Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Drittstaatangehörige ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels iSd § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für das Kind T. im Zeitraum vom bis zum zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) und ihre Tochter T. sind ukrainische Staatsbürger.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) eine ukrainische Staatsbürgerin, beantragte am für ihre am ***2*** in Österreich geborene Tochter T. die Familienbeihilfe rückwirkend ab deren Geburt.
Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom für den Zeitraum Oktober 2019 bis April 2022 mit der Begründung abgewiesen, dass die Bf. und ihre Tochter im Zeitraum Oktober 2019 bis April 2022 über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügt hätten, weshalb sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 [FLAG 1967] iVm § 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes [NAG] für diesen Zeitraum habe.
Die Familienbeihilfe wurde ab rechtmäßigen Aufenthaltstitel (Mai 2023) gewährt ("Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" vom für T. (und ***1***).
Die Bf. brachte in ihrer Beschwerde vom vor, dass ihr nach Stellung ihres Asylantrages eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt worden sei, in welcher auf der Rückseite stehe, dass diese zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet gelte. Sie sei damals von ihrem Rechtsvertreter informiert worden, dass sie und ihre Angehörigen, solange das Asylverfahren nicht abgeschlossen sei, zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Ihr Rechtsvertreter habe für sie während des Abwartens am auch sog "Verbesserungsaufträge" gemäß § 56 AsylG eingebracht. T. sei in Wien geboren. Sie habe ihrem Antrag alle Nachweise beigelegt, die die Betreuung ihres Kindes von Geburt an bestätigten. Der Kindesvater, damals Asylwerber, führe seit (also vor der Geburt des Kindes am ***2***) einen Gewerbebetrieb in Wien. Sie stelle daher die Anträge, dass Finanzamt möge der Beschwerde Folge geben und aussprechen, dass einerseits der genannte Bescheid behoben werde, andererseits die Familienbeihilfe auch für o. a. Zeitraum ausnahmsweise gewährt werde.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom nach Zitierung der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) mit folgender Begründung ab:
"Sie sind am illegal nach Österreich eingereist und haben einen Antrag auf Asyl gestellt. Am wurde Ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt. Gemäß § 51 AsylG 2005 wird einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs 1 zukommt, eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig. Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zur Beendigung des Verfahrens oder Verlust des Aufenthaltsrechtes. Eine Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylwerber gem. § 51 AsylG 2005 berechtigt lediglich zum Aufenthalt in Österreich bis zum Abschluss des Asylverfahrens und entspricht noch keinem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich im Sinne des § 3 Abs. 3 FLAG 1967, welcher einen Anspruch auf Familienbeihilfe auslösen würde.
Am wurde Ihnen und Ihren Kindern ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 erteilt. Somit besteht erst ab Mai 2022 Anspruch auf Familienbeihilfe."
Die Bf. wiederholt im Vorlageantragvom ihr Beschwerdevorbringen vom .
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Die Bf. und ihre Tochter sind ukrainische Staatsbürger.
Die Bf. reiste am nach Österreich ein und stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie hält sich seit rechtmäßig in Österreich auf (Aufenthaltskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005).
Die Bf. ist mit dem Kindesvater, ebenfalls ukrainischer Staatsbürger, nicht verheiratet. Der Kindesvater hält sich seit rechtmäßig in Österreich auf (Aufenthaltskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2006).
Die Tochter der Bf. (T.) wurde am ***2*** in Österreich geboren.
Am wurde sowohl der Bf. als auch ihrer Tochter T. via Ausstellung entsprechender Karten die Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß § 56 Asylgesetz 2005 erteilt.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem elektronisch vorgelegten Familienbeihilfenakt.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für ihre minderjährigen Kinder.
§ 3 FLAG 1967 idF BGBl. I 2014/35 ab lautet:
§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2014 insoweit neu gefasst, als die Wortfolge "oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012" eingefügt wurde. Die Gesetzesmaterialien begründen dies wie folgt (RV 87 BlgNR 25. GP):
Zu Z 3 und 4 (§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967):
"Nach der geltenden Rechtslage haben Personen nicht österreichischer Staatsangehörigkeit Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie über einen Aufenthaltstitel nach § 8 (darunter auch humanitäre Titel) oder § 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen. Auch die Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, benötigen einen dieser Titel.
Auf Grund entsprechender Änderung im Fremdenrecht ab werden alle humanitären Titel nunmehr im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) geregelt und durch das neu geschaffene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilt. Es handelt sich um die "Aufenthaltsberechtigung", die "Aufenthaltsberechtigung plus", sowie die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 54 AsylG 2005, welche den bisherigen humanitären Titeln nach § 8 NAG nachgebildet sind und außerhalb eines Asylverfahrens erteilt werden.
Da es sich formal um keine Titel nach § 8 NAG mehr handelt, war eine legistische Anpassung im § 3 FLAG 1967 durch Anführung der neuen humanitären Titel erforderlich, um die Gewährung der Familienbeihilfe in diesen Fällen weiter zu gewährleisten."
Dies erfolgte mit der Novelle BGBl I 2014/35). Es wurde in Abs. 1 und in Abs. 2 nach dem jeweiligen Verweis auf §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ein zusätzlicher Verweis auf § 54 AsylG 2005 vorgenommen (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar², 24a zu § 3).
Im (neuen) 7. Hauptstück des AsylG 2005 über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden in dessen 1. Abschnitt unter §§ 54 ff Arten und Form dieser humanitären Aufenthaltstitel geregelt.
Humanitäre Aufenthaltstitel werden nach § 54 Abs. 1 Z 1-3 Asylgesetz 2005 erteilt:
(1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer Selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Abs. 2 leg. cit bestimmt die Dauer der unter Abs. 1 genannten Titel bzw Abs. 3 bis 5 sonstige Modalitäten wie folgt:
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit....
(4) …
(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Nähere Bestimmungen zu den jeweiligen Aufenthaltstiteln regeln die Bestimmungen der §§ 55 bis 57 AsylG.
Die von der Bf. als Grundlage für die Anspruchsberechtigung im Zeitraum vom bis zum ins Treffen geführte Norm des § 51 AsylG 2005 lautet:
"(1) Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 zukommt, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.
(2) Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Nach Beendigung des Verfahrens oder bei Verlust des Aufenthaltsrechts ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesamt zurückzustellen.
(3) Die nähere Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung "Republik Österreich" und "Aufenthaltsberechtigungskarte", Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden."
(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 6 oder § 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
3. Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU", der zur befristeten Niederlassung und, unbeschadet des § 20d Abs. 2a AuslBG, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
4. "Niederlassungsbewilligung", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
5. "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
6. "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
7. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
8. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" (Z 7) zu erhalten;
9. Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Künstler", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
10. Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist oder die in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 43b Abs. 2 genannt ist, berechtigt;
11. Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Forscher", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;
12. "Aufenthaltsbewilligung" für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69);
13. Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV", der zur befristeten oder unbefristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen sowie unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
(2) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(3) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 12) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).
(4) Unbeschadet der §§ 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem 2. Teil.
Unter einem Aufenthaltstitel ist nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom , i.d.g.F. jede von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis, die einen Drittstaatenangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt, mit Ausnahme von Visa und einigen weiteren anderen kurzfristigen Genehmigungen, zu verstehen ().
Rechtliche Würdigung:
§ 2 FLAG 1967 legt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab , BGBl. I 2014//35 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 oder § 54 des Asylgesetzes 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
In den §§ 8 und 9 NAG sowie § 54 AsylG 2005 sind alle Aufenthaltstitel aufgezählt, die bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen zu einem Bezug von Familienbeihilfe berechtigen.
Nach der geltenden Rechtslage kommt es nach Abs. 1 und Abs. 2 darauf an, ob für den Anspruchsberechtigten (Abs. 1) und das anspruchsvermittelnde Kind (Abs. 2) ein aufrechter Aufenthaltstitel nach den § 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 besteht.
Drittstaatsangehörige oder staatenlose Fremde haben seit dem (mit Übergangsregelungen) nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten, sofern nicht der Aufenthalt schon nach dem direkt anzuwendenden Unionsrecht rechtmäßig ist (Lenneis/Wanke Komentar, FLAG Familienlastenausgleichsgesetz2, § 3, Tz 145).
Der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich aus anderen Gründen, ohne dass ein rechtmäßiger Aufenthalt nach den §§ 8, 9 NAG oder nach § 54 Asylgesetz 2005 vorliegt, reicht nicht aus, um Anspruch auf Familienbeihilfe iSd § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 zu begründen, (Wanke in Lenneis/Wanke, Kommentar, FLAG Familienlastenausgleichsgesetz 2, § 3 Tz 145 unter Hinweis auf ).
Wie schon unter dem Punkt "Sachverhalt" festgehalten, sind die Bf. und ihre Familie ukrainische Staatsbürger und reiste die Bf. am nach Österreich ein. Auf Grund ihres Antrages vom erhielt die Bf. internationalen Schutz.
Sie hält sich seit rechtmäßig in Österreich auf (Aufenthaltskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005).
Die Bf. ist mit dem Kindesvater, ebenfalls ukrainischer Staatsbürger, nicht verheiratet. Der Kindesvater hält sich seit rechtmäßig in Österreich auf (Aufenthaltskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2006).
Die Tochter der Bf. (T.) wurde am ***2*** in Österreich geboren.
Der Bf. und ihrer Tochter T. wurde am mit konstitutiver Wirkung die Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß § 56 Asylgesetz 2005 erteilt, verbunden mit der für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Rechtsfolge, dass sich sowohl die Kindesmutter als auch das anspruchsvermittelnde Kind gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FLAG erst ab diesem Zeitpunkt rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Bezogen auf Streitzeitraum vom bis zum bedeuten vorstehende Ausführungen, dass in Ermangelung eines für nämlichen Zeitraum existenten Aufenthaltstitel nach - dem, dem § 8 NAG nachgebildeten - § 54 AsylG 2005 seitens der belangten Behörde der Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind T. völlig rechtens abgewiesen wurde.
Abschließend sei die Bf. nochmals auf den Umstand verwiesen, dass eine Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylwerber gemäß § 51 AsylG 2005 lediglich zum Aufenthalt in Österreichbis zum Abschluss des Asylverfahrens berechtigt, ungeachtet dessen jedoch noch keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich iSd § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 zu verschaffen vermag (vgl. ).
Zusammenfassend war wie im Spruch zu befinden.
Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 3 FLAG 1967 der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, sodass eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht vorliegt und die Revision nicht zuzulassen ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 51 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 § 55 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | -K/12 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104094.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at