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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.04.2024, RV/7103388/2023

Kurkosten als ag. Belastung?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Ausmaß des Ausspruches der Beschwerdevorentscheidung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 279 BAO abgeändert.
Das Einkommen beträgt 26.783,71 Euro, die Einkommensteuer nach Anrechnung von Lohnsteuer und Rundung -342 Euro (Gutschrift).

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Strittig sind im Verfahren die Kosten für einen Thermenaufenthalt (Unterbringung in Vollpension) als außergewöhnliche Belastung. Die unmittelbaren krankheitsbedingten Kosten (Behandlungen etc.) wurden bereits im Erstbescheid anerkannt (allerdings wegen des Selbstbehaltes folgenlos), weitere Beträge wurden im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wegen Behinderung ohne Selbstbehalt anerkannt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Soweit die Anerkennung von Ausgaben strittig ist, liegt folgender Sachverhalt vor:

Die Beschwerdeführerin (Bf) hat sich von 29.4. bis im Hotel Tritone - Luxury Hotel Therme (5 Sterne) aufgehalten und dort folgende Behandlungen beansprucht:
:30 ärztliche Untersuchung
:30 Peeling mit Himalaya-Salz
2.5. 9 Uhr Fango, Dusche und Thermalbad mit Ozon; 10:15 Uhr Therapeutische Massage
4.5. 9 Uhr Fango, Dusche und Thermalbad mit Ozon; 10:15 Uhr Therapeutische Massage
6.5. 9 Uhr Fango, Dusche und Thermalbad mit Ozon; 10:15 Uhr Therapeutische Massage
10.5. 9 Uhr Fango, Dusche und Thermalbad mit Ozon; 10:15 Uhr Therapeutische Massage
12.5. 9 Uhr Fango, Dusche und Thermalbad mit Ozon; 10:15 Uhr Therapeutische Massage

Dem Aufenthalt zugrunde lag eine von einem Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellte Verordnung zur physialischen Behandlung vom mit dem Wortlaut: "Fango, PT, HM, UWM, LD Abano Therme", von der Krankenkasse gab es keinen Kostenersatz.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der Bf im Beschwerdeverfahren an die belangte Behörde vorgelegten Unterlagen und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Eine steuerlich anzuerkennende außergewöhnliche Belastung liegt dann vor, wenn sie außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (§ 34 Abs 1 EStG).

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs 2 EStG).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs 3 EStG).

Wie bereits die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht ausführt, ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für die Anerkennung der Kosten eines Kuraufenthaltes die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erforderlich (, vorfeldweises ärztliches Gutachten), aus dem sich die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben (). In der vorgelegten ärztlichen Verordnung vom sind nur Kürzel ohne Hinweis auf Intensität und Dauer der Behandlung ersichtlich, sie entspricht somit nicht den Kriterien eines ärztlichen Gutachtens.

Wesentlich ist, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt ist, dh eine nachweislich kurgemäß geregelte Tages- und Freizeitgestaltung aufweist und nicht bloß einen Erholungsaufenthalt darstellt (). Ein derartiger kurgemäßer Tagesablauf ist nicht ersichtlich, wenn bei einem zweiwöchigen Aufenthalt nur an fünf Tagen jeweils für zwei Stunden Kuranwendungen in Anspruch genommen werden und eine ärztliche Untersuchung nur eingangs stattfindet, ohne dass die weitere Behandlung und der Abschluss des Aufenthaltes dokumentiertermaßen ärztlich betreut werden.

Des weiteren ist nicht ersichtlich, dass der Aufenthalt in der konkreten Therme erforderlich gewesen ist, denn keine der Behandlungen ist regional beschränkt auf diese Einrichtung. Die Unterbringung in einem Fünf-Sterne-Hotel kann somit nicht als zwangsläufig angesehen werden, zumal im Gesamtcharakter der Reise die Elemente eines Urlaubsaufenthaltes überwiegen.

Hinsichtlich der anerkannten Kosten wird auf die ebenso zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in Beschwerdevorentscheidung und Vorlagebericht verwiesen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103388.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at