Deckungsrechnungen in der Bauwirtschaft - verdeckte Ausschüttung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende***SenV***, den Richter ***Ri1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ALLAUDIT & Partner Steuerberatung GmbH & Co OG, Alserstraße 24, 1090 Wien,
über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2006 - 2012 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2006 - 2012 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:
I. Die Bescheide betreffend Festsetzung und Haftung für Kapitelertragsteuer 2006 und 2007 werden aufgehoben.
II. Die Bescheide betreffend Festsetzung und Haftung für Kapitelertragsteuer 2008 - 2012 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Bf. Zahlungen an diverse nicht operativ tätige Subunternehmer dazu verwendete, um einen Aufwand zu generieren. Im Schätzweg wurde 50% des verbuchten Aufwandes für Subunternehmer als Aufwand für Löhne und lohnabhängige Abgaben geschätzt und 50% als verdeckte Ausschüttung qualifiziert.
Entsprechend diesen Feststellungen wurde mit Festsetzungsbescheid vom für verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer Herrn ***Ges-Gf*** Kapitalertragsteuer für die Jahre 2006 - 2012 festgesetzt. Im ebenfalls angefochtenen Haftungsbescheid vom wurde dafür die Haftung geltend gemacht.
Aus Sicht des Finanzamtes war der Gesellschafter-Geschäftsführer ***Ges-Gf*** im Streitzeitraum für sämtliche Geschäftsabläufe verantwortlich und alleiniger Entscheidungsträger der ***Bf.***, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm die Mehrbeträge zugeflossen seien.
Bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer ging das Finanzamt (mangels anderweitigen Vorbringens der Bf.) davon aus, dass die Bf. die Kapitalertragsteuer für ihren Gesellschafter tragen werde und berechnete die KESt mit 33,33% des geschätzten Zuflusses.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen.
Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Behandlung der Beschwerde durch das BFG und verwies auf das Vorbringen in der Beschwerde: Die Feststellungen zur verdeckten Ausschüttung seien unrichtig und von einer automatischen Vorteilszuwendung an den Gesellschafter könne nicht ausgegangen werden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung betreffend Vorschreibung von Kapitalertragsteuer an Herrn ***Ges-Gf*** am (RV/7100425/2016) hat der steuerliche Vertreter angegeben, nicht mit Bestimmtheit sagen zu können, ob die ***Bf.*** oder Herr ***Ges-Gf*** die Kapitalertragsteuer tragen werden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Erkenntnis vom heutigen Tage zu GZ RV/7103250/2014 hat das BFG festgestellt, dass es in Zusammenhang mit so genannten "Deckungsrechnungen" bei der Bf. zu verdeckten Ausschüttungen gekommen ist.
Anders als das Finanzamt, hat das BFG die verdeckte Ausschüttung jedoch auf andere Weise festgestellt:
Für die Jahre 2006 und 2007 kam es zu keiner verdeckten Ausschüttung, weil die Wiederaufnahme nicht zulässig war.
Für die Jahre 2008 - 2012 wurde hinsichtlich einzelner Subunternehmer eine Leistungserbringung als erwiesen angesehen, hinsichtlich anderer Subunternehmer wurde der Aufwand als nicht betrieblich veranlasst beurteilt und stattdessen eine Lohnzahlung im Ausmaß von 50% der an die Subunternehmer bezahlten Beträge geschätzt. Gleichzeitig wurde der lohnabhängige Aufwand im Ausmaß von 20% geschätzt, sodass es im Ergebnis zu einer Hinzurechnung von verdeckten Ausschüttung im Ausmaß von 40% der Rechnungsbeträge kam.
Hinzurechnungsbeträge KöSt:
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2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |
244.912,76 | 132.712,46 | 71.554,95 | 225.061,69 | 203.885,80 |
2. Beweiswürdigung
Die genauen Feststellungen und die Beweiswürdigung dazu ergeben sich aus dem zitierten Erkenntnis.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Kapitalertragsteuer von verdeckten Ausschüttungen
Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass in Fällen von "Deckungsrechnungen" eine Schätzung der Betriebsausgaben ("Schwarzlöhne") und (dazu komplementären) verdeckten Ausschüttungen vorgenommen werden kann ( unter Hinweis auf ; ;
; und ).
Bei einer Kapitalgesellschaft bei der Gewinnermittlung zugerechnete Mehrgewinne sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten ( unter Verweis auf , oder ). Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen auch der Kapitalertragsteuer (, 90/14/0018).
Berechnung und Festsetzung
Die Kapitalertragsteuer berechnet sich mit 33,33%, weil auch im Beschwerdeverfahren nicht davon ausgegangen werden kann, dass Herr ***Ges-Gf*** die Kapitalertragsteuer tragen wird.
Aufgrund der Feststellung von verdeckten Ausschüttungen iZH mit der Gewinnermittlung sind der Kapitalertragsteuer in Form von Ausschüttungen folgende Beträge als Ausschüttungen an Herrn ***Ges-Gf*** zugrunde zu legen:
Berechnung und Festsetzung KESt
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Empfänger der Kapitalerträge (Steuerschuldner) | KESt-Betrag | |
***Ges-Gf*** 2006 0 (statt 176.330,77) | € | 0 |
***Ges-Gf*** 2007 0 (statt 176.267,75) | € | 0 |
***Ges-Gf*** 2008 244.912,76 (statt 311.935,95) | € | 81.629,42 |
***Ges-Gf*** 2009 132.712,46 (statt 165.980,58) | € | 44.233,06 |
***Ges-Gf*** 2010 71.554,95 (statt 95.743,69) | € | 23.849,26 |
***Ges-Gf*** 2011 225.061,69 (statt 350.977,64) | € | 75.013,06 |
***Ges-Gf*** 2012 203.885,80 (statt 418,151,26) | € | 67.955,14 |
3.2. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall wird der ständigen Rechtsprechung des VwGH gefolgt weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104124.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at