Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.04.2024, RS/2100008/2024

Gegenstandsloserklärung einer Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Säumnisbeschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch UnionTAX & LAW, Obere Zelgstrasse 2, 8590 Romanshorn TG, vom , eingelangt beim BFG am , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das ***FA*** betreffend Familienbeihilfe, SVNR 8275250582, beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde vom , eingelangt beim BFG am , wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde schriftlich oder mündlich zurückgenommen werden.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß Abs. 3 leg. cit. mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Gemäß § 284 Abs. 7 BAO sind im Säumnisbeschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

Zur verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde vom , eingelangt beim BFG am wurde ein Mängelbehebungsbeschluss vom erlassen.
Mit Eingabe vom hat der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung die gegenständliche Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht zurückgezogen.
Deshalb wird die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. a BAO mit Beschluss als gegenstandslos erklärt. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt und ist beendet.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 7 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.2100008.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at