Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2024, RV/5101652/2017

Keine Zinsen als nachträgliche Betriebsaugaben bei fehlender zumutbarer Tilgung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Pointner & Schaffner Steuerberatung GmbH, Schulgasse 2, 4311 Schwertberg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (vormals des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr ) vom betreffend Einkommensteuer 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Im Einkommensteuerbescheid 2016 vom brachte das Finanzamt die vom Beschwerdeführer als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemachten Kreditzinsen nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum Ansatz und begründete dies wie folgt:
"Nach dem Zwangsausgleich wurde mit der Bank eine Rückzahlungsvereinbarung für die besicherten Kredite abgeschlossen und somit die Verwertung der Liegenschaft (welche sich bereits im Privatvermögen befindet) verhindert. Ein Nachweis über die Zwangsläufigkeit für die Übernahme der Bürgschaften konnte nicht erbracht werden. Zinsen für Bankverbindlichkeiten, deren Valuta nicht zur Finanzierung des aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen und vermieteten Gebäudes, sondern für allgemeine betriebliche Zwecke verwendet worden ist, stellen keine Werbungskosten dar. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Darlehensverträge auf die ehemalige GmbH bzw. aufgrund einer Umwandlung auf die KG lauten und die aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung geleisteten Zinszahlungen keine nachträglichen Betriebsausgaben darstellen. Die aufgrund freiwilliger Haftungsübernahme angefallenen Zinszahlungen sind weder als Betriebsausgabe, Werbungskosten, noch als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen."

In der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 führt der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers folgendes zur Begründung aus:
"Vom Steuerpflichtigen wurden nachträgliche Betriebsausgaben für Zinsen im Zusammenhang mit den noch offenen Krediten für das ehemalige Einzelunternehmen ***Bf1*** geltend gemacht.
Die Behörde verweigerte die Anerkennung der Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben mit der Begründung, dass unser Mandant nach dem Zwangsausgleich mit der Bank eine Rückzahlungsvereinbarung für die besicherten Kredite abgeschlossen und somit die Verwertung der Liegenschaft verhindert hat. Die Behörde sieht keinen Nachweis über die Zwangsläufigkeit für die Übernahme der Bürgschaften.

Dieser Rechtsansicht widersprechen wir aus folgenden Gründen:

Die Fakten sind, dass jene Kredite, die noch von der damaligen ***X*** Ges.m.b.H. aufgenommen wurden, durch die Umwandlung gem. §§ 1 ff UmwG im Jahr 1998 durch Universalsukzession auf die ***X*** KG übertragen wurden. Ab diesem Zeitpunkt war ***Bf1*** als Komplementär über seine Einlage hinaus auch mit seinem Privatvermögen zu 100 % haftender Gesellschafter für alle Schulden der Gesellschaft.

Die damals abgegebene Bürgschaft wurde durch die Umwandlung obsolet.

Mit erfolgte die Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters, der verbleibende Gesellschafter ***Bf1*** führte das Unternehmen als eingetragenes Einzelunternehmen ***Bf1***, ***F*** e.U. fort. Die gleiche Person könnte als Schuldner für sich selbst keine Bürgschaft eingehen.

Somit liegt, wie von der Behörde angenommen, keine freiwillige Haftungsübernahme vor.

Gern. § 447 ABGB ist das Pfandrecht ein dingliches Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen. ***Bf1*** erfüllt jedoch die Verbindlichkeit durch laufende Ratenzahlungen. Apriori sind Schulden zu begleichen. Dies kann sofort als auch in Raten geschehen. Erst wenn die Begleichung in vereinbarter Form nicht mehr möglich ist, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, sich durch pfandrechtliche Sicherstellungen zu befriedigen. Bedingt durch die Universalhaftung des Schuldners wäre diese Sicherstellung grundsätzlich nicht notwendig, sie verhindert jedoch, dass auch andere Gläubiger auf dieses Vermögen im Zuge der Verwertung zugreifen können. Die pfandrechtliche Sicherstellung dient zur Absicherung der Ansprüche der kreditgebenden Bank gegenüber den anderen Gläubigern.

Da das Gebäude lediglich zur Besicherung der Bankverbindlichkeiten dient, die Kredite aber nicht zur Finanzierung des Gebäudes dienen, ist das Argument bezüglich Finanzierung eines aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen und vermieteten Gebäudes nicht zutreffend.

Der Finanzbehörde wäre zuzustimmen, wenn das Unternehmen in der Rechtsform der GmbH fortgeführt worden wäre und die GmbH insolvent geworden wäre, der Steuerpflichtige bezüglich Leistungen aus der Haftungsübernahme und Zwangsläufigkeit eine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hätte. Hier sei jedoch angemerkt, dass eine Verwertung der Liegenschaft eine Verschleuderung gewesen wäre, da derzeit der Immobilienmarkt im Zentrum von ***Y*** mehr als schwierig ist, das Fleischergewerbe selbst in einer schweren Krise steckt, der Kauf der Betriebsanlagen bzw. des Gebäudes durch einen interessierten branchenähnlichen Betrieb nicht zu erwarten war und für einen anderen produzierenden Gewerbebetrieb der Umbau wirtschaftlich nicht leicht darstellbar war. Somit war und ist die Vermietung und die zweckgebundene Verwendung der Mieteinnahmen zur Abdeckung der Verbindlichkeiten die wirtschaftlich beste Lösung für die Bank sowie auch für unseren Mandanten.

Wir beantragen daher die Anerkennung der Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben."

Mit wies das Finanzamt die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung ab und begründete diese wie folgt:
"Wie in der Beschwerde angeführt erfolgte mit die Vermögensübernahme durch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters. Der verbleibende Gesellschafter ***Bf1*** führte das Unternehmen als eingetragenes Einzelunternehmen ***Bf1***, ***F**e.U. fort.

Am wurde durch das Landesgericht Linz über die Firma ***Bf1***, Fleisch-und Wurstwaren e.U. ein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren wurde schließlich mit einem Zwangsausgleich samt Rückzahlungsvereinbarung für die besicherten Kredite abgeschlossen. Die Besicherung erfolgte durch pfandrechtliche Sicherstellung.

Im Zuge des Insolvenzverfahrens erfolgte auch die Schließung des Unternehmens und es wurde mit der Bank eine Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen um eine Verwertung der Liegenschaften zu verhindern. Die Bankverbindlichkeiten und Anlagegüter sind in das Privatvermögen übergegangen.

Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Verbindlichkeiten, die für die Anschaffung bzw. Herstellung eines Wirtschaftsgutes aufgewendet worden sind, und eben diesen Wirtschaftsgütern. Legt ein Steuerpflichtiger solche Wirtschaftsgüter in den Betrieb ein, so erfolgt auch eine Einlage der Verbindlichkeit; entnimmt er solche Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen so erfolgt auch eine Entnahme der Verbindlichkeit (Hinweis E , 88/14/0188). Wenn sohin ein Steuerpflichtiger im Zuge der Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen übernimmt, so gelangen auch die Verbindlichkeiten, die der Finanzierung dieses Vermögensgegenstandes gedient haben, in das Privatvermögen. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Steuerpflichtigen im Zuge einer Betriebsveräußerung zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter ( 95/14/0018).

Mit Beendigung des Betriebes ist der Veranlassungszusammenhang mit dem seinerzeitigen Betrieb hinsichtlich jenes Teiles der Schulden als unterbrochen anzusehen, der durch den Veräußerungserlös oder durch die Verwertung von zurückbehaltenem Aktivvermögen beglichen werden könnte. Ein betrieblich (und nicht privat) veranlasstes Handeln eines Steuerpflichtigenim Zeitpunkt der Beendigung des betrieblichen Engagements besteht darin, dass der Steuerpflichtige den allfälligen Veräußerungserlös und die ihm (bei der Betriebsaufgabe oder bei dem Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern) verbliebenen Aktiva zur Abdeckung der Schulden einsetzt ( 95/14/0018).

Die mit dem Kreditinstitut abgeschlossene Rückzahlungsvereinbarung verhinderte eine Verwertung der Liegenschaften. Durch den fehlenden Veräußerungserlös konnten auch die Verbindlichkeiten nicht getilgt werden. Somit stellen die darauf entfallenden Zinszahlungen

weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung dar.

Werden hingegen ins Privatvermögen übernommene Wirtschaftsgüter in der Folge zur Erzielung von Einkünften genutzt, wie im vorliegenden Fall zu Vermietung und Verpachtung, ist in Höhe des gemeinen Wertes dieser Wirtschaftsgüter eine Tilgung der Verbindlichkeiten nicht zumutbar und die darauf einfallenden Zinsen wurden bereits als Werbungskosten im erklärten Ausmaß bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt

Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Darlehensverträge auf die ehemalige GmbH bzw. aufgrund einer Umwandlung auf die KG lauten. Ein Nachweis über die Zwangsläufigkeit für die Übernahme der Bürgschaften konnte nicht erbracht werden. Die aufgrund von Bürgschaftsverpflichtungen geleisteten Zinszahlungen stellen keine nachträglichen Betriebsausgaben dar.

Zinszahlungen aufgrund freiwilliger Haftungsübernahme sind weder als Betriebsausgaben, Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen."

Den mit eingereichten Vorlageantrag begründete der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom folgendermaßen:
"Präambel - Klarstellung des Sachverhalts:
a) Die pfandrechtliche Besicherung erfolgte bei den Liegenschaften
***EZ 1*** sowie mit Simultanhaftung mit ***EZ 2*** beginnend am vom damaligen Betriebsinhaber und Übergeber (Vater des Mandanten) des damaligen Einzelunternehmens, Herrn ***V***. Weitere pfandrechtliche Eintragungen gab es am , , , und am .
b) Die pfandrechtliche Verwertung der Liegenschaften wurde nicht durch unseren Mandanten "wegverhandelt" sondern war im Interesse der finanzierenden Bank.

Begründung:
Der Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde entgegnen wir wie folgt:
Die Abgabenbehörde ging davon aus, dass im Zuge des Insolvenzverfahrens mit der Bank eine Rückzahlungsvereinbarung verhandelt wurde um eine Verwertung der Liegenschaften zu verhindern. Die Sachlage ist jedoch, dass die Bank die pfandrechtliche Verwertung für wenig sinnvoll hielt, da eine Abdeckung der aushaftenden Kredite im vertretbaren Ausmaß durch den zu erwarteten Verkaufserlös unrealistisch erschien. Die Variante der möglichen Vermietung der Liegenschaft und der Vinkulierung der gesamten Mieteinnahmen zugunsten der Hausbank war für die Hausbank die bessere Lösung.

Ein enger Zusammenhang zwischen Verbindlichkeiten und der Anschaffung der Wirtschaftsgüter bestünde nur, wenn die Anschaffung der Wirtschaftsgüter mit diesen Verbindlichkeiten finanziert worden wäre. Wir konnten jedoch nachweisen, dass kein Zusammenhang mit derAnschaffung der Liegenschaft besteht, die Kredite zur Finanzierung für die Geschäftseinrichtung der Filialen in fremden Gebäuden, für Investition von Produktionsanlagen und für die Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs verwendet wurden. Der Umstand, dass die Liegenschaften zur Besicherung für die Hausbank verwendet wurden, schafft noch keinen engen Zusammenhang mit den Wirtschaftsgütern. Die verwertbaren Mobilien wurden im Zuge der Insolvenzabwicklung vom Masseverwalter verkauft.

Auch das Argument, "legt ein Steuerpflichtiger solche Wirtschaftsgüter in den Betrieb ein, so erfolgt auch eine Einlage der Verbindlichkeit; entnimmt er solche Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen so erfolgt auch eine Entnahme der Verbindlichkeit" kann nur dort greifen, wo die Anschaffung von Vermögen mit Fremdmittel finanziert wurde und zwischen dem Vermögen und den Fremdmitteln zum Zeitpunkt der Entnahme noch ein direkter Zusammenhang besteht. Die Erweiterung der Sicht auf die hypothekarische Belastung zu einem Zeitpunkt, wo das Vermögen bereits lange Zeit im Betriebsvermögen war, ist zu weit gegriffen und rechtfertigt keinen begründbaren Zusammenhang. Die hypothekarische Sicherstellung schafft noch keinen direkten Zusammenhang mit dem Vermögen, Privatvermögen wird durch die Einräumung eines Pfandrechts für Betriebsschulden nicht zum Betriebsvermögen.

Nur ein Teil, aufgegliedert wie folgt, war Betriebsvermögen und wurde auch betrieblich genutzt. Bei der ***EZ 1*** war die betriebliche Nutzung 458/658 und bei der ***EZ 2*** waren es 231/442.

Der damals im Betriebsvermögen befindliche und jetzt vermietete Teil war Produktionsstätte bzw. Lager für den Betrieb der Wurstwarenerzeugung. Lediglich für den damals betrieblich genutzten Teil würde, unter anderen Umständen, die Forderung der Abgabenbehörde bezüglich Verwertung zur Minderung der Betriebsschulden rechtfertigen. Für den privaten Teil im 1. OG gibt es keinen Grund, da dieser bereits immer Privatvermögen war und mit der Überführung von Betriebsvermögen ins Privatvermögen in keinem Zusammenhang steht. Durch das Pfandrecht kann dieses Vermögen nicht vom Privatvermögen zum Betriebsvermögen umgewertet werden.

Dem Argument der Abgabenbehörde, eine schulddeckende Verwertung sei nicht erfolgt, ist zu entgegnen, dass diese für die Bank keine sinnvolle Alternative war und die obligatorische Löschung des Pfandrechts vor einem Verkauf die Zustimmung der Bank bedarf. Somit ist die Forderung, unser Mandant hätte zwischenzeitlich den betrieblich genutzten Teil verkaufen können, von zivilrechtlichen Vorfragen abhängig und somit nicht umsetzbar.

Antrag:
Wir beantragen daher die Stattgabe unserer Beschwerde und die Anerkennung der negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. Z. m. § 32 EStG in der Höhe von € -14.308,06 bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2015 zu berücksichtigen."

Im Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde und führte dazu in der Stellungnahme dazu aus:

"Die Darlehensverträge lauten auf die ehemalige GmbH bzw. aufgrund einer Umwandlung auf die KG. Es liegt kein Nachweis über die Zwangsläufigkeit für die Übernahme der Bürgschaften vor. Durch die Übernahme der Bürgschaft bzw. der Pfandrechtsbestellung an der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft ***EZ 2*** ***KG xx*** (vgl. z.B. den Kontokorrentkreditvertrag vom , Nr. 10.108) hat der Beschwerdeführer eine über die gesetzliche Haftung des § 128 UGB hinausgehende eigene Verpflichtung übernommen. Daher ist das Vorbringen in der Beschwerde wonach der Beschwerdeführer für sich selbst keine Bürgschaft hätte eingehen können unzutreffend, weil die Kredite der ***X*** Ges.m.b.H. bzw. der ***X*** KG eingeräumt wurden. Diese übernommenen Verpflichtungen haben zu einer Solidarhaftung neben der ***X*** KG geführt (vgl. ), weswegen entgegen der in Beschwerde vertretenen Ansicht die geschlossene Rückzahlungsvereinbarung nicht auf der Gesellschafterstellung des Beschwerdeführers als Komplementär beruht hat, sondern ihren Ursprung in einer eigenständigen Verbindlichkeit des Beschwerdeführers hat. Die aufgrund der Bürgschaftsverpflichtungen geleisteten Zinszahllungen stellen aufgrund freiwilliger Haftungsübernahme weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen dar. Zinsen die auf vermietete Gebäudeteile entfallen wurden bereits berücksichtigt."

Der Beschwerdeführer übermittelte dem Finanzamt mit ein Schreiben samt Kaufvertrag vom , aus dem hervorging, dass der Beschwerdeführer zur Abdeckung der Schulden die Liegenschaft "***Z*** 3" ***EZ 1*** ***KG xx*** ***Y*** um Euro 213.000,00 und die Liegenschaft "***Z*** 5" ***EZ 2*** ***KG xx*** ***Y*** um Euro 260.000,00 verkauft hat. Insgesamt beläuft sich der Veräußerungserlös auf Euro 473.000,00. Dabei wurde der im Jahr 1991 geborenen Tochter des Beschwerdeführers das Recht eingeräumt, bis die Wohnung im Obergeschoß "***Z*** 5" für ihr dringendes Wohnbedürfnis weiter zu nutzen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Schreiben vom bestätigte die Hausbank des Beschwerdeführers, dass die angeführten und aktuell noch offenen Kreditverträge alle aus dem ursprünglichen Fleischereibetrieb in ***Y*** stammen, den der Beschwerdeführer in mehreren Rechtsnachfolgen übernommen habe. Zuletzt wurde der Fleischereibetrieb unter dem Namen ***F*** e.U. geführt. Über dieses Unternehmen wurde 2008 ein Insolvenzverfahren eröffnet und schließlich mit einem Zwangsausgleich samt Rückzahlungsvereinbarung für die besicherten Kreditlinien abgeschlossen. Die angeführten Kreditlinien werden mit den Mieteinnahmen bei der Bank getilgt. Der insgesamt aushaftende Saldo belief sich zum dabei auf Euro 484.092,00. Die Kredite wurden dabei ursprünglich von der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten ***X*** Ges.m.b.H. (FN ***g***) sowie von der mit gelöschten ***X*** KG (FN ***k***) aufgenommen worden. Mit Umwandlungsbeschluss vom wurde die ***X*** Ges.m.b.H. (in der Folge "Ges.m.b.H.") in die ***X*** KG (in der Folge "KG") umgewandelt, wobei der Beschwerdeführer als Komplementär in die KG eintrat. Die Übernahme der Position als vollhaftender Gesellschafter der KG trat der Beschwerdeführer freiwillig an und die KG übernahm als Rechtsnachfolgerin der Ges.m.b.H. auch deren Kreditverbindlichkeiten.

Im Vorlageantrag wird angeführt, dass eine schulddeckende Verwertung nicht durchgeführt worden sei, da dies keine sinnvolle Alternative für die Bank gewesen sei. Im Dezember 2021, an einem Höhepunkt der COVID 19 Epidemie mit Lockdown etc., kaufte die Hausbank dennoch die Betriebs- und Wohngebäude. Die belasteten Liegenschaften wurden am vom Beschwerdeführer um Euro 473.000,00 an seine Hausbank veräußert, um die noch aushaftenden Schulden abzudecken.

Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Zinsen für vom Beschwerdeführer übernommene Haftungen als nachträgliche Betriebsausgaben.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 32 Abs 1 Z 2 EStG 1988 lautet: "Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch:
2. Einkünfte aus
- einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (z.B. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),
- einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 oder
- einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7,
und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger. Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind, sind sie bei der Veranlagung der Einkommensteuer des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen."

So können unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Beendigung eines Betriebs (einer Tätigkeit) auch Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein (; , 99/14/0250).

Wird das in das Privatvermögen überführte Wirtschaftsgut (z.B. Gebäude) in der Folge vermietet, können die Schuldzinsen bei entsprechendem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Veranlassungszusammenhang iSd Mittelverwendung) Werbungskosten darstellen (). In diesem Sinn hat das Finanzamt Zinsen für Kredite, die auf vermietete Gebäudeteile entfallen sind, sehr wohl steuerlich berücksichtigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist mit Beendigung des Betriebs weiters der Veranlassungszusammenhang mit dem seinerzeitigen Betrieb hinsichtlich jenes Teiles der Schulden als unterbrochen anzusehen, der durch den Veräußerungserlös oder durch die Verwertung von zurückbehaltenem Aktivvermögen beglichen werden könnte.

Kein betrieblich veranlasstes Verwertungshindernis liegt vor, wenn ein betrieblich genutzter Gebäudeteil deswegen nicht veräußert wird, weil sich in dem Gebäude auch die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (). Dass die Tochter des Beschwerdeführers aufgrund ihres im Kaufvertrag vom wörtlich angeführten "dringenden Wohnbedürfnisses" sogar noch nach Übergabe der an die Hausbank verkauften Liegenschaften bis in einer Wohnung der veräußerten Liegenschaften des Beschwerdeführers wohnt bzw. wohnen darf, wird in diesem Zusammenhang erwähnt.

Der Steuerpflichtige hat aber auch nach Betriebsaufgabe alle ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu setzen (). Tut er dies nicht, verlieren die Zinsen nach Ansicht des VwGH (, 99/14/0250) insoweit den Charakter nachträglicher Betriebsausgaben iSd § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988. Der Beschwerdeführer veräußerte jedoch erst im Dezember 2021 seine Liegenschaften an seine Hausbank, um seine Kreditschulden abzudecken. Wenn es dem Beschwerdeführer möglich war im Dezember 2021 - mitten in der COVID 19 Epidemie mit Lockdowns - durch den Liegenschaftsverkauf seine Kreditschulden abzudecken, wäre dies auch 2015 nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes möglich gewesen.

Abgesehen davon sind Bürgschaftszahlungen eines Gesellschaftergeschäftsführers in erster Linie durch dessen Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich damit einem Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften (-K/09). Dies gilt auch für Aufwendungen aus der freiwilligen Übernahme von Gesellschaftsschulden durch den Gesellschaftergeschäftsführer. Die im gegenständlichen Fall freiwillig übernommenen Zahlungsverpflichtungen für Kredite als vollhaftender Komplementär sind daher auch aus diesem Grund nicht steuerlich abzugsfähig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Linz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5101652.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at