Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.05.2024, AW/5100002/2024

Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.

Entscheidungstext

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Revisionssache ***Bf***, vertreten durch ***RA***, über den Antrag des Revisionswerbers vom , der außerordentlichen Revision vom gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/5100250/2023, betreffend Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma ***1*** (Steuernummer ***2***) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/5100250/2023 wurde der Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes ***3*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom teilweise stattgegeben und die Haftungsinanspruchnahme auf 14.705,73 € eingeschränkt.

Mit der außerordentlichen Revision vom beantragte der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber einen unverhältnismäßiger Nachteil bedeuten würde. Der Revisionswerber wäre angesichts der erheblichen Haftungshöhe von € 14.705,73 € bei Jahreseinkünften von 21.483,99 € (2021) bzw. 21.078,60 € (2022) und einer Unterhaltpflicht für ein minderjähriges Kind (geboren XX.10.2018) in einer erheblichen finanziellen Notlage, was in weiterer Folge zu einer Gefährdung seines Vermögens und damit der Vernichtung seiner Existenzgrundlage und auch der Existenzgrundlage seines minderjährigen Kindes führen würde.

Dem Antrag wurden Ablichtungen der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen samt Beilagen für das Jahr 2021 und der Einkommensteuerbescheid 2022 vom angeschlossen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Bis zur Vorlage der Revision ist das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ().

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. , VwSlg. 10381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (z.B. ).

Bereits im oben zitierten Beschluss eines verstärkten Senates vom hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass der Antragsteller dem Gebot zur Konkretisierung des Antrages nur dann genügt, wenn er einerseits seine gesetzlichen Sorgepflichten und andererseits die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse unter Einschluss seiner Schulden (jeweils nach Art und Ausmaß) durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut. Auch im , wurde auf das Erfordernis von Angaben zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hingewiesen, ebenso wurden im , konkrete und aktuelle Zahlen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verlangt.

Mit dem Hinweis auf die in den Jahren 2021 und 2022 bezogenen Einkünfte wird dem Gebot der Darstellung der im Zeitpunkt der Antragstellung () vorliegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht entsprochen, sodass schon mangels ausreichender Konkretisierung dem Antrag nicht stattgegeben werden konnte.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:AW.5100002.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at