Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.04.2024, RV/7104190/2023

COVID-19-Ratenzahlungsansuchen, antragsgegenständlicher Abgabenrückstand mittlerweile getilgt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , mit dem das COVID-19-Ratenzahlungsansuchen vom abgewiesen wurde, zu Steuernummer ***Bf StNr***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit elektronischem Antrag vom hat der Beschwerdeführer (nachfolgend "Bf") ein Ansuchen gemäß § 323e BAO (COVID-19-Ratenzahlungsmodell) gestellt.

Mit Bescheid vom (zugestellt am ) wies das Finanzamt dieses Ansuchen um Bewilligung einer Ratenzahlung für die Entrichtung der betreffenden Abgabenschuldigkeiten ab, da der Rückstand (zum Antragsdatum € 14.799,04) nicht überwiegend aus Abgaben bestehe, die zwischen dem und dem fällig geworden sind und somit die Voraussetzungen des § 323e Abs 2 Z 1 BAO nicht erfüllt seien.

Am erhob der Bf fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt: Die Zahlungsverpflichtung beruhe auf Bescheiden, die im Herbst 2020 zugestellt worden seien und folgenden (rot umrandeten) Vermerk aufweisen: "Sehr geehrte Steuerzahlerin, sehr geehrter Steuerzahler! Dieser Bescheid weist eine Nachforderung an Abgaben aus. Wenn Sie von der besonderen Situation in Zusammenhang mit Covid-19 betroffen sind, können Sie bis zum Ende der Zahlungsfrist ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 212 BAO (Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) einbringen. Der Antrag ist am einfachsten über FinanzOnline erreichbar, weiters auch per E-Mail (corona@bmf.gv.at), postalisch oder per Fax." Etwa eine Woche vor Zustellung der Bescheide sei der Bf darüber hinaus von einer Mitarbeiterin des Finanzamtes telefonisch kontaktiert worden, die ihm avisiert habe, dass demnächst Bescheide zugestellt würden, der vorgeschriebene Betrag aber aufgrund der Corona-Situation gestündet würde. Auch der von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte und vom Bf in Anspruch genommene Online-Rechner, mit dem die Höhe der Rückzahlungen berechnet worden seien, habe keinerlei Hinweis enthalten, dass die in Aussicht gestellten Zahlungserleichterungen für ihn nicht in Frage kämen. Er habe daher annehmen dürfen, dass eine Zahlungserleichterung nach § 323e BAO rechtskonform sei.

Am erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung. Im gegenständlichen Fall resultiere der Rückstand am Abgabenkonto der Höhe nach zu 86% aus der Nachforderung an Umsatzsteuer für das Jahr 2018 und 10-12/2019. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2018 sei bereits am fällig gewesen. Die Fälligkeit der für 10-12/2019 festgesetzten Umsatzsteuer sei schon am eingetreten. Die in § 323e BAO festgelegten Voraussetzungen für die Bewilligung einer Covid-19-Ratenzahlung seien somit nicht erfüllt. Zum vom Bf angesprochenen Vermerk auf dem Umsatzsteuerbescheid für 2018 vom wurde angemerkt, dass der Bf am ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 212 BAO (Antrag auf Stundung der festgesetzten Umsatzsteuer für 10-12/2019) eingebracht habe, für die Umsatzsteuer 2018 sei zu keiner Zeit ein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO gestellt worden. Zum Vorbringen des Bf, wonach er etwa eine Woche vor Zustellung der Bescheide von einer Mitarbeiterin des Finanzamtes kontaktiert worden sei, die ihm avisiert habe, dass demnächst Bescheide zugestellt würden, jedoch der vorgeschriebene Betrag aufgrund der Corona-Situation gestundet werde, werde mitgeteilt, dass sämtliche Abgabenrückstände, die bis zum fällig wurden, mit Inkrafttreten des 2. COVID-19-StMG bis zum gestundet worden seien. Die Fälligkeit einer Abgabe sei jedoch von der Stundung unberührt geblieben. Beim von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Online-Rechner handle es sich um eine reine Serviceleistung.

Am stellte der Bf einen Vorlageantrag.

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der antragsgegenständliche Abgabenrückstand setzt sich wie folgt zusammen:


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Abgabe
Betrag
Einkommensteuer 04-06/2021
€ 1.000,00
Einkommensteuer 04-06/2020
€ 626,11
Umsatzsteuer 2018
€ 9.410,94
Umsatzsteuer 10-12/2019
€ 1.600,00
Anspruchszinsen 2018
€ 161,99
Einkommensteuer 10-12/2020
€ 1.000,00
Einkommensteuer 01-03/2021
€ 1.000,00
Summe
€ 14.799,04

Diese vom Antrag des Bf umfassten Abgabenschuldigkeiten sind nicht mehr aushaftend.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 323e Abs 1 BAO besteht "abweichend von § 212 Abs. 1 […] nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 die Möglichkeit zur Entrichtung eines überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes (Abs. 2 Z 1) in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens sechsunddreißig Monaten". § 323e BAO sieht vor, dass abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung - siehe etwa § 323e Abs 2 Z 1 bis 5 BAO für die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodelles - "im übrigen" § 212 BAO anzuwenden ist.

Voraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nach § 212 Abs 1 BAO auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen; dies gilt auch für Beschwerdeentscheidungen über Bescheide, die Zahlungserleichterungsansuchen abweisen, wenn im Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung die Abgaben bereits entrichtet sind (siehe , ).

Einer aktuellen Rückstandsaufgliederung ist zu entnehmen, dass zwar nach wie vor ein fälliger Abgabenrückstand in Höhe von € 4.061,17 besteht; allerdings setzt sich dieser aus Umsatzsteuer 2020 in Höhe von € 2.892,69 (fällig am , Zahlungsfrist ) und aus Umsatzsteuer 2021 in Höhe von € 1.168,48 (fällig am , Zahlungsfrist ) zusammen und nicht mehr aus jenen Abgaben, für die im Jahr 2021 um Ratenbewilligung ersucht wurde (siehe oben unter Punkt II.1). Jener Abgabenrückstand wurde zwischenzeitig getilgt. Die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen betreffend die damals aushaftenden Abgaben besteht nicht mehr. Eine Bewilligung des betreffenden Ratenzahlungsansuchens scheidet daher schon aus diesem Grund aus, sodass sich eine Prüfung der in § 323e BAO vorgesehenen Voraussetzungen für die beantragte Zahlungserleichterung und ein Eingehen auf die vom Bf vorgebrachten Argumente erübrigt.

Es war spruchgemäß zu befinden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen sowie aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 323e Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104190.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at