Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.05.2024, RV/7102586/2023

Zurückweisung - Vorlageantrag verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache des O***R***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer 123/456*** den Beschluss:

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Begründung

Mit erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am eine Beschwerde ein, welcher mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise Folge gegeben und der Einkommensteuerbescheid abgeändert wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am Dienstag, in die Databox seines FinanzOnline-Kontos eingebracht.

Der Beschwerdeführer brachte mit Datum vom einen Vorlageantrag ein.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer hat am den gegenständlichen Vorlageantrag eingebracht.

Die Beschwerdevorentscheidung datiert vom und wurde am in die Databox seines FinanzOnline-Kontos eingebracht.

Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 4).

Die Zustellung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung gilt daher gemäß § 98 Abs 2 BAO als am zugestellt.

Die gesetzliche Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 264 Abs 1 BAO einen Monat.

Da die Zustellung als am bewirkt gilt, endete die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages am Freitag, .

Der am eingebrachte Vorlageantrag war daher verspätet und ist daher gemäß § 260 Abs 1 lit b iVm § 264 Abs 4 und 5 BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 und 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102586.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at