Keine Rückzahlung von Guthaben nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach AGH-Zahlungen, die Aufträge vor Konkurseröffnung betreffen, wenn lohnabhängige Abgaben aushafteten. Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA***, nunmehr Finanzamt Österreich, vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid des ***FA*** vom wurde der Antrag vom auf Rückzahlung eines Guthabens in Höhe von 628,25 € abgewiesen, da geleistete AGH-Zahlungen gem. § 82a Abs. 4 EStG als Drittleistungen gelten und mit der ältesten Abgabenschuld aufgerechnet werden.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Da im damaligen Insolvenzverfahren auch lohnabhängige Abgaben aushafteten, wird auf das VwGH-Erkenntnis vom , Ro2017/15/0028, verwiesen. Auf diesen Umstand wurde der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer der mittlerweile nach Schlussverteilung im Firmenbuch gelöschten Primärschuldnerin aufgeklärt, woraufhin mit weiterer Eingabe vom die Beschwerde vom zurückgezogen wurde.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 82a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100971.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at