Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.04.2024, RV/7105398/2018

Vermietungseinkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen in Griechenland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Aufgrund der Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für 2017 des Beschwerdeführers ***Bf1*** (BF) vom erließ das ehem. Finanzamt Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich (belangte Behörde), am selben Tag den Einkommensteuerbescheid für 2017, mit dem die Einkommensteuer iHv € -113,00 (Gutschrift) festgesetzt wurde.

Am stellte der BF eine Anfrage über FinanzOnline, mit der er wissen wollte, ob er die Einkünfte aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung in Griechenland in der österreichischen Steuererklärung erfassen müsse.

Am brachte der BF eine berichtigte Einkommensteuererklärung ein, in der er zusätzlich in der Kennzahl 440 (unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite positive Auslandseinkünfte) einen Betrag von € 3.007,39 erklärte.

Daraufhin verfügte die Behörde mit (unbekämpftem) Bescheid vom nach § 299 BAO die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides und erließ am selben Tag einen neuen Einkommensteuerbescheid, mit dem, nunmehr unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte, eine Einkommensteuerlast von € 479,00 festgesetzt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom , die rechtzeitig eingebracht wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, woraufhin der BF fristgerecht mit Eingabe vom die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragte.

Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst aus, er fühle sich zu Unrecht doppelt besteuert. Auf sein ausländisches Einkommen müsse er bereits in Griechenland Steuern in Gesamtausmaß von € 1.036,00 (€ 451,10 + € 584,90 EN.F.I.A.) bezahlen. Darüber hinaus werde ihm in Österreich auf dieses Einkommen auch noch eine Steuer von € 592,00 vorgeschrieben. Insgesamt müsse er für dieses ausländische Einkommen somit Steuern iHv € 1.628,00, also 54,14 % des ausländischen Einkommens entrichten, was aus seiner Sicht überzogen sei.

Die belangte Behörde beruft sich zusammengefasst auf die einschlägigen Bestimmungen des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich - Griechenland, insbes. auf die Art 6 Abs 1 und Art 23 Abs 2 lit c, wonach das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zwar Griechenland zustehe, die gegenständlichen Einkünfte jedoch bei der Ermittlung des anzuwendenden Durchschnittssteuersatzes berücksichtigt werden dürften, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der BF hatte seit , somit auch im gegenständlichen Jahr 2017, seinen Hauptwohnsitz in Österreich.

Im Jahr 2017 bezog der Beschwerdeführer in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv € 20.680,50. In diesem Zusammenhang fielen Werbungskosten iHv € 549,93 an.

Daneben erzielte er auch noch Einkünfte aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung in Griechenland iHv € 3.007,39. Diese Einkünfte wurden in Griechenland mit € 451,10 besteuert. Zusätzlich musste der BF für die Wohnung in Griechenland die Steuer "EN.F.I.A." entrichten.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der berichtigten Einkommensteuererklärung des BF vom .

Der Umstand, dass der BF im Jahr 2017 in Österreich seinen Wohnsitz hatte, wird nicht bestritten und ergibt sich zudem aus dem Zentralen Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Strittig ist im gegenständlichen Fall lediglich die Frage, ob die ausländischen Einkünfte in Österreich im Rahmen der Ermittlung der Einkommensteuerlast für 2017 ordnungsgemäß behandelt wurden.

Nach § 1 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Der Einkommensteuer ist nach § 2 Abs 1 EStG 1988 das Einkommen zu Grunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist nach § 2 Abs 2 EStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.

Nach § 2 Abs 3 Z 6 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer.

Nach § 2 Abs 8 Z 1 EStG 1988 sind für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend, soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind.

Da der BF im Jahr 2017 seinen Wohnsitz in Österreich hatte, war er unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich. Der Besteuerung in Österreich unterliegt somit grundsätzlich das gesamte Welteinkommen des BF, auch die in Griechenland erzielten Vermietungseinkünfte, da diese unter § 2 Abs 3 Z 6 EStG 1988 einzuordnen sind.

Die heranzuziehenden Einkünfte sind hierbei nach den Bestimmungen des österreichischen Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Die griechische Steuer "EN.F.I.A." stellt eine Art Grundsteuer dar. Diese könnte grundsätzlich den Werbungskostenbegriff des § 16 Abs 1 Z 2 EStG 1988 erfüllen. Nach § 19 Abs 2 EStG 1988 sind diese jedoch in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet wurden (Zufluss - Abfluss - Prinzip). Da die gegenständliche Steuer dem BF lt. seinen Angaben erst im September 2018 vorgeschrieben wurde, wurde sie somit frühestens im September 2018 entrichtet und ist daher für die Ermittlung der Einkünfte 2017 nicht zu berücksichtigen. Die in Griechenland bezahlte Einkommensteuer darf nach § 20 Z 6 EStG nicht von den Einkünften abgezogen werden. Somit wirken sich die in Griechenland bezahlten Abgaben auf die Höhe der gegenständlichen Vermietungseinkünfte nicht aus.

Einschränkungen ergeben sich jedoch aus Doppelbesteuerungsabkommen, die im Fall ausländischer Einkünfte regeln, welchem der Vertragsstaaten konkret das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Für den gegenständlichen Fall relevant ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom , BGBl III 16/2009 (DBA):

Nach Art 6 Abs 1 DBA dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden.

Das Besteuerungsrecht für die gegenständlichen Einkünfte, die aus der Vermietung einer in Griechenland gelegenen Eigentumswohnung stammen, wird somit Griechenland zugewiesen.

Nach Art 23 Abs 2 lit a DBA nimmt Österreich Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die in der Hellenischen Republik besteuert werden dürfen, vorbehaltlich der lit. b und c von der Besteuerung aus.

Nach Art 23 Abs 2 lit c DBA dürfen Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Die gegenständlichen Vermietungseinkünfte sind somit nach Art 23 Abs 2 lit a DBA von der Besteuerung in Österreich ausgenommen. Der Progressionsvorbehalt des Art 23 Abs 2 lit c DBA berechtigt jedoch Österreich dazu, auch die gegenständlichen Vermietungseinkünfte, die von der Besteuerung in Österreich ausgenommen sind, bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des BF einzubeziehen.

Für diesen Zweck ist ein Durchschnittssteuersatz unter Berücksichtigung der gesamten Einkünfte, inklusive der ausländischen Einkünfte, zu bilden und dieser Durchschnittssteuersatz auf die in Österreich der Besteuerung unterliegenden Einkünfte anzuwenden.


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Inländisches Einkommen
€ 20.070,57
Ausländische Einkünfte
€ 3.007,39
Bemessungsgrundlage für Durchschnittsteuersatz
€ 23.077,96

Hierauf würde nach § 33 Abs 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 118/2015 folgende Steuer anfallen:


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0 % für die ersten € 11.000,00
€ 0,00
25 % für die weiteren € 7.000,00
€ 1.750,00
35 % für die restlichen € 5.077,96
€ 1.777,29
Gesamt
€ 3.527,29

Es ergibt sich sohin - wie von der belangten Behörde errechnet - ein Durchschnittssteuersatz von 15,28 % (3.527,29 / 23.077,96 * 100).

Unter Anwendung des Durchschnittssteuersatzes auf das österreichische Einkommen ergibt sich eine Einkommensteuer von € 3.066,78. Nach Abzug des Verkehrsabsetzbetrages, Berücksichtigung der Steuer für die sonstigen Bezüge, Anrechnung der Lohnsteuer und Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 ergibt sich - wie im angefochtenen Bescheid ersichtlich - eine Einkommensteuer iHv € 479,00.

Zusammengefasst konnte somit keine fehlerhafte Gesetzesanwendung der belangten Behörde, insbesondere keine falsche Anwendung der Regelungen über die Doppelbesteuerung erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfrage konnte unter Heranziehung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen gelöst werden, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision als unzulässig zu erklären war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 6 Abs. 1 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 16/2009
Art. 23 Abs. 2 lit. c DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 16/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105398.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at