Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.05.2024, RV/7101427/2024

Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ***3*** im Zeitraum vom bis zum Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Antrag der Bf. auf Verlängerung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** vom

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag die Familienbeihilfe für ihre am ***2*** geborene Tochter in Deutschland Humanmedizin bis zur Vollendung deren 25. Lebensjahres, sprich sohin bis zum zu gewähren. Hierbei wurde begründend ausgeführt, dass es ob Desorganisation innerhalb der EU dem Kind ***1*** die Aufnahme des Studiums der Humanmedizin erst ab dem möglich gewesen sei.

Abweisungsbescheid vom

Mit der Begründung der Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 wurde mit Bescheid vom der Antrag der Bf. auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** für den Zeitraum vom bis zum abgewiesen.

Beschwerde des Kindes ***1*** vom gegen den - gegenüber der Bf. erlassenen- Abweisungsbescheid vom

Mit Eingabe vom 10. Oktober erhob die Tochter der Bf. im eigenen Namen inklusive eigenhändiger Unterfertigung gegen den - die Bf. als Bescheidadressatin ausweisenden- Abweisungsbescheid vom Beschwerde, wobei unter Bekanntgabe der am erfolgten Zustellung desselben im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert wurde.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass - nach Aktenlage - die belangte Behörde über diese Beschwerde bis dato nicht abgesprochen hat.

Gegenüber der Bf. erlassener Mängelbehebungsauftrag vom

In der Folge erließ die belangte Behörde am einen an die Bf. gerichteten Mängelbehebungsauftrag des Inhalts wonach die - im Namen der Tochter der Bf. - beim Finanzamt am eingebrachte Eingabe - angesichts der Tatsache, dass die Bf. als Antragstellerin fungiert habe, respektive der angefochtene Bescheid die Bf. als Adressatin ausweise - mit einem Formgebrechen behaftet sei. Demzufolge sei dieser Mangel - bei sonstiger Rücknahme des Anbringens - bis zum zu beheben.

Beschwerde der Bf. vom gegen den Abweisungsbescheid vom

Als Reaktion auf den an oberer Stelle angeführten Mängelbehebungsauftrag erhob die Bf. mit Eingabe vom gegen den Abweisungsbescheid vom Beschwerde, wobei sie neben Bekräftigung des Zustelldatums im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit desselben monierte.

Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom

In der Folge wies die belangte Behörde mittels BVE vom die mit datierte Beschwerde - unter nochmaligem Hinweis auf die Nichterfüllung der in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 determinierten Tatbestandsvoraussetzungen - als unbegründet ab.

Vorlageantrag vom

In der Folge stellte die Bf. mit Eingabe vom den Antrag die Beschwerde vom 24. Jänner dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Vorlagebericht des Finanzamtes vom

In dem mit datierten Vorlagebericht räumte die belangte Behörde die Rechtswidrigkeit der Erlassung des Mängelbehebungsauftrages gegenüber der Bf. ein und beantragte die Zurückweisung der mit datierten Beschwerde wegen nicht fristgerecht erfolgter Einbringung.

Rechtliche Beurteilung

Ausgehend von vorstehenden Ausführungen steht außer Streit, dass der mit datierte Abweisungsbescheid die Bf. als Adressatin ausweist, bzw. dieser gegenüber - via am erfolgte Zustellung - mit nämlichem Tag erlassen wurde.

Korrespondierend damit wurde die gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO auf einen Monatlautende Beschwerdefrist mit Freitag, den in Gang gesetzt und endete diese somit gemäß § 108 Abs. 3 zweiter Satz BAO am Montag, den .

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn nicht fristgerecht eingebracht wurde.

In Ansehung vorangeführte Gesetzesstelle ist nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichtes die Beschwerde vom gegen den gegenüber der Bf. nachweislich am erlassenen Bescheid als nicht fristgerecht eingebracht zu qualifizieren und ergo dessen zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der weder der Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde noch die im Anschluss deren - via Abweisung - erfolgte inhaltliche Behandlung der Beschwerde vorangeführter Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes hinderlich sind, da nach dem Gesetzesaufbau der BAO eine zwingend zu erfolgende Zurückweisung einer Beschwerde wegen nichtfristgerechter Einbringung, die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages samt daran anschließender "inhaltlicher Behandlung" der Beschwerde schon per se ausschließt.

Aufgrund der Norm des § 274 Abs. 3 Z 1 BAO in Verbindung mit Abs. 5 leg. cit. konnte - ob Zurückweisung der Beschwerde - von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil dieser von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da Zurückweisung direkt auf den zitierten Normen der BAO fußt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 108 Abs. 3 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101427.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at