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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.04.2024, RV/7100148/2024

Kein Familienbeihilfeanspruch bei subsidiärem Schutz ohne Erwerbstätigkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100148/2024-RS1
§ 2 FLAG 1967 legt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat. § 3 FLAG 1967 stellt ergänzend für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, weitere besondere Voraussetzungen auf. Hierbei ist zwischen Unionsbürgern (Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der EU), Bürgern eines Vertragsstaats des EWR sowie Schweizer Bürgern einerseits und anderen ausländischen Staatsangehörigen sowie Staatenlosen andererseits zu unterscheiden (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 1).
RV/7100148/2024-RS2
Gemäß § 3 Abs. 4 FLAG 1967 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.
RV/7100148/2024-RS3
Geht die subsidiär schutzberechtigte Mutter keiner Arbeit nach, der subsidiär schutzberechtigte Vater hingegen schon, kann ein Anspruch des Vaters auf Familienbeihilfe bestehen.
RV/7100148/2024-RS4
Ein Anspruch des Vaters auf Familienbeihilfe vermag nicht die Rückforderung von durch die Mutter zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 verhindern.
RV/7100148/2024-RS5
Nach der Judikatur des VwGH ist § 3 Abs. 4 FLAG 1967 so zu verstehen, dass weder der Antragsteller Leistungen aus der Grundversorgung beziehen noch dass der typische Unterhalt des Kindes in den wesentlichen Lebensbereichen der Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Krankenversicherung durch die öffentliche Hand gedeckt sein darf, wenn das Kind selbst umfassende Leistungen der Grundversorgung bezieht (vgl. ). Die Leistung der Krankenversicherung allein deckt jedenfalls nicht den gesamten typischen Kindesunterhalt i.S.d. bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 285 c ff. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
RV/7100148/2024-RS6
Eine spätere Erwerbstätigkeit der subsidiär schutzberechtigten Mutter vermittelt keinen Familienbeihilfeanspruch für Zeiträume vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
RV/7100148/2024-RS7
Ob eine Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 voraussichtlich einbringlich ist, ist nicht im Rückforderungsverfahren, sondern im Einhebungsverfahren zu beurteilen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***18***, mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Februar 2012 geborene ***5*** ***6*** ***7*** für den Zeitraum Jänner 2020 bis März 2023, für die im Oktober 2013 geborene ***8*** ***11*** ***7*** für den Zeitraum Jänner 2020 bis März 2023, und für den im Juli 2019 geborenen ***10*** ***9*** für den Zeitraum Juli 2019 bis März 2023, insgesamt € 19.315,70 an Familienbeihilfe und € 7.213,80 an Kinderabsetzbetrag, Gesamtsumme € 26.529,50, gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Überprüfungsschreiben vom

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** (irakische Staatsbürgerin) folgende Unterlagenvorzulegen:

Asylbescheid -Bescheide der ganzen Familie

Einkommensnachweis

Schulbesuchsbestätigung (bitte auch um Bekanntgabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer) der Kinder

Für ***5*** ***6*** ***7***:

Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt (NAG-Karte bzw. falls vorhanden EU/EWR-Anmeldebescheinigung)

Schulbesuchsbestätigung (bitte auch um Bekanntgabe der voraussichtlichenAusbildungsdauer)

Für ***10***:

Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt (NAG-Karte bzw. falls vorhanden EU/EWR-Anmeldebescheinigung)

Schulbesuchsbestätigung (bitte auch um Bekanntgabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer)

Für ***8*** ***11*** ***7***:

Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt (NAG-Karte bzw. falls vorhanden EU/EWR-Anmeldebescheinigung)

Schulbesuchsbestätigung (bitte auch um Bekanntgabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer)

Am wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom betreffend ***1*** ***2***

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ***1*** ***2*** verlängert. Aus der Begründung:

A) Verfahrensgang

- Sie haben am einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

- Diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG stattgegeben und Ihnen gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

- Am brachten Sie den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

B) Feststellungen

Zum weiteren Vorliegen der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz:

Sie verfügen über den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Ein Aberkennungsverfahren wurde nicht eingeleitet

Zur Einbringung des Verlängerungsantrags:

Ihre vorherige, mit Bescheid vom erteilte Aufenthaltsberechtigung endet mit Ablauf des .

Am brachten Sie den gegenständlichen Verlängerungsantrag ein.

Die Einbringung des Verlängerungsantrags erfolgte rechtzeitig vor dem Ablauf der vorherigen Aufenthaltsberechtigung. Die vorherige Aufenthaltsberechtigung gilt bis zur Rechtskraft des vorliegenden Bescheides weiter.

C) Beweiswürdigung

Betreffend die Feststellungen zum weiteren Vorliegen der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz

Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat in Verbindung mit Ihrem Vorbringen bzw. Ihrem Antrag konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden. Die Nichteinleitung eines Aberkennungsverfahrens ergibt sich aus dem Akt.

Betreffend die Feststellungen zur Einbringung des Verlängerungsantrags:

Die Feststellung zur vorherigen Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus dem Zustellnachweis im Akt.

Der Bescheid vom , mit dem die vorherige Aufenthaltsberechtigung erteilt bzw verlängert wurde, wurde Ihnen am zugestellt. Ausgehend davon ergibt sich das Ende der vorherigen Aufenthaltsberechtigung von 1 Jahr bzw 2 Jahre zum .

Mit Bescheid vom wurde Ihnen rechtskräftig die Aufenthaltsberechtigung bis zum erteilt.

Die Feststellung zur Einbringung des Verlängerungsantrages ergibt sich aus dem Akt.

Ausgehend von der Gültigkeitsdauer der vorherigen Aufenthaltsberechtigung und der Verlängerungsantragseinbringung ergibt sich daher, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig vor dem Ablauf der vorherigen Aufenthaltsberechtigung eingebracht wurde.

D) Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG Ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Da die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen und sohin die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Dauer der mit gegenständlichem Bescheid erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung von 2 Jahren ergibt sich aus obiger Gesetzesbestimmung.

Da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde, konnte gemäß § 58 Absatz 2 AVG eine nähere Begründung entfallen.

► Hinweise zur Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG:

Die Dauer der Gültigkeit Ihrer verlängerten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG von 2 Jahren beginnt:

► Wenn Ihnen der vorliegende Bescheid über die Verlängerung vor dem Ablauf des Gültigkeitsdatums der vorherigen Aufenthaltsberechtigung zugestellt wird: Mitdem Ablauf des Tages der Gültigkeit der vorherigen Aufenthaltsberechtigung (siehe die Feststellungen oben).

► Wenn Ihnen der vorliegende Bescheid über die Verlängerung nach dem Ablauf des Gültigkeitsdatums der vorherigen Aufenthaltsberechtigung zugestellt wird: Mit der Rechtskraft des vorliegenden Bescheides (d.h. normalerweise dem Datum der Zustellung).

Zur Verlängerung müssen Sie einen Antrag stellen Sodann wird die Aufenthaltsberechtigung verlängert, wenn die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz weiterhin vorliegen. Wenn Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einbringen, dann besteht die vorherige Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung weiter.

Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom betreffend ***5*** ***6*** ***7***

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ***5*** ***6*** ***7*** verlängert. Aus der Begründung:

A) Verfahrensgang

- Sie haben am einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

- Diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG stattgegeben und Ihnen gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

- Am brachten Sie den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Die Ausführungen zu B) Feststellungen, C) Beweiswürdigung sowie zu D) Rechtliche Beurteilung und die Hinweise zu Aufenthaltsberechtigung entsprechen jenen im Bescheid an die Bf.

Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom betreffend ***8*** ***11*** ***7***

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ***8*** ***11*** ***7*** verlängert. Aus der Begründung:

A) Verfahrensgang

- Sie haben am einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

- Diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG stattgegeben und Ihnen gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

- Am brachten Sie den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Die Ausführungen zu B) Feststellungen, C) Beweiswürdigung sowie zu D) Rechtliche Beurteilung und die Hinweise zu Aufenthaltsberechtigung entsprechen jenen im Bescheid an die Bf.

Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom betreffend ***10*** ***9***

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ***10*** ***9*** verlängert. Aus der Begründung:

A) Verfahrensgang

- Sie haben am einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

- Diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG stattgegeben und Ihnen gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

- Am brachten Sie den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Die Ausführungen zu B) Feststellungen, C) Beweiswürdigung sowie zu D) Rechtliche Beurteilung und die Hinweise zu Aufenthaltsberechtigung entsprechen jenen im Bescheid an die Bf.

Mitteilung des AMS vom an ***11*** ***9***

Das Arbeitsmarktservice übermittelte ***11*** ***9*** mit Schreiben vom folgende Daten über den Bezug von Notstandshilfe:

Zeugnisse

Jahreszeugnisse für das Schuljahr 2022/23 für ***5*** ***7*** und für ***8*** ***11*** ***7*** wurden vorgelegt.

Dienstzettel

Laut Dienstzettel vom hat die Bf am ein unbefristetes Dienstverhältnis als Bedienerin, Lohn € 991,14, bei einem Wiener Gastronomiebetrieb angetreten.

Personaldokumente

Aktenkundig sind ein Führerschein ausgestellt von der LPD Wien für ***6*** ***9*** und Karten für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 für ***1*** ***2*** (), ***10*** ***9*** (), ***5*** ***6*** ***7*** () und ***8*** ***11*** ***7*** ().

Auskunft Fonds Soziales Wien vom

Der Fonds Soziales Wien teilte dem Finanzamt am über Anfrage vom gemäß § 158 BAO mit:

Fr. ***2*** ***1*** wurde per aus der Grundversorgung entlassen.

Die Kinder ***7*** ***5*** ***6*** ***7*** und ***7*** ***8*** ***11*** ***7*** wurden beide per aus der Grundversorgung entlassen.

Das Kind ***9*** ***10*** war nie in Betreuung der Grundversorgung.

Lohnunterlagen, Schulbesuchsbestätigungen

Am wurden dem Finanzamt Lohnabrechnungen für Juni 2023, Juli 2023, August 2023, sowie Schulbesuchsbestätigungen für ***5*** ***7*** und ***8*** ***11*** ***7*** vom jeweils für das Schuljahr 2023/24 und eine Kindergartenbesuchsbestätigung für Koayr ***9*** vom vorgelegt.

Bescheid Anrechnung vom

Mit Bescheid Anrechnung vom forderte das Finanzamt Österreich von der Bf ***1*** ***2*** zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Februar 2012 geborene ***5*** ***6*** ***7***, für die im Oktober 2013 geborene ***8*** ***11*** ***7*** und für den im Juli 2019 geborenen ***10*** ***9***, jeweils für den Zeitraum Jänner 2020 bis März 2023, insgesamt € 19.315,70 an Familienbeihilfe und € 7.213,80 an Kinderabsetzbetrag, Gesamtsumme € 26.529,50, gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück.

Um Ihnen die Zahlung des Rückforderungsbetrages zu vereinfachen, erfolgt die Rückzahlung bis auf Widerruf durch Anrechnung des zu Unrecht bezogenen Betrages auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen). Mit Einzahlung des Rückforderungsbetrages wird die Anrechnung hinfällig.

Die Bescheidbegründung lautet:

Begründung

Zu ***7*** ***8*** ***11*** ***7***:

Ihnen wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie erhalten nur dann Familienbeihilfe, wenn Sie arbeiten und keine Leistung aus der Grundversorgung beziehen (§ 3 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Zu ***7*** ***5*** ***6*** ***7***:

Ihnen wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie erhalten nur dann Familienbeihilfe, wenn Sie arbeiten und keine Leistung aus der Grundversorgung beziehen (§ 3 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Zu ***9*** ***10***:

Ihnen wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie erhalten nur dann Familienbeihilfe, wenn Sie arbeiten und keine Leistung aus der Grundversorgung beziehen (§ 3 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Beschwerde vom

Mit einem Formblatt des Bundesministeriums für Finanzen erhob die Bf am Beschwerde gegen den Bescheid vom mit der Begründung, dass noch nie Grundversicherung bezogen worden wäre, was die Caritas bestätigen könne.

Ein Schreiben der Caritas der Erzdiözese Wien, Hilfe in Not, Asylzentrum, Servicestelle Grundversorgung vom war beigefügt:

Hiermit bestätigen wir, dass folgende Kinder

***7***, ***8*** ***11*** ***7***; geb. am ***12***

***9***, ***10***; geb. am ***13***

***7***, ***5*** ***6*** ***7***; geb. am ***14***

noch nie Leistungen aus der Grundversorgung erhalten haben.

Grund: Einkommen des Kindesvaters über dem GVS-Anspruch der Kinder (unter Berücksichtigung des Einkommens ab BMS-Richtsatz).

Weiters waren Bestätigungen der Caritas über einen GVS-Leistungsbezug vom beigefügt, wonach Krankenversicherung gewährt werde:

Die beiden mj. ***7*** ***5*** ***6*** ***7*** geb. ***14*** und mj. ***7*** ***8*** ***11*** ***7***, geb. ***12***, wurden mit nur für Krankenversicherung in der GVS-Wien aufgenommen. Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Unterstützungsleistungen aus der GVS-Wien, da der Kindesvater, Hr. ***9*** ***6***, geb. ***15***, über dem BMS-Richtsatz von € 1.582,21 (2 Erw. und 1 Kind) verdient hat und sich kein Restanspruch ausgeht. Das Einkommen ergibt sich dabei aus dem Arbeitseinkommen für 01/20 iHv. 1468,- EUR sowie aus dem KBG-Bezug iHv. 14,53 EUR pro Tag.

Außerdem war ein Schreiben der Caritas der Erzdiözese Wien, Hilfe in Not, Asylzentrum, Servicestelle Grundversorgung vom beigefügt:

Das Familieneinkommen (AMS Leistungen und Arbeitseinkommen) von Frau ***2*** ***1***, geboren am ***16***, Herrn ***9*** ***6***, geboren am ***15*** und ihren drei Kindern liegt über dem Grundversorgungsanspruch. Eine Aufnahme in die Grundversorgung Wien ist deswegen derzeit nicht möglich.

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab und führte zur Begründung aus:

Personen, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, wird nur dann Familienbeihilfe gewährt, wenn sie oder ein anderes Familienmitglied keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung haben und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht auch für jene Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

Die Beschwerde wird abgewiesen, da Sie im Beschwerdezeitraum subsidiär Schutzberechtigte waren, aber weder selbständig noch unselbständig beschäftigt waren.

Vorlageantrag vom

In ihrem Vorlageantrag vom führte die Bf aus:

Für den fraglichen Zeitraum hat der KV die FB beantragt, da er gearbeitet hat und nichts aus der Grundversorgung bezogen hat.

Antrag wurde eingebracht.

Versicherungsdaten

Laut Versicherungsdatenauskunft vom sind folgende Beschäftigungszeiten für ***1*** ***2*** ausgewiesen:

bis : Arbeiterin (Gebäudereinigung), BG € 133,82.

Von bis , von bis und von bis arbeitssuchend gemeldet (ohne Leistungsbezug).

Seit bis laufend Arbeiterin (Gaststätte).

Zentrales Fremdenregister

Laut Zentralem Fremdenregister ist die Bf ***1*** ***2*** irakische Staatsbürgerin und verfügt über eine befristete Aufenthaltsbewilligung für subsidiär Schutzberechtigte (gültig ab ) und seit über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EU. Das BFA entschied mit Gültigkeit ab , dass der Bf subsidiärer Schutz zukommt, die gleichzeitige Abweisung des Asylantrags wurde mit rechtskräftig.

Betreffend ***8*** ***11*** ***7*** wurde am vom BFA einem Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG stattgegeben und am erstmals eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte (§ 52 AsylG) ausgestellt. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul erstellte am ein Visum für Österreich.

Betreffend ***5*** ***6*** ***7*** wurde am vom BFA einem Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG stattgegeben und am erstmals eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte (§ 52 AsylG) ausgestellt. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul erstellte am ein Visum für Österreich.

Der im Juli 2019 in Österreich geborene ***10*** ***9*** wurde gültig ab der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Familienleistungen

Familienleistungen wurden wie folgt erbracht:

Aussetzung der Einhebung

Laut Abgabenkonto ist die Einhebung eines Betrags in Höhe von € 26.529,50 ausgesetzt.

Vorlagebericht vom

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Niederösterreich Mitte, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Sachverhalt:

Der Antwort der Beschwerdeführerin (Bf.) vom (Dok.5) auf das Anspruchsüberprüfungsschreiben vom waren u.a. Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom betreffend Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte um 2 Jahre betreffend die Bf. und die drei Kinder angeschlossen.

Laut Auskunft des Fonds Soziales Wien vom (Dok.6) befanden sich die Bf. bis und die beiden älteren Kinder bis in Grundversorgung. Das jüngste Kind befand sich nie in Betreuung der Grundversorgung.

Mittels Rückforderungsbescheid vom (Dok.1) wurden daraufhin bereits ausbezahlte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge betreffend die beiden älteren Kinder jeweils für den Zeitraum Jänner 2020 bis März 2023 und betreffend das jüngste Kind für den Zeitraum Juli 2019 bis März 2023 zurückgefordert, da Familienbeihilfe subsidiär Schutzberechtigten nicht zustehe, wenn keine Beschäftigung vorliege und Leistungen aus der Grundversorgung bezogen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom (Dok.2). Begründend war ausgeführt, dass für die beiden älteren Kinder ab ausschließlich die Krankenversicherung durch die GVS-Wien geleistet worden seien und aufgrund der Einkommenshöhe des Kindesvaters kein Anspruch auf zusätzliche finanzielle Unterstützungsleistungen aus der GVS-Wien bestanden habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (Dok.3) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die Bf. im Beschwerdezeitraum weder selbstständig noch unselbstständig beschäftigt gewesen sei.

Im Vorlageantrag vom (Dok.4) teilte die Bf. mit, dass nunmehr der Kindesvater für den strittigen Zeitraum die Familienbeihilfe für die Kinder beantragt habe, da dieser gearbeitet und keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe. Die Aussetzung der Einhebung wurde beantragt.

Beweismittel:

insbesondere

Antwort vom (Dok.5, Seiten 21 bis 26)

Mail des Fonds Soziales Wien vom (Dok.6)

Beschwerde vom (Dok.2, Seiten 2 bis 9)

AJ-WEB-Auskunft der Bf. vom (Dok.8)

BMI-Fremdenregisterauszug der Bf. vom (Dok.9)

Stellungnahme:

Der Bf. wurde mit Bescheid des BFA vom eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 NAG) bis erteilt, welche mit Bescheid des BFA vom um 2 Jahre (d.h. bis ) verlängert wurde. Seit verfügt die Bf. über einen bis befristeten Daueraufenthalt-EU (Dok.5, Seiten 21 bis 26 und Dok.9, Seite 6).

Die beiden älteren Kinder verfügen seit bis zum über befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiäre Schutzberechtigte (Dok.5, Seiten 27 bis 38, Dok.10 und 11).

Betreffend das jüngste Kind liegt eine ebenfalls mit BFA-Bescheid vom verlängerte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rückwirkend ab bis zum vor (Dok.5, Seiten 39 bis 44 Dok.12).

Die Bf. war von bis und ist seit unselbständig beschäftigt (Dok.8). Davor lag keine Beschäftigung der Bf. in Österreich vor. Im Zeitraum von Juli 2019 bis inkl. März 2023 besteht daher gemäß § 3 Abs. 4 FLAG 1967 kein Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe.

Die Bf. selbst wurde per aus der Grundversorgung entlassen (Dok.6).

Von bis waren die beiden älteren Kinder der Bf. im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert, weshalb gemäß § 3 Abs. 4 FLAG 1967 ein Bezug von Familienbeihilfe für diesen Zeitraum ausgeschlossen ist (Dok.2).

Das jüngste Kind befand sich nie in Grundversorgung (Dok.6).

Die Bf. bezog demnach ab Juli 2019 für das jüngste Kind und zusätzlich ab Jänner 2020 für die beiden älteren Kinder zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge (Dok.13), welche gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzufordern waren.

Das Finanzamt beantragt daher die Abweisung des Vorlageantrages.

FABIAN

Aus dem elektronischen Familienbeihilfeprogramm FABIAN ergibt sich, dass der Vater ***6*** ***9*** Familienbeihilfe für alle drei Kinder von Juli 2019 bis Jänner 2023 wie angeführt bezog:

***7*** ***5*** ***6*** ***7***:

***7*** ***8*** ***11*** ***7***:

***9*** ***10***:

Am wurde an den Vater vom Finanzamt eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe erstellt:

Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe

Wir haben Ihren Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und können Ihnen diesen im folgenden Umfang gewähren:


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Name des Kindes
Geb.dat.
Zeitraum
Wohnstaat
***9*** ***10***
***13***
Sep. 2022 - Jän. 2023
Aug. 2021 - Juli 2022
Juli 2019 - März 2021
Österreich
Österreich

Österreich
***7*** ***8*** ***11*** ***7***
***12***
Sep. 2022 - Jän. 2023
Aug. 2021 - Juli 2022
Juli 2019 - März 2021
Österreich
Österreich

Österreich
***7*** ***5*** ***6*** ***7***
***14***
Sep. 2022 - Jän. 2023
Aug. 2021 - Juli 2022
Juli 2019 - März 2021
Österreich
Österreich
Österreich

Wir haben festgestellt, dass Sie nur bis Jänner 2023 Anspruch auf Familienbeihilfe haben und stellen daher die Auszahlung ein.

Wir werden Ihre noch nicht ausbezahlten Ansprüche auf folgendes Konto überweisen:

IBAN: ***17***

Eine eventuell zustehende Nachzahlung erhalten Sie bereits in den nächsten Tagen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes).

Bitte kontaktieren Sie wegen der Mitversicherung in der Krankenversicherung Ihren Krankenversicherungsträger.

Bitte werfen Sie diese Mitteilung nicht weg!

Sie können diese als Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe bei anderen Behörden, Sozialversicherungsträgern, Ihrem Dienstgeber etc. vorlegen.

Ebenfalls am wurde an den Vater ein Abweisungsbescheid für die Zeiträume April 2021 bis Juli 2021, August 2022 und März 2023 erlassen, weil er offenbar in diesen Zeiträumen nicht gearbeitet hat.

Mit Datum hat das Finanzamt gegenüber der Mutter einen Bescheid über den Widerruf der Anrechnung erlassen:

Bescheid über den Widerruf

Der im Bescheid vom vorbehaltene Widerruf der Anrechnung auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen) erfolgt für den Betrag von € 24.543,20

Die Rückzahlung hat bis auf Widerruf an das Finanzamt Österreich zu erfolgen. Die Fälligkeit des Rückforderungsbetrages entnehmen Sie bitte dem Rückforderungsbescheid vom und der dazu ergangenen Buchungsmitteilung.

Begründung

- Ursprünglicher Rückforderungsbetrag: € 26.529,50

- Bereits entrichteter Betrag: € 1.986,30

- Noch offener Betrag: € 24.543,20

Hinweis zur Entrichtung

Die Zahlung richten Sie bitte an:

Finanzamt Österreich, Dienststelle DS Wien 8/16/17

IBAN: AT26 0100 0000 0550 4068

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf ***1*** ***2*** ist die Mutter der im Februar 2012 geborenen ***5*** ***6*** ***7***, der im Oktober 2013 geborenen ***8*** ***11*** ***7*** und des im Juli 2019 geborenen ***10*** ***9***. Der Vater der Kinder ist ***6*** ***9***. Die Familienmitglieder sind irakische Staatsangehörige. Im Rückforderungszeitraum Juli 2019 bzw. Jänner 2020 bis März 2023 bezog die Bf ab Juli 2019 für das jüngste Kind und zusätzlich ab Jänner 2020 für die beiden älteren Kinder insgesamt € 26.529,50 an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Im Rückforderungszeitraum Juli 2019 bzw. Jänner 2020 bis März 2023 verfügte die Bf über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte. Seit verfügt die Bf. über einen bis befristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Den Töchtern ***8*** ***11*** ***7*** und ***5*** ***6*** ***7*** wurde erstmals im Jänner 2020 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, dem im Juni 2019 in Österreich geborenen Sohn ***10*** ***9*** ab August 2019.

Die Bf. war von bis und seit unselbständig beschäftigt. Davor lag keine Beschäftigung der Bf. in Österreich vor. Von bis waren die beiden älteren Kinder der Bf. im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert, das jüngste Kind befand sich nie in Grundversorgung. Die Bf befand sich bis in der Grundversorgung. Dem Vater ***6*** ***9*** wurde im Anschluss an die Rückforderung bei der Mutter laut Mitteilung vom Familienbeihilfe für alle drei Kinder von Juli 2019 bis Jänner 2023 mit Ausnahme der Zeiträume April 2021 bis Juli 2021, August 2022 und März 2023 ausbezahlt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht strittig. Zum Vorbringen der Bf, dass ihre beiden Töchter nie in der Grundversorgung gewesen seien, ist zu entgegnen, dass laut den aktenkundigen Unterlagen zwar für die Töchter keine Geldleistungen bezogen wurden, diese aber zeitweise im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert gewesen sind.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)für minderjährige Kinder,

b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a)deren Nachkommen,

b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c)deren Stiefkinder,

d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 3 FLAG 1967 lautet:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

(6) Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.

(7) Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 8 im Bundesgebiet.

§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 lautet:

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 15 FLAG 1967 lautet:

§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID 19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.

§ 25 FLAG 1967 lautet:

§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3)

1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

2. Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.

§ 8 AsylG 2005 lautet:

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Keine Rechtskraft von Mitteilungen

Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind keine Bescheide und stehen einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.). Ausgestellte Mitteilungen über den Bezug der Familienbeihilfe verhindern daher keine Rückforderung, wenn sich herausstellt, dass ungeachtet der ursprünglichen Annahme des Finanzamts für den dort genannten Zeitraum oder einen Teil dieses Zeitraums für ein Kind oder für mehrere Kinder tatsächlich kein Anspruch bestanden hat.

Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder ). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. ; ).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. ). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.

Es ist somit zu prüfen, ob die Bf im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre beiden Töchter und ihren Sohn hatte.

Besondere Voraussetzungen für den Familienbeihilfebezug durch nichtösterreichische Staatsbürger

§ 2 FLAG 1967 legt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat. § 3 FLAG 1967 stellt ergänzend für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, weitere besondere Voraussetzungen auf. Hierbei ist zwischen Unionsbürgern (Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der EU), Bürgern eines Vertragsstaats des EWR sowie Schweizer Bürgern einerseits und anderen ausländischen Staatsangehörigen sowie Staatenlosen andererseits zu unterscheiden (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 1). Wie allgemein bei der Familienbeihilfe (siehe § 2 Abs. 1 FLAG 1967) gebührt, von Ausnahmen (siehe § 6 FLAG 1967) abgesehen, die Familienbeihilfe nicht dem jeweiligen Kind, sondern der Person, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Es muss sowohl der Anspruchsberechtigte die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe erfüllen als auch das anspruchsmittelnde Kind die für dieses normierten Voraussetzungen. Dass etwa nur das Kind die Voraussetzungen erfüllt, genügt nicht (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 135 m.w.N.).

Besondere Voraussetzungen für den Familienbeihilfebezug durch subsidiär Schutzberechtigte

Gemäß § 3 Abs. 4 FLAG 1967 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. Für subsidiär Schutzberechtigte bestehen daher neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen und den besonderen Anspruchsvoraussetzungen für Nichtösterreicher folgende Voraussetzungen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 272):

Der oder die Antrag stellende subsidiär Schutzberechtigte muss im jeweiligen Monat

  1. unselbständig oder selbständig erwerbstätig sein und

  2. es darf vom Antragsteller keine Grundversorgung wegen Hilfsbedürftigkeit bezogen werden.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe setzt voraus, dass nicht nur dem Anspruchsberechtigten, sondern auch dem jeweiligen Kind der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, wenn kein anderes Aufenthaltsrecht greift (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 274).

Erwerbstätigkeit

Es muss eine tatsächliche Erwerbstätigkeit vorliegen, wobei auch eine geringfügige Beschäftigung eine Erwerbstätigkeit ist (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 275 m.w.N.). Der Bezug von Arbeitslosengeld (auch Notstandshilfe) und Krankengeld erfüllt hingegen ebenso wie der Erhalt von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Beihilfen zu Kursnebenkosten durch das AMS nicht die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit iSd § 3 Abs. 4 FLAG 1967 (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 275 m.w.N.) Geht die subsidiär schutzberechtigte Mutter keiner Arbeit nach, der subsidiär schutzberechtigte Vater hingegen schon, kann ein Anspruch des Vaters auf Familienbeihilfe bestehen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 275 m.w.N.). Allerdings kann ein derartiger Anspruch des Vaters nicht die Rückforderung von durch die Mutter zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 verhindern.

Keine Grundversorgung

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach dem Gesetzeswortlaut nicht, wenn (und solange) der Antragsteller Leistungen aus der Grundversorgung erhält (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 281 m.w.N.). Nach der Judikatur des VwGH ist § 3 Abs. 4 FLAG 1967 so zu verstehen, dass weder der Antragsteller Leistungen aus der Grundversorgung beziehen noch dass der typische Unterhalt des Kindes in den wesentlichen Lebensbereichen der Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Krankenversicherung durch die öffentliche Hand gedeckt sein darf, wenn das Kind selbst umfassende Leistungen der Grundversorgung bezieht (vgl. ). Der bloße Bezug von Grundversorgung durch sonstige Familienmitglieder steht hingegen einem Bezug von Familienbeihilfe nicht entgegen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 281 m.w.N.). Leistungen aus der Grundversorgung können Geldleistungen und/oder eine Krankenversicherung (solange keine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit vorliegt) und/oder eine organisierte Unterkunft sein. Es genügt der Erhalt einer Leistung aus der Grundversorgung, bspw. die Gewährung der Krankenversicherung, durch den Antragsteller, damit kein Anspruch auf Familienbeihilfe vorliegt (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 285f m.w.N.).

Unionsrechts- und Verfassungsrechtskonformität

Die Regelungen des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 stehen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem österreichischen Verfassungsrecht (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 284 m.w.N.).

Der Verfassungsgerichtshof (vgl. ua) hat in der Differenzierung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten keine unsachliche Ungleichbehandlung erblickt. Zwischen diesen Gruppen bestehen im ausreichenden Maße Unterschiede, die eine Differenzierung zu rechtfertigen vermögen.

Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Rückforderungszeitraum ist für die Töchter ***5*** ***6*** ***7*** und ***8*** ***11*** ***7*** jeweils Jänner 2020 bis März 2023 sowie für den Sohn ***10*** ***9*** der Zeitraum Juli 2019 bis März 2023.

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verfügte die Bf in diesen Rückforderungszeiträumen über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005. Sie fällt daher unter den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 FLAG 1967. Die Bf ging in diesen Rückforderungszeiträumen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Damit fehlt es in diesen Rückforderungszeiträumen an der Anspruchsvoraussetzung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich und bestand bereits aus diesem Grund für diese Zeiträume kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Ob die Mutter und ihre Töchter in Teilen des Rückforderungszeitraums Grundversorgung im Form der Krankenversicherung erhalten haben, ist daher angesichts der fehlenden Erwerbstätigkeit unerheblich. Bemerkt wird, dass die Leistung der Krankenversicherung allein jedenfalls nicht den gesamten typischen Kindesunterhalt i.S.d. bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 285 c ff. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs deckt. Auch vermittelt eine spätere Erwerbstätigkeit der subsidiär schutzberechtigten Mutter keinen Familienbeihilfeanspruch für Zeiträume vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Das Bundesfinanzgericht kann es in diesem Verfahren dahingestellt lassen, ob dem Vater ***6*** ***9*** im Umfang der Mitteilung des Finanzamts vom tatsächlich für die Zeiträume Juli 2019 bis März 2021, August 2021 bis Juli 2022 sowie September 2022 bis Jänner 2023 für alle drei Kinder zusteht, da dazu unter anderem eine Erwerbstätigkeit des Vaters und auch ein rechtmäßiger Aufenthalt aller Kinder in Österreich in den einzelnen Monaten erforderlich ist. Selbst wenn dies zutrifft, besteht ein Anspruch des Vaters, nicht aber ein solcher der Mutter, und kann daher ein solcher eine Rückforderung bei der Mutter nicht verhindern.

Abweisung der Beschwerde

Die Bf hat somit im Rückforderungszeitraum in dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Umfang zu Unrecht bezogen. Diese Beträge sind zurückzufordern.

Die Beschwerde zeigt daher eine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides nicht auf, die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Ob die Rückforderung bei der Bf voraussichtlich einbringlich ist, ist nicht im Rückforderungsverfahren, sondern im Einhebungsverfahren zu beurteilen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100148.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at