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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.04.2024, RV/7103912/2019

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Wegfalls der Rechtssubjektivität der beschwerdeführenden GmbH

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1*** (FN ***Q***, gelöscht), ***Bf1-Adr*** zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vertreten durch ***1***, betreffend die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom und betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2013, Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2014 und Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Das ***FA*** legte mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde der ***Bf1*** (= Beschwerdeführerin (Bf.)) vom gegen die im Spruch angeführten Bescheide (sowie gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2012 und 2013, Umsatzsteuer 2012 bis 2014, Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 2012 und 2013, Körperschaftsteuer 2012 bis 2014 sowie Haftung der Bf. für die Einbehaltung und Abfuhr an Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2012 und 2013) zur Entscheidung vor.

Über das Vermögen der Bf., die ihre Tätigkeit im August ***Jahr1*** aufgenommen hatte, wurde mit Beschluss des ***GerichtX*** vom ***Datum2***, GZ. ***Y***, das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss desselben Gerichtes vom ***Datum3***, GZ. ***Y***, wurde die Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren geändert. Mit Beschluss des ***GerichtX*** vom ***Datum4***, GZ. ***Y***, wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und mit Beschluss GZ. ***Z*** (ins Firmenbuch eingetragen am ***Datum5***) die Firma von Amts wegen gemäß § 40 FBG gelöscht.

Auf dem Abgabenkonto der Bf. haftet ein fälliger Rückstand von 76.112,04 € aus. Die beschwerdeverfangenen Abgaben wurden nicht entrichtet, sondern deren Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt.

Rechtslage und Erwägungen:

Auf Grund der Aktenlage geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die im Firmenbuch von Amts wegen gemäß § 40 FBG gelöschte Bf. spätestens seit dem Zeitpunkt ihrer Löschung vermögenslos ist. Darüber hinaus ist aus der Gebarung des Finanzamts ersichtlich, dass die beschwerdeverfangene Abgabennachforderung bislang nicht entrichtet wurde.

In einem vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass beim Erlöschen der Rechtssubjektivität einer GmbH das Beschwerdeverfahren einzustellen bzw. als gegenstandslos geworden zu erklären ist () und führt dazu weiter sinngemäß aus:

Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH ist zu bejahen, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht.

Im vorliegenden Fall bestünde Abwicklungsbedarf nur dann, wenn das Kriterium der Vermögenslosigkeit nicht erfüllt wäre oder die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in der Beschwerdesache direkt oder indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH beträfe (was dann der Fall wäre, wenn die Abgabenfestsetzung durch das Bundesfinanzgericht zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führte). Beides trifft im streitgegenständlichen Fall nicht zu, weil die Bf. spätestens seit dem Zeitpunkt ihrer amtswegigen Löschung im Firmenbuch vermögenslos war und andererseits auf Grund der Nichtentrichtung der beschwerdeverfangenen Abgabennachforderung durch eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in der Beschwerdesache selbst auch kein abwickelbares Vermögen entstünde (da die beschwerdeverfangene Abgabennachforderung bislang nicht entrichtet, sondern gemäß § 212a BAO ausgesetzt wurde, führte selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten GmbH (auf dem Abgabenkonto der Bf. haftet, wie bereits oben ausgeführt, ein fälliger Rückstand von 76.112,04 € aus); weder diese noch in weiterer Folge deren Gläubiger könnten ein Abgabenguthaben lukrieren. Somit liegt im gegenständlichen Fall eine Vollbeendigung der gelöschten GmbH vor (vgl. )).

Eine Zustellung an die Bf. kann im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben. Sohin ist die alleinige Zustellung an die Amtspartei ausreichend (), zumal mit der Konkurseröffnung eine zuvor von der Bf. erteilte Vollmacht gemäß § 1024 ABGB kraft Gesetzes erloschen ist (die Vollmacht erlischt endgültig, sie lebt auch nicht mit Aufhebung der Insolvenz wieder auf (vgl. etwa Perner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1024 Rz 1 f. mwN)).

Da die Rechtssubjektivität mit der amtswegigen Löschung im Firmenbuch gemäß § 40 FBG beendet wurde und mangels Abwicklungsbedarf auch darüber hinausgehend kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. bspw. ).

Diese Einstellung durch das Verwaltungsgericht hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. ).

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine (ordentliche) Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103912.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at