Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.05.2024, RS/2100009/2024

Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens weil das Finanzamt nicht säumig war

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Säumnisbeschwerdesache vom , beim BFG eingelangt , ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch UnionTAX & LAW, Obere Zelgstrasse 2, 8590 Romanshorn TG, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das ***FA*** betreffend Familienbeihilfe, SVNR ***1***, beschlossen:

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

***Bf1***

(Bf) hat mit Eingabe vom , beim BFG eingelangt am , gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wegen Familienbeihilfe, Nachzahlung nach Wegfall Indexierung erhoben.

Mit Mängelbehebungsbescheid vom wurde der Bf aufgetragen, die Mängel bis zu beheben: die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO); die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind (§ 285 Abs. 1 lit. c BAO).
Begründung: "Der Beschwerde sind die in der Bestimmung des § 285 Abs. 1 lit. a bis c BAO normierten Punkte nicht (zur Gänze) zu entnehmen. Da der Auftrag zur Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (z.B. ), war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus der Säumnisbeschwerde lässt sich nicht entnehmen, welcher Antrag genau vom Beschwerdeführer (
nachweislich!) eingereicht worden sein soll, der eine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde ausgelöst haben soll (welche?).
Aus dem elektronischen Beihilfenprogramm FABIAN ist kein Anschreiben vom ersichtlich.
Für die Zeiträume, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe gestanden hat, wurden die Zahlungen an den Beschwerdeführer getätigt."

Mit E-Fax vom führte die Bf aus, dass die Nachzahlung nach Aufhebung der Indexierung für das Kind ***2*** für 7/2020 bis 3/2021 mit Anschreiben vom beantragt worden sei. Eine Rückäußerung des Finanzamtes sei nicht erfolgt, deshalb sei mit Schreiben vom eine Säumnisbeschwerde mit Vorlageantrag zum BFG gestellt worden.
Ein Nachweis für die Aufgabe oder das Einlangen des Schreibens vom wurde nicht beigelegt.

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

Wie der Bf im Mängelbehebungsbescheid vom schon mitgeteilt wurde, ist aus dem elektronischen Beihilfenprogramm FABIAN kein Anschreiben vom ersichtlich.
Auch eine Nachfrage des BFG beim Finanzamt ergab, dass kein solches Schreiben beim Finanzamt eingelangt ist. Ein diesbezüglicher Nachweis konnte von der Bf nicht vorgelegt werden.
Weiters ist aus dem elektronischen Akt ersichtlich, dass das Finanzamt am die gegenständliche Familienbeihilfe idHv € 813,79 ausbezahlt hat und eine weitere Überweisung (automatisierte Nachzahlung) am idHv € 1.209,09 auf das angegebene Konto erfolgte.

Das Finanzamt war somit weder säumig in der Bearbeitung des (nicht eingelangten) Schreibens vom noch in der Auszahlung der geforderten Nachzahlung nach Aufhebung der Indexierung.

Die Zuständigkeit ging daher nicht auf das Bundesfinanzgericht über.
Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen, da eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.2100009.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at