hinaus EUR 8.800,00 und USD 47.000,00 in die Union verbracht hat. Diese Beträge hat der Beschuldigte nur über Aufforderung der anwesenden Beamten bekannt gegeben und vorgewiesen. Hinsichtlich dieser Beträge liegt keine Selbstanzeige und somit kein Strafaufhebungsgrund vor.
Unter Berücksichtigung der unvollständigen Selbstanzeige erweist sich aber der sichergestellte Betrag als zu hoch. Das Bundesfinanzgericht erachtet angesichts der Höhe der von der Selbstanzeige nicht umfassten Barmittelbeträge und einer Strafdrohung von bis zu € 100.000,00 die Sicherstellung von € 10.000,00 als ausreichend.
Die Voraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Strafe liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei einem raschen Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (Ritz, Bundesabgabenordnung, § 232 Rz.5 und die dort zitierte Judikatur). Solche Umstände liegen u.a. vor allem bei der Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung vor. Der Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung müssen entsprechende Tatsachenfeststellungen und nicht bloße Vermutungen zugrunde liegen.
Aufgrund der Tatsache, dass der Bf am auf dem Landweg von der Ukraine über den Grenzübergang ***4*** nach Polen, somit in die Europäische Union mit EUR 258.800,00 und USD 347.900,00 eingereist ist, wobei er der Anmeldepflicht für Barmittel von EUR 10.000,00 oder mehr (bzw. dem Gegenwert in anderen Währungen) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 bei der Einreise in die Europäische Union nicht nachkam, ist der objektive Tatbestand des § 48b Abs.1 FinStrG erfüllt. Der Bf ist zudem ukrainischer Staatsbürger und ist beruflich international tätig. Dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde kann daher nicht entgegengetreten werden, dass auf Grund dieser Feststellungen eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung aufgrund einer Vermögensverschiebung ins Ausland zu befürchten war.
Die Sicherstellung der Barmittel erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Geldstrafen und Kosten zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden vom Bf nicht geltend gemacht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 160 Abs.2 lit.d FinStrG aus Gründen der Zweckmäßigkeit abzusehen, da deren Durchführung nicht beantragt wurde.
Zu Spruchpunkt 2. (Beschwerdevorentscheidung):
Für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gilt, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung sinngemäß.
Gemäß § 150 Abs.1 FinStrG ist das Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 152 Abs.1 FinStrG ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehende Bescheide eine Beschwerde zulässig. Das Bundesfinanzgericht hat gemäß § 161 Abs.1 FinStrG über die Beschwerde grundsätzlich mit Erkenntnis zu entscheiden.
Das Rechtsmittelverfahren ist im Finanzstrafgesetz eigenständig geregelt. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist im FinStrG nicht vorgesehen. Die Beschwerdevorentscheidung war daher ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchpunkt 3. (Revision):
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 185 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 48b Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 3 Abs. 1 VO 2018/1672, ABl. Nr. L 284 vom S. 6 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300043.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at