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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.04.2024, RV/7200004/2023

Einbehaltung von Barmitteln für die Dauer von 30 Tagen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Lang in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zl. 100000/206615/3/2022-AFA-2, betreffend die Einbehaltung von Barmitteln zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zl. 100000/206615/3/2022-AFA-2, wurden die vom Beschwerdeführer (Bf) am dem Zollamt Österreich, Zollstelle Wien, vorgelegten Barmittel im Betrag von EUR 258.800,00 und USD 347.900,00, für welche es Hinweise gebe, dass diese Barmittel in Zusammenhang mit einer kriminellen Handlung stehen, gemäß Art. 7 Abs.1 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1889/2005 iVm § 17c Abs.1 Z.3 und Abs.2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) für die Dauer von 30 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides einbehalten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Bf am beim Zollamt Österreich eine Barmittelerklärung abgegeben habe, wonach die Barmittel aus Kapitalgewinnen stammen würden und es sich um persönliche Ersparnisse handle. Das Zollamt Österreich hege derzeit aber den Verdacht, dass die einbehaltenen Barmittel aus einer strafbaren Handlung stammen würden. Internetrecherchen hätten ergeben, dass der Bf nicht wie angegeben aus der Ukraine sondern aus ***2*** stamme. Medienberichten zufolge habe er auch bereits inkriminiertes Geld, erworben durch Waffen- und Drogenhandel, in Finanzunternehmen und Immobilien verbracht. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Barmittel der Geldwäsche sowie der Terrorismusfinanzierung dienen könnten. Die Einbehaltung der Barmittel liege daher im öffentlichen Interesse.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Barmittelerklärung von seinem Rechtsvertreter vorgefertigt und die Unterschrift des Bf hineinkopiert worden sei. Der Bf habe daher keine falschen Angaben über seinen Geburtsort gemacht, bei seiner Vernehmung am habe er jedenfalls richtige Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit (Ukraine) und seinem Geburtsort (***3***) gemacht. Betreffend die Medienberichte sei nicht bekannt, um welche es sich handelt und von wann sie stammen. Zudem stünden die konkret betroffenen Barmittel damit in keinem Zusammenhang, es müsse aber nach Art.7 Abs.2 lit.b der Verordnung (EU) 2018/1672 und § 17c Abs.1 Z.3 ZollR-DG einen Hinweis für einen Zusammenhang geben. Als Zeichen der Kooperationsbereitschaft sei der Bf aber bereit, die Mittelherkunft offen zu legen. Vorgelegt wurden daher Unterlagen über Dividendenausschüttungen im Jahre 2019 und die Steuererklärungen des Bf in der Ukraine in den Jahren 2015 bis 2017. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zl. 100000/206615/4/2022-AFA-2, wurde die Dauer der Einbehaltung der Barmittel gemäß Art. 7 Abs.1 VO 2018/1672 iVm § 17c Abs.1 Z.3 und Abs.2 ZollR-DG auf 90 Tage ab verlängert.

Mit Sicherstellungsauftrag des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom , GZ. ***4***, erfolgte gemäß §§ 172 und 185 Abs.5 FinStrG iVm § 232 BAO die Sicherstellung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 50.000,00 und von Kosten in der Höhe von EUR 500,00 in das Vermögen des Bf.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom , Zl. 100000/206615/6/2022-AFA-2, wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die nicht vom Sicherstellungsauftrag umfassten Barmittel bereits wieder an den Bf überwiesen wurden. Es erübrige sich das Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, da die Einbehaltung des Betrages von EUR 50.500,00 nicht mehr auf Grund des angefochtenen Bescheides erfolge.

Mit Eingabe vom stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

In der mündlichen Verhandlung am verwies der Vertreter des Bf auf die eingebrachte Beschwerde und den Vorlageantrag, der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die Beschwerdevorentscheidung.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Am reiste der Bf auf dem Landweg von der Ukraine über den Grenzübergang ***5*** nach Polen, somit in die Europäische Union mit EUR 258.800,00 und USD 347.900,00 ein. Der Anmeldepflicht für Barmittel von EUR 10.000,00 oder mehr (bzw. dem Gegenwert in anderen Währungen) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 bei der Einreise in die Europäische Union kam der Bf nicht nach.

Am brachte der damalige Rechtsvertreter des Bf, ***6***, eine schriftliche Barmittelerklärung bei der Zollstelle Wien des Zollamtes Österreich ein. In dieser Barmittelerklärung wurden Barmittel in Höhe von EUR 250.000,00 und USD 250.000,00, welche der Bf von der Ukraine über Polen, Slowakei und Tschechien nach Wien verbracht haben soll, erklärt. Das Formular wurde vom Rechtsanwalt des Bf ausgefüllt. Der Geburtsort wurde unrichtigerweise mit Ukraine angegeben, der Grenzübergang mit Tschechien, Slowakei, Polen angegeben und die Unterschrift des Bf in das Unterschriftsfeld kopiert.

Am meldete der Bf in Anwesenheit seines Rechtsanwaltes ***7*** der Kanzlei ***8*** vor dem Zollamt Österreich zusätzlich zum bereits schriftlich angemeldeten Bargeld weitere USD 50.000,00 durch mündliche Erklärung an. Anschließend nahm der Bf die in Stapel - teilweise mit Gummiringen, teilweise mit Bandarole - gebündelten Geldscheine aus seinem Rucksack und übergab das Geld, in Summe EUR 250.000 und USD 300.00,00, den anwesenden Beamten.

Anschließend wurde dem Bf eröffnet, dass nun der Rucksack kontrolliert werde und er wurde aufgefordert, den Rucksack zu leeren. Dabei kamen weitere EUR 8.800,00 und USD 47.000,00 zum Vorschein.

Der Bf befindet sich auf der Sanktionsliste des ***9***. Internetrecherchen des Zollamtes Österreich zufolge gibt es Hinweise, dass der Bf in eine kriminelle Tätigkeit gemäß Art.3 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom verwickelt sein könnte.

Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zl. 100000/206615/4/2022-AFA-2, wurde die Dauer der Einbehaltung der Barmittel gemäß Art. 7 Abs.1 VO 2018/1672 iVm § 17c Abs.1 Z.3 und Abs.2 ZollR-DG auf 90 Tage ab verlängert.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten und den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Abgabe der Barmittelerklärung und der Übergabe der Barmittel ist unbestritten.

Die Sanktionsliste des ***9*** und die Internetrecherchen des Zollamtes Österreich wurden dem Bf im Rahmen der Akteneinsicht vom zur Kenntnis gebracht. Zweifel an der Echtheit der Unterlagen wurden vom Bf nicht erhoben, bestritten wurden lediglich deren Richtigkeit. Über die inhaltliche Richtigkeit können keine Feststellungen getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 17b. Abs.1 ZollR-DG haben natürliche Personen auf Verlangen der Zollorgane Auskunft zu geben, ob sie Barmittel im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABI. Nr. L 284 vom S 6-21) im Wert von 10 000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet befördern. Die Barmittel sind für eine Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 gilt sinngemäß.

Gemäß Abs.3 leg. cit stehen den Zollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 oder der Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 bzw. der Pflichten nach § 17b Abs. 1 oder Abs. 2 die Befugnisse nach § 22 zu.

Gemäß § 17c Abs. 1 Ziffer 3 ZollR-DG kann das Zollamt Österreich mit Bescheid die vorübergehende Einbehaltung von Barmittel anordnen, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel - unabhängig vom Betrag - in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABI. Nr. L 141 vom S 73-117, stehen.

Gemäß Abs.2 leg. cit. darf die Dauer der vorübergehenden Einbehaltung gemäß § 17c Abs. 2 ZollR-DG 30 Tage nicht überschreiten. Dieser Zeitraum kann vom Zollamt Österreich nach Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Einbehaltung auf höchstens 90 Tage verlängert werden. Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 gilt sinngemäß.

Gemäß Art.3 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABI. Nr. L 141 vom S 73-117, bezeichnet der Ausdruck "kriminelle Tätigkeit" jede Form der kriminellen Beteiligung an der Begehung der folgenden schweren Straftaten: a) Handlungen nach den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI; b) alle Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aufgeführt sind; c) die Tätigkeiten krimineller Vereinigungen im Sinne von Artikel 1 der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates; d) Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, zumindest in schweren Fällen; e) Bestechung; f.) alle Straftaten, einschließlich Steuerstraftaten, im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern und entsprechend der Definitionen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder - in Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht - die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können.

Gemäß Art. 7Abs.1 der Verordnung (EU) 2018/1672 können die zuständigen Behörden Barmittel im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen im Zuge einer Verwaltungsentscheidung vorübergehend einbehalten, wenn a) die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4, nicht eingehalten wird oder b) es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel - unabhängig vom Betrag - in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen.

Gemäß Abs.2 leg. cit. unterliegt die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 1 einem wirksamen Rechtbehelf im Einklang mit den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren. Die zuständigen Behörden übermitteln eine Begründung für die Verwaltungsentscheidung an folgende Personen: a) der Person, die verpflichtet ist, die Anmeldung gemäß Artikel 3 oder die Offenlegung gemäß Artikel 4 vorzunehmen, oder b) der Person, die verpflichtet ist, die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 bereitzustellen.

Gemäß Abs.3 leg. cit wird der Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung im nationalen Recht auf die unbedingt erforderliche Zeit beschränkt, die die zuständigen Behörden für die Feststellung benötigen, ob die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung rechtfertigen. Die Dauer der vorübergehenden Einbehaltung darf 30 Tage nicht überschreiten. Nachdem die zuständigen Behörden die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer weiteren vorübergehenden Einbehaltung eingehend beurteilt haben, können sie beschließen, den Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung auf höchstens 90 Tage zu verlängern. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über die weitere Einbehaltung der Barmittel getroffen oder wird entschieden, dass die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung nicht rechtfertigen, so werden die Barmittel folgenden Personen unverzüglich zurückgegeben: a) der Person, von der Barmittel unter den in Artikel 3 oder 4 genannten Umständen vorübergehend einbehalten wurden, oder b) der Person, von der Barmittel unter den in Artikel 6 Absatz 1 oder 2 genannten Umständen vorübergehend einbehalten wurden.

Gemäß Art. 7 Abs.1 der VO 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates können Barmittel vorübergehend einbehalten werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen. Die Einbehaltung ist zeitmäßig beschränkt. Ein solcher Hinweis ist weniger als ein Verdacht. Diese Hinweise verpflichten das Zollamt Österreich allerdings zu Ermittlungen, ob die Hinweise begründet sind oder nicht.

Unbestritten ist, dass der Bf am von der Ukraine nach Polen, somit in die Europäische Union mit EUR 258.800,00 und USD 347.900,00 eingereist ist, ohne der Anmeldepflicht für Barmittel von EUR 10.000,00 oder mehr (bzw. dem Gegenwert in anderen Währungen) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 bei der Einreise in die Europäische Union nachzukommen.

Hinweise im Internet auf kriminelle Tätigkeiten des Bf und die Sanktionsliste des ***9*** erfüllen unter Berücksichtigung der Höhe der mitgeführten Barmittel und der am erfolgten Verletzung der Anmeldepflicht für Barmittel unzweifelhaft den Wortlaut der Bestimmung, dass es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit gemäß Art.3 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom stehen. Die Mittelherkunft wurde vom Bf erst in der Beschwerde vom offengelegt.

Die Einbehaltung der Barmittel erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Unterstützung krimineller Tätigkeiten zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden vom Bf nicht geltend gemacht, die Einbehaltung war ohnehin zeitlich befristet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis hängt nicht von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 17c Abs. 1 Z 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 7 Abs. 3 VO 2018/1672, ABl. Nr. L 284 vom S. 6
§ 17b Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 17c Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7200004.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at