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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2024, RV/5300004/2021

Anfechtung der Strafhöhe wegen eines Abschöpfungsverfahrens.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Linz 5 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Johann Fischerlehner, die Richterin Mag.a Eva Maria Gögl und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Neumann und Mag. Stefan Raab in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinstrG und der Finanzordnungswidrigkeiten gem. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim XX, als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer FV XXXX zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am gab der Beschwerdeführer an, dass ein Abschöpfungsverfahren beim Bezirksgericht BG seit Oktober 2017 anhängig sei. Die angemeldeten Forderungen würden € 100.000 betragen. Er zahle insgesamt € 54.000 jährlich. Zudem ist in der mündlichen Verhandlung von der ersten Beisitzerin festgehalten worden, dass nicht ein nur Tatsachengeständnis, sondern ein volles Geständnis vorliege. Weiters erwähnte der Vorsitzende die Schadensgutmachung im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens. Dazu wurde vom Amtsbeauftragten festgehalten, dass 50.078,52 € ausgesetzt seien. Dies betreffe die Umsatzsteuer 2012 mit ungefähr € 3600, 2013 mit € 4000, 2014 mit € 4000, 2015 mit € 8700, 2016 mit € 4290. Das seien die Beträge, die von der Einbringung ausgesetzt sind und die der Beschwerdeführer durch das Abschöpfungsverfahren abstottern werde. Dies hieße in Bezug auf den strafbestimmenden Wertbetrag, dass bereits ein Teil bezahlt wurde und noch eine weitere Schadensgutmachung erfolgen werde.

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim XX, als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer FV XXXX, wurde die beschwerdeführende Partei wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit. a FinStrG und einer Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG nach der am in Gegenwart der Amtsbeauftragten AB und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Verhandlung vor dem Spruchsenat am selben Tag zu Recht erkannt:

"***Bf1*** ist schuldig, er hat als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes ABC vorsätzlich in den Jahren 2010 bis 2016

1. ) unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Februar, April bis Dezember 2010, Jänner bis Dezember 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und Jänner bis Mai 2016 in einer Gesamthöhe von € 54.976,76 bewirkt, indem er die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zum Fälligkeitstag entrichtete und die in diesem Fall erforderlichen Voranmeldungen entweder verspätet oder überhaupt nicht abgab. Wobei ***Bf1*** die Abgabenverkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.

2. ) ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen eine abgabenrechtliche Offenlegungs- bzw. Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2015 verletzt, indem er keine Einkommensteuer-Jahreserklärungen abgab.

***Bf1*** hat hiedurch

zu 1.) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG

zu 2.) die Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und er wird

hiefür unter Anwendung des § 21 Abs. 1 u. 2 FinStrG nach dem Strafsatz des § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 10.000,00 Euro (in Worten: zehntausend Euro) verurteilt.

Gemäß § 20 FinStrG tritt an Stelle dieser Geldstrafe im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen (in Worten: zwanzig Tagen)

Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG hat ***Bf1*** auch die Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen, welche mit 500,00 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) festgesetzt werden."

In den Entscheidungsgründen führte der Spruchsenat aus:

Der Beschuldigte hätte schon im Ermittlungsverfahren angegeben aus finanzieller Überforderung gehandelt zu haben und daher keine Erklärungen abgegeben. Damit liege zumindest ein Tatsachengeständnis vor. Ausgangspunkt für die Ermittlung der strafbestimmenden Wertbeträge sei das bei der Lohnabgabenprüfung der X GmbH erlangte Kontrollmaterial gewesen. Von den Umsätzen des Beschuldigten im Tatzeitraum wurde die Umsatzsteuer mit 20% ermittelt und € 100,- pro Monat an Vorsteuern abgezogen, für die Taxikosten, die der Beschuldigte mit € 600,- im Monat angab, und etwas Büromaterial. Das ergäbe folgende Berechnung:

Die Zahllasten, welche die betriebliche Veranlagung ansetzte, seien mit Ausnahme der Jahre 2013 und 2014 höher, als diejenigen der Finanzstrafbehörde. Letztere berücksichtige aber die Vernehmungsergebnisse.

Im Hinblick auf die Tatwiederholung sei somit wissentliche Handlungsweise eindeutig vorliegend. In rechtlicher Hinsicht verantworte ***Bf1*** somit einerseits den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und andererseits die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Die Strafbemessung hätte somit innerhalb eines Strafrahmens zu erfolgen, der bis zu 109.913,53 Euro Geldstrafe reiche. Daneben könnte auch auf eine primäre Freiheitsstrafe von bis zu 3 Monaten verhängt werden.

Als mildernd wiege die Unbescholtenheit, das Tatsachengeständnis und die schwierige finanzielle Situation, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Finanzvergehen über einen längeren Tatzeitraum.

In der Gesamtschau erscheine somit eine Geldstrafe im Ausmaß von rund 10.000,00 Euro, das entspreche der bei der 10 % anzusiedelnden Strafuntergrenze als jedenfalls tat- und schuldangemessen. Für jeweils 500,00 Euro sei ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe entsprechend dem üblichen Umrechnungsschlüssel.

Mittels Anbringen vom erfolgte die Anmeldung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom .

In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:

"Das oben angeführte Erkenntnis wird im Umfang der Höhe der verhängten Geldstrafe bzw. der an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitstrafe bekämpft, dies mit nachstehender Begründung.

1. Zur verhängten Geldstrafe:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs 1 FinStrG immer die Schuld des Täters, wobei bei der Bemessung die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung als solche bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind, die Bestimmungen der § 32 bis 35 StGB sind sinngemäß anzuwenden. Entsprechend dem Abs 3 der genannten Gesetzesbestimmung sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat zwar die Erschwerungs- und die Milderungsgründe an sich umfassend und richtig dargestellt, die Strafzumessungsgründe und insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sind allerdings nicht richtig bewertet worden. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit über keine Einkünfte verfügt bzw. verfügen wird, die das Existenzminimum überschreiten. Dies ergibt sich schon alleine daraus, dass sämtliche pfändbaren Einkommensstand teile, die derzeit grundsätzlich aus dem Einkommensbezug des Beschuldigten zur Verfügung stehen, den Gläubigem im laufenden Abschöpfungsverfahren zukommen. Es stehen daher dem Beschuldigten in absehbarer Zeit keinerlei finanzielle Mittel zur Verfügung, mit denen die verhängte Geldstrafe bezahlen könnte. Alle über das Existenzminimum hinausgehenden Beträge werden derzeit und in absehbarer Zeit zugunsten der Gläubiger des Beschuldigten abgeschöpft.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände und bei richtiger Gewichtung der vorliegenden Erschwerungs- und Milderungs gründe ist die Verhängung einer Geldstrafe von € 2.000,00 als schuld- und tatangemessen anzusehen.

2. Zur verhängten Ersatzfreiheitsstrafe:

Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenso wie bei der Bemessung jeder anderen Freiheitsstrafe auf die Umstände des Einzelfalls, wie insbesondere auf das Ausmaß der Schuld Bedacht zu nehmen. Im Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz findet sich entgegen den gesetzlichen Vorschriften keine nachvollziehbare Begründung für die im Spruch mit 20 Tagen festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, insoweit wird das erstinstanzliche Erkenntnis seiner Begründungspflicht nicht gerecht. Aus den im Punkt 1 der gegenständlichen Beschwerde angeführten Gründen ist eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen als tat- und schuldangemessen anzusehen. Aus den angeführten Gründen stellt der Beschuldigte den Antrag die Geldstrafe auf einen Betrag von € 2.000,00 und die an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabzusetzen."

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes ABC vorsätzlich in den Jahren 2010 bis 2016 Voranmeldungen für die Monate Februar, April bis Dezember 2010, Jänner bis Dezember 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und Jänner bis Mai 2016 in einer Gesamthöhe von € 54.976,76 verkürzt, indem er die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zum Fälligkeitstag entrichtete und die in diesem Fall erforderlichen Voranmeldungen entweder verspätet oder überhaupt nicht abgab. Zudem hat er für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2015 er keine Einkommensteuer-Jahreserklärungen abgegeben.

Gegen die für das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und die Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs. 1 u. 2 FinStrG nach dem Strafsatz des § 33 Abs. 5 FinStrG festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 10.000,00 Euro sowie gegen die Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen wurde nach rechtzeitiger Rechtsmittelanmeldung zeitgerecht die gegenständliche Beschwerde eingebracht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

Im Zuge der Strafbemessung hat der Spruchsenat die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers - wie in der Niederschrift vom dargestellt - vollständig festgehalten und insbesondere das Abschöpfungsverfahren beim Bezirksgericht BG berücksichtigt. Zudem wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt hat.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Strafakt zur Strafkontonummer: SN XXXX.

Die Umstände, welche für die Strafbemessung relevant sind, sind aus den vorgelegten Akten ersichtlich bzw. wurden von der beschwerdeführenden Partei bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat dargelegt. Darüberhinausgehende Tatsachen wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde behauptet noch sind diese im Zuge einer mündlichen Verhandlung zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführt, die Finanzstrafbehörde erster Instanz hätte die Erschwerungs- und die Milderungsgründe an sich umfassend und richtig dargestellt, die Strafzumessungsgründe und insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse. Daher kann zur weiteren Beweiserhebung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Zur objektiven und subjektiven Tatseite:

Im Bereich des Finanzstrafrechtes ist eine Teilrechtskraft hinsichtlich einzelner Fakten des Ausspruches von Schuld einerseits und der Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl ). Ist eine Beschwerde nur ausschließlich gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafen gerichtet, ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Abgabenhinterziehungen laut angefochtenem Erkenntnis Teilrechtskraft eingetreten. Als Konsequenz daraus ist auch der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (vgl ). Damit hat das Bundesfinanzgericht nur mehr die Schlüssigkeit der Strafbemessung zu prüfen.

3.1.2. Absehen von der mündlichen Verhandlung und Beschlussfassung mittels Umlaufbeschluss

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 160 Abs. 2 lit. b FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn nur die Höhe der Strafe bekämpft wird und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat.

Unterbleibt nach § 160 Abs. 2 oder 3 FinStrG eine mündliche Verhandlung vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht, kann der Vorsitzende gemäß § 160 Abs. 5 FinStrG die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.

Im gegenständlichen Fall ist lediglich die Schlüssigkeit der Strafbemessung angefochten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder beantragt, noch ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen die Notwendigkeit zur Durchführung einer solchen.

Die Beschlussfassung im Umlaufwege nach § 160 Abs. 5 FinStrG war aus verfahrensökonomischen Gründen geboten. Kein Senatsmitglied hat gegen diese Vorgangsweise Widerspruch eingelegt.

3.1.3. Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Nach § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Die Verhängung einer Geldstrafe für eine Abgabenverkürzung, die auch den aus der Tat gezogenen Nutzen berücksichtigen soll, ist von einem bestimmten Wertbetrag abhängig und nicht unmittelbar nur nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszumessen. Der Umstand, dass ein Täter kein Vermögen und nur geringes Einkommen hat, steht einer Bestrafung nicht entgegen (vgl. ).

Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ist entsprechend der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe zu bemessen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (vgl. ).

In der Begründung des Straferkenntnisses sind die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (). Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid, zeigt er doch auf, dass die belangte Behörde die Unbescholtenheit, sowie den langen Begehungszeitraum berücksichtigt hat. Die belangte Behörde hatte bei der Strafbemessung hinsichtlich der Geldstrafe auch von der wirtschaftlichen Lage (§ 23 Abs. 3 FinStrG) auszugehen und hat eine (geringe) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Beschwerdefall auch tatsächlich ausdrücklich berücksichtigt, welche zu einer im Strafrahmen im unteren Bereich angesiedelten Geldstrafe führte, sich jedoch bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mit dem gleichen Gewicht auswirken musste (vgl. ).

Die Festsetzung der Strafhöhe ist eine Ermessensentscheidung (vgl ). Innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmens haben das Gericht und die Finanzstrafbehörde daher weitgehende Freiheit, den Besonderheiten des Falles gerecht zu werden. Dieses Ermessen bei der Strafbemessung ist aber nicht ein "freies", sondern muss sich in den vom Gesetz gezogenen Grenzen halten (vgl. ). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Das Ermessen ist also im Sinne des Gesetzes auszuüben. Grundlage für die Strafbemessung ist also zufolge § 23 Abs. 1 FinStrG die (Strafzumessungs-)Schuld des Täters. Allerdings sind nach der herrschenden Auffassung auch die General- und Spezialprävention zu berücksichtigen (vgl. ), obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Strafbemessung wird angesichts der Höhe der hinterzogenen Abgabe, sowie die lange Dauer der Tatbegehung dem Gebot einer general- und spezialpräventien Wirkung der Strafe in keiner Weise gerecht. Eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe (§ 23 Abs. 4 FinStrG), wie sie im gegenständlichen Fall beantragt wird, ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren möglich. Dies soll etwa bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und fehlenden spezialpräventiven Erfordernissen vorliegen, jedoch bedarf es in diesem Fall einer eigenen Begründung (vgl RV 451 BlgNR 22. GP 31 f). Im gegenständlichen Fall, wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers offenbar als Begründung für Unterschreiten der in § 23 Abs. 4 FinStrG vorgesehenen Mindeststrafe (10 % des strafbestimmenden Wertbetrages von 109.913,52 Euro = € 10.991,35) ohne dies näher zu begründen berücksichtigt. Aufgrund des Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG und der Teilrechtskraft des Schuldspruches war es dem Finanzstrafsenat mangels Beschwerde des Amtsbeauftragten verwehrt, die Bestrafung wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten abzuändern. Die beantragte Reduktion der Geldstrafe führte zu einer Bagatellisierung der Tat, würde daher Schuld des Täters nicht mehr gerecht und ist auch nicht zu begründen. Da sich die Strafbemessung des Spruchsenates ohnehin im untersten Bereich des vom des im Gesetz vorgesehenen Ermessenspielraumes bewegte und sogar die vorgesehene Mindeststrafe geringfügig unterschritten wurde, wäre eine weitere Reduzierung der Strafe nicht sachgerecht. Somit konnte die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, sodass die gegenständliche Beschwerde abzuweisen ist.

3.1.4. Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Diesbezüglich ist keine Änderung des angefochtenen Bescheides erforderlich.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung weicht von der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hat die Strafbemessung im konkreten Einzelfall und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5300004.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at