Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.04.2024, RV/7103032/2020

Rückzahlungsantrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend die Rückzahlung von Guthaben zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Anbringen vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Rückzahlung einer Gutschrift, resultierend aus dem Einkommensteuerbescheid 2017, in der Höhe von € 1.173,00.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , Steuernummer ***1***, wurde ein Antrag auf Rückzahlung des Guthabens mit der Begründung abgewiesen, am Abgabenkonto des Bf bestehe kein Guthaben.

Mit Eingabe vom hat der Bf mit der Begründung Beschwerde gegen den Bescheid erhoben, die Gutschrift aus dem Einkommensteuerbescheid 2017 vom sei ihm bis dato nicht zurückgezahlt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom wurde der Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Buchung der Gutschrift in Höhe von € 1.173,00 am Abgabenkonto ein fälliger Abgabenrückstand in Höhe von € 1.968,60 bestanden hätte, welche aus der Nichtentrichtung der Veranlagung für 2014 resultiere. Da trotz Zahlungsaufforderung der verbleibende Rückstand in Höhe von € 795,60 nicht entrichtet worden sei, wurde der Rückstand am mittels Forderungspfändung eingebracht.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Buchungen vom über die Stornierung des Einkommensteuerbescheides 2014 in Höhe von € 1.902,00 und der Stornierung der Zahlungserleichterung in Höhe von € 810,37 nicht berücksichtigt worden seien.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Am Abgabenkonto ***1*** des Bf wurden vom bis zur Antragstellung folgende Buchungen durchgeführt:


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Buchungstag
Abgabenart
Betrag
Saldo
E 2014
1.902,00
ZI
66,60
1968,60
E 2017
-1.173,00
795,60
EG
10,00
BAL
4,77
810,37
-810,37
0,00
E 2014
-311,00
311,00
0,00
E 2014
-1.095,00
ZI
-56,15
1.151,15
0,00

Im Zeitpunkt der Gutschrift der Einkommensteuerveranlagung 2017 bestand am Abgabenkonto ein fälliger Abgabenrückstand von € 1.968,00. Das Guthaben aus der Veranlagung 2017 wurde daher zur teilweisen Tilgung dieses Rückstandes verwendet, wodurch sich dieser auf € 795,60 verringerte. Am erfolgte eine Forderungspfändung in Höhe von € 810,37, wodurch sich ein Saldo von € 0,00 am Abgabenkonto ergab (Buchungstag ). Gutschriften aus der Einkommensteuerveranlagung 2014 wurde am in Höhe von € 311,00 und am in Höhe von € 1.151,15 gebucht und auf das angegebene Bankkonto des Bf (IBAN ***2***) überwiesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung des Rückzahlungsantrages am war kein Guthaben am Abgabenkonto (Saldo € 0,00).

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Wien 8/16/17, nunmehr Finanzamt Österreich, vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus der Buchungsabfrage vom .

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 239 Abs.1 erster Satz BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs.4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Gemäß § 215 Abs.4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs.1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Ein Guthaben entsteht dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (; 96/14/0061). Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (; 96/14/0061; , 2001/16/0375; , 2002/16/0286-0289). Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären (Ritz, Bundesabgabenordnung § 239 Rz.1; ; , 2001/17/0043).

Die Abgabenbehörde hat bei einem Rückzahlungsantrag grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (; , 2001/16/0375).

Die Gutschrift aus der Einkommensteuerveranlagung 2017 wurde zur Tilgung des fälligen Abgabenrückstandes am Abgabenkonto ***1*** verwendet. Die Gutschriften aus der Einkommensteuerveranlagung 2014 in Höhe von € 311,00 und € 1.151,15 wurden am bzw. auf das Bankkonto des Bf zurücküberwiesen. Im Zeitpunkt der Antragstellung befand sich kein Guthaben (Saldo € 0,00) am Abgabenkonto des Bf. Besteht kein rückzahlbares Guthaben, ist der Antrag abzuweisen (; , 98/16/0297).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103032.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at