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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.04.2024, RV/7101276/2024

Kein Teuerungsabsetzbetrag nach § 124b Z 407 EStG bei Erhalt einer außerordentlichen Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens erließ die belangte Behörde den mit datierten Einkommensteuerbescheid 2022, mit welchem sie den zuvor im Einkommensteuerbescheid 2022 vom berücksichtigten Teuerungsabsetzbetrag iHv EUR 325,00 nicht mehr gewährte. Begründend wurde auf nachträglich erhaltene Informationen zu Lohnzettelangaben verwiesen.

Mit Beschwerde vom beantragte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages. Laut telefonischer Auskunft des Finanzamtes sei ihr der Teuerungsabsetzbetrag mit der September-Witwenpension ausbezahlt worden, tatsächlich habe sie jedoch nicht um EUR 325,00 mehr erhalten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte die Abweisung der eingebrachten Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die pensionsauszahlende Stelle/der Arbeitgeber nachträglich die Auszahlung einer außerordentlichen Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs 19 BB-PG bekanntgegeben habe. Aufgrund dieser außerordentlichen Einmalzahlung sei der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des bisher berücksichtigten Teuerungsabsetzbetrags zu korrigieren, womit der eingebrachten Beschwerde der Erfolg zu versagen gewesen sei.

Im Rahmen des eingebrachten Vorlageantrags vom führte die Beschwerdeführerin ergänzend im Wesentlich noch aus, dass sich bei ihrem Einkommen iHv EUR 20.404,00 ein Teuerungsabsetzbetrag iHv EUR 325,00 ergebe, welcher um die außerordentliche Einmalzahlung iHv EUR 293,00 zu vermindern sei. Es solle dadurch ein Teuerungsabsetzbetrag iHv EUR 32,00 verbleiben.

Mit Vorlagebericht vom erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Von Seiten des Bundesfinanzgerichts erging an die belangte Behörde die Aufforderung, die konkret zu den unterschiedlichen Zeitpunkten ergangenen (korrigierten) Lohnzettel zu übermitteln und konkret aufzuklären und nachzuweisen, nach welcher genauen Rechtsgrundlage die gegenständliche außerordentliche Einmalzahlung an die Beschwerdeführerin erfolgt sei.

Von Seiten der belangten Behörde erfolgte dementsprechend zunächst die Vorlage der Lohnzettel, aus denen sich ergibt, dass am ursprünglichen Lohnzettel vom die Angabe der außerordentlichen Einmalzahlung nicht angeführt wurde, sehr wohl aber am korrigierten Lohnzettel vom . Weiter wurde durch die belangte Behörde ein Schreiben der ÖBB-Business Competence Center GmbH beigebracht, in dem sich bestätigt findet, dass die außerordentliche Einmalzahlung auf § 772a ASVG beruht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

1. Sachverhalt

Die nichtselbständig tätige und eine Witwenpension beziehende Beschwerdeführerin erhielt für das Jahr 2022 eine außerordentliche Einmalzahlung nach § 772a ASVG in Höhe von EUR 293,00.

Während der Umstand der erhaltenen außerordentlichen Einmalzahlung am ersten Lohnzettel vom (irrtümlich) noch nicht erwähnt wurde, erfolgte im Rahmen des korrigierten Lohnzettels vom eine dementsprechende Richtigstellung.

2. Beweiswürdigung

Der Erhalt der außerordentlichen Einmalzahlung nach § 772a ASVG wurde von der ÖBB-Business Competence Center GmbH ausdrücklich bestätigt und auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sämtliche Lohnzettel liegen dem Bundesfinanzgericht vor.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)

Als strittig erwies sich im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführerin ein Teuerungsabsetzbetrag iSd § 124b Z 407 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) trotz erhaltener außerordentlicher Einmalzahlung nach § 772a das Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zusteht. Während sich vorliegend grundsätzlich ein Teuerungsabsetzbetrag iHv EUR 325,00 ergeben würde, betrug die erhaltene außerordentliche Einmalzahlung lediglich EUR 293,00.

Die zugrundeliegende Norm § 124b Z 407 EStG lautet:

"407. Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt:

a) Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 2 sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.

b) Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 6 steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und gemäß § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 3 sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß § 66 Abs. 1 bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis durchzuführen."

Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich klar ableiten, dass ein Teuerungsabsetzbetrag (dem Grunde nach) nur dann zusteht, wenn ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs 5 oder 6 EStG und er keine außerordentliche Einmalzahlung ua gemäß § 772a ASVG erhalten hat. § 124b Z 407 EStG verknüpft die beiden Anwendungsvoraussetzungen mit einem "und", womit beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.

Zumal die Beschwerdeführerin gegenständlich entsprechend obiger Feststellungen eine tatbestandsmäßige außerordentliche Einmalzahlung (konkret gemäß § 772a ASVG) erhalten hat, kann ihr der Teuerungsabsetzbetrag bereits dem Grunde nach nicht zustehen.

Im Gesetzeswortlaut des § 124b Z 407 EStG finden sich unter litera a und b im Wesentlichen für näher bezeichnete Einkommenshöhen sogenannte Einschleif- und Rückerstattungsregelungen festgeschrieben. Der Gesetzessystematik entsprechend gelangen litera a und b jedoch (ohnehin) nur dann zur Anwendung, wenn ein Teuerungsabsetzbetrag dem Grunde nach bereits zusteht (Arg "[…] Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt: a) […]". Wie ausgeführt, ist dies gegenständlich nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht nicht der Fall.

Dass der Betrag der erhaltenen außerordentlichen Einmalzahlung (im gegenständlichen Fall EUR 293,00) schließlich auch nicht - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - auf den (bei der betreffenden Einkommenshöhe grundsätzlich im Ausmaß von EUR 325,00 zustehenden) Teuerungsabsetzbetrag anzurechnen ist (womit ein Teuerungsabsetzbetrag von EUR 32,00 verbleiben würde), wird darüber hinaus durch den Umstand unterstrichen, dass der Gesetzestext (unter lit a und b) im Fall von "außerordentlichen Gutschriften gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG" eine solche Anrechnung bzw Kürzung des Teuerungsabsetzbetrags vorsieht, demgegenüber jedoch im Fall der gegenständlichen außerordentlichen Einmalzahlung nach (ua) § 772a ASVG den Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag gänzlich unterbindet.

Den dargestellten gesetzlichen Regelungen entsprechend war der Beschwerdeführerin der gewünschte Erfolg zu versagen und die Beschwerde gemäß § 279 der Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zumal zur zugrundliegenden Rechtsfrage, ob der Teuerungsabsetzbetrag nach § 124b Z 407 EStG im Fall einer (in geringerer Höhe) erhaltenen außerordentlichen Einmalzahlung zusteht und dabei allenfalls eine Anrechnung der Einmalzahlung auf den Teuerungsabsetzbetrag vorzunehmen ist, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht vorliegt, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101276.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at