Verspätung einer Beschwerde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom - GZ MA67/Zahl/2023 - an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (CH) am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Venediger Au 1 gegenüber, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:26 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung mittels E-Mail am Einspruch und brachte zusammengefasst vor, dass er die Strafe schon bezahlt habe.
Mit Schreiben vom (Verspätungsvorhalt) wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 in Kenntnis gesetzt, dass sein Rechtsmittel vom gegen die Strafverfügung vom nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine.
Am sei die Strafverfügung dem Zustellprozess übergeben worden und beginne die 3-tägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz.
Der Bf. werde in diesem Zusammenhang ersucht bekanntzugeben, ob er zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend war und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen.
Sollte dies der Fall gewesen sein, werde er aufgefordert, binnen zwei Wochen gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket und dgl. vorzulegen. Widrigenfalls sei von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.
Der Bf. gab zum Verspätungsvorhalt vom weder eine Stellungnahme ab, noch übermittelte er Bescheinigungsmittel für eine länger dauernde Abwesenheit von der Abgabestelle.
In der Folge wies die Magistratsabteilung 67 mit Bescheid vom den Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurück und stellte begründend fest, dass gemäß § 49 Abs. 1 VStG der Beschuldigte gegen die Strafverfügung bei der Behörde, die die Strafverfügung erlassen habe, binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen könne.
Am sei die Strafverfügung dem Zustellprozess übergeben worden und beginne die 3-tägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz.
Der Bf. habe den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und er nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen, habe er doch zum Vorhalt der Verspätung vom nicht Stellung genommen.
Bemerkt werde, dass es sich bei d er Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen und könne aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vom vor, dass er die Strafe von 58 Euro bereits am bezahlt habe und verwies auf den beigefügten Zahlungsnachweis. Er bekomme von der Behörde seither trotzdem regelmäßig Briefe mit Mahnungen. Er würde bitten, dass die Behörde das Notwendige tue, damit das aufhöre und es ihm per Mail bestätigen.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Die Versendung der mit datierten Strafverfügung ist am erfolgt. Die Zustellung wurde von der Behörde ohne Zustellnachweis veranlasst.
Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. am mit E-Mail Einspruch erhoben.
Der Einspruch ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, verspätet.
Der Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht.
Ergänzend wird festgehalten wird, dass der Bf. am eine Strafe in Höhe von € 58,00 betreffend die Anonymverfügung vom zur GZ MA 67/236701126692/2023 hinsichtlich einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. n StVO ("Halten und Parken verboten") entrichtete.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG idF ab können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Rechtliche Würdigung:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat die Behörde vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. zB ).
In Entsprechung der Judikatur des VwGH hat die Behörde dem Bf. mit Verspätungsvorhalt vom den nach der Aktenlage verspäteten Einspruch vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Vorhaltes einen allfälligen Zustellmangel geltend zu machen.
Der Bf. hat keinen Zustellmangel geltend gemacht. Somit konnte die Behörde von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am (= dritter Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan) ausgehen.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung vom begann daher mit dem Tag der Zustellung (= ) zu laufen und endete am .
Da der Bf. den Einspruch gegen die Strafverfügung erst am mit E-Mail eingebracht hat, erging der Zurückweisungsbescheid vom zu Recht.
Das Vorbringen des Bf., er habe die Strafe von 58,00 € bereits bezahlt vermag seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da die vom Bf. geleistete Geldstrafe von 58,00 € eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung ("Halten und Parken verboten") und nicht nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 betraf. Der Bf. verwirklichte zwei Delikte eines nach der Straßenverkehrsordnung und ein weiteres nach dem Wiener Parkometergesetz 2006.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nur zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab-weicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 33 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500216.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at