Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.05.2024, RV/7104172/2023

Festsetzung von Aussetzungszinsen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***3***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Aussetzungszinsen für den Zeitraum bis , ***2***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gemäß § 201 BAO Grunderwerbsteuer fest. Mit Schriftsatz vom brachte die Beschwerdeführerin (Bf), ***Bf1***, Beschwerde ein und stellte gleichzeitig den Antrag, die Einhebung des strittigen Betrages in Höhe von 12.600,00 Euro auszusetzen.

Mit Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung vom wurde dem Antrag entsprochen. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass Aussetzungszinsen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit gesondertem Bescheid angefordert werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Festsetzungsbescheid betreffend Grunderwerbsteuer vom als unbegründet abgewiesen. Die gesonderte Begründung zur Beschwerdevorentscheidung erfolgte am . Gleichzeitig erging der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung. Auch dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass Aussetzungszinsen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit gesondertem Bescheid angefordert werden.

Mit Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom wurden für den Zeitraum von bis Aussetzungszinsen im Betrag von 791,71 Euro festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom wurde der Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer an das Bundesfinanzgericht gestellt. Gleichzeitig wurde sowohl erneut ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO gestellt als auch hinsichtlich des Bescheides vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von 791,71 Euro Beschwerde eingebracht. Diesbezüglich wurde auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet. Als Begründung wird im Wesentlichen auf den bisherigen Verfahrenslauf und die in diesem vorgebrachten Argumente verwiesen. Die Aussetzung der Einhebung wurde mit Bescheid vom hinsichtlich Grunderwerbsteuer in Höhe von 12.600,00 Euro und hinsichtlich Aussetzungszinsen in Höhe von 791,71 Euro bewilligt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
II.1. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die auf elektronischem Wege vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes.

II.2. Rechtslage und Erwägungen

§ 212a BAO lautet:

"(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
….
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c)
anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
….
(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind

1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder
2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen."

Wie auch das Finanzamt in seiner Stellungnahme ausführt, erfolgte die Vorschreibung der Aussetzungszinsen mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach korrekt. Die im Bescheid dargestellte Berechnung wurde auch nicht beeinsprucht. Zielführende Argumente wurden nicht vorgebracht.

Die Festsetzung der Aussetzungszinsen hatte im Zusammenhang mit der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

III. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Rechtslage auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eindeutig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104172.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at