Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.04.2024, RV/7400045/2023

Keine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bei erteilter Ausnahmebewilligung von der Höchstparkdauer (gemäß § 45 Abs. 2 StVO) unter Auflagen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Sonja Stradner in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch ***Vertreter***, ***Vertreter-Adresse***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 6, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen, vom betreffend pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z 1 der Verordnung des Wr. Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (PauschVO), GZ ****** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Bescheid vom für sein Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** eine Ausnahmebewilligung von der höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in ***Bezirk*** gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 unter Auflagen erteilt.

Daraufhin beantragte der Bf. am bei der MA 6, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen, die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z 1 PauschVO iZm der erteilten Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 iHv 120,00 € pro Jahr.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag von der MA 6 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Ausnahmebewilligung nur für bestimmte Tage und/oder Bruchteile des täglichen Gültigkeitszeitraumes von Kurzparkzonen erteilt und daher eine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z 1 PauschVO nicht möglich sei. Im gegenständlichen Fall sei § 3 Abs. 1 PauschVO anzuwenden, die Entrichtung der Abgabe habe in der für den gesamten bewilligten Abstellzeitraum errechneten Höhe zu erfolgen, alternativ durch Entwertung von Parkscheinen.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Bescheidbeschwerde und brachte vor, dass eine Ausnahmebewilligung mit Einschränkung auf bestimmte Tage bzw. Stunden der Höchstparkdauer eine deutlich höhere Abgabe im Vergleich zu Inhabern einer Ausnahmegenehmigung ohne Auflagen mit sich bringe. Dies würde zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Inhaber von Ausnahmebewilligung führen, obwohl sie zumindest für den bewilligten Zeitraum die gleichen Voraussetzungen erfüllten. Die §§ 2 und 3 PauschVO seien daher systematisch und teleologisch dahingehend zu interpretieren, dass der Gesetzgeber für all jene Fälle, in denen der Antragsteller Inhaber einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 StVO von der in der Kurzparkzone vorgeschriebenen Höchstparkdauer sei, eine Vereinbarung über eine deutlich günstigere Pauschalierung der Parkometerabgabe vorsehe. Auch bei verfassungskonformer Auslegung unter Verweis auf Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG, wonach alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich seien, müsse eine Pauschalierung grundsätzlich allen Inhabern einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 StVO zugutekommen. Der Bf. beantragte daher erneut die Vorschreibung einer pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe iHv 120,00 €, aliquotiert auf den tatsächlich bewilligten Zeitraum.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die MA 6 die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber nicht generell für alle Inhaber von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 StVO, sondern nur für die in der PauschVO taxativ aufgezählten Fälle eine günstigere Pauschalierung der Parkometerabgabe vorgesehen habe.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

In der am abgehaltenen, mündlichen Verhandlung bestätigte der Bf., dass er eine Ausnahmebewilligung unter Auflagen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der Höchstparkdauer erwirkt und gegen diese auch keine Beschwerde erhoben habe. Sein Vertreter verwies auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und führte nochmals aus, dass § 3 PauschVO seiner Ansicht nach keine generelle Ausnahme von der pauschalen Entrichtungsmöglichkeit der Parkometerabgabe darstelle. Vielmehr greife § 3 PauschVO als spezielle Norm zu § 2 PauschVO nur dann, wenn es eine Ausnahmebewilligung von der höchstzulässigen Parkdauer gäbe. Es sei damit sogar die Intention des Gesetzgebers, eine Gleichbehandlung von Inhabern von Ausnahmebewilligungen herzustellen, egal ob sie mit oder ohne Auflagen erteilt wurden. Die einzig denkmögliche verfassungskonforme Auslegung sei daher, eine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (iHv 120,00 €), aliquotiert gemäß der zeitlich eingeschränkten Ausnahmebewilligung zu gewähren. Andernfalls hätte der Bf. innerhalb des bewilligten Zeitraumes einen Betrag iHv 3.740,00 € als Parkometerabgabe mittels Entwertung von Parkscheinen zu entrichten.

Die belangte Behörde (MA 6) verwies auf die Beschwerdevorentscheidung und wies daraufhin, dass es unterschiedliche Pauschalierungsarten, mit jeweils eigenen Voraussetzungen gäbe. Eine Abgabenpauschalierung bedeute nicht zwingend, dass die Abgabenentrichtung dadurch günstiger werde. Dies sei wohl für einige, aber nicht alle Fälle vorgesehen. Die Behörde sei an die Bestimmung des § 3 Abs. 1 PauschVO gebunden, wenn eine Ausnahmebewilligung unter Auflagen vorliege. Die Pauschalierungsverordnung kenne den Begriff der Aliquotierung, verwende ihn hier aber explizit nicht. Die zu treffende Pauschalierungsvereinbarung zwischen Bf. und MA 6 sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, deren Inhalt aber durch die Pauschalierungsverordnung vorgegeben sei.

Der Vertreter des Bf. brachte vor, dass der Magistrat auch bei Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen den Gleichheitssatz (Fiskalgeltung der Grundrechte) zu beachten habe und regte eine Überprüfung der Verfassungskonformität des § 3 Abs. 1 PauschVP an.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. ist Arzt für ******, wohnhaft in ***Bezirk*** und betreibt im selben Wiener Gemeindebezirk seine Ordination. Der Bf. besitzt einen privaten Pkw, für den er ein "Anwohnerparkpickerl" erhalten hat. Für den Ordinationsstandort ist ein zweiter Pkw mit dem Kennzeichen ***1*** zugelassen. Um seiner vertraglichen Verpflichtung zur unverzüglichen Durchführung von Krankenbesuchen nachzukommen, ist es für den Bf. erforderlich, jederzeit auf diesen zweiten Pkw am Ordinationsstandort zurückgreifen zu können. Er führt wöchentlich (außerhalb der Ordinationszeiten) mindestens 20 Hausbesuche durch und betreut Palliativ-Patienten. Die entsprechenden Arbeitsmittel (Arztkoffer, Medizinprodukte, Medikamente, Verbandsmaterial, Laptop zur Dokumentation, Formulare) sind ständig mitzuführen und aufgrund des Umfangs und Gewichts ausschließlich mit einem privaten Pkw zu transportieren.

Auf der Homepage der Ärztekammer für Wien findet sich anlässlich der Erweiterung der flächendeckenden Kurzparkzonen in Wien mit eine Übersicht über die bestehenden Parkmöglichkeiten für Ärzte vor ihren Ordinationen. Sollte der Wohnbezirk mit dem Ordinationsbezirk ident sein, so bestehe Anspruch auf ein "Parkpickerl für Anwohner". Andernfalls könne die Entwertung von Einzelparkscheinen oder einer Parkgebührenpauschale iHv 2.544 € für ganz Wien pro Jahr erfolgen. Im Zusammenhang mit letzteren Entrichtungs-möglichkeiten wurden Ärzte speziell darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Überschreitung der höchstzulässigen Abstelldauer gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 bei der MA 65 zu stellen, andernfalls das Fahrzeug alle zwei Stunden umzuparken sei.

Der Bf. suchte bei der zuständigen MA 65 um eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 iVm § 2 Abs. 1 lit. b Z 1 Wr. PauschVO für sein Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** an. Sein Antrag zielte auf eine Ausnahmebewilligung von der höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für ein betriebserforderliches Fahrzeug am Betriebsstandort (§ 3 Abs. 4 PauschVO) mit einer pauschalen Parkometerabgabe iHv 120,- € pro Jahr ab.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Ausführungen auf der Homepage der Stadt Wien ("https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/index.html mit weiteren Verlinkungen) ist ersichtlich, dass seitens der Stadt Wien eine Parkbewilligung (Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960) nur für Betriebe iZm einem betriebserforderlichen Fahrzeug, bei erheblichen Transporttätigkeiten, Vorführfahrzeugen von Kfz-Handelsbetrieben, handwerklichen Servicetätigkeiten außerhalb des Betriebsstandortes - Fahrende Werkstätten, Beherbergungsbetriebe und für Kunden-Fahrzeuge von Kfz-Reparaturbetrieben ausgestellt werden kann. Dementsprechend wurden diese Ausnahmen taxativ in der PauschVO geregelt. Entsprechend der unterschiedlichen Ausnahmetatbestände ist eine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe in unterschiedlicher (auf die verschiedenen Ausnahmetatbestände angepasster) Höhe möglich oder ist die Entwertung von Parkscheinen zulässig. Ein spezieller Ausnahmetatbestand für Ärzte, die ihr Fahrzeug für Patientenhausbesuche während der Ordinationszeiten in der Nähe der Praxis parken, findet keinen Niederschlag in der Verordnung.

Im umfangreichen Schriftverkehr wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass er eine Ordination und keinen Gewerbebetrieb betreibe und es daher eine Ausnahmebewilligung nur unter Auflagen in Absprache mit der Ärztekammer für Wien gäbe. Nach Vorhalt vom seitens der MA 65 legte der Bf. weitere Unterlagen vor, mit denen er das erhebliche wirtschaftliche Interesse seines Ansuchens auf Erlassung einer Ausnahmebewilligung untermauerte.

Am erließ die dafür zuständige MA 65 einen Bescheid und erteilte dem Bf. gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für sein Kraftfahrzeug eine Ausnahmebewilligung von der im ****** Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone unter folgenden Auflagen: von ***Datum 2022*** bis ***Datum 2024***: ***Tag*** ***Stunde-Beginn bis Stunde-Ende***, ***Tag*** ***Stunde-Beginn bis Stunde-Ende***, ***Tag*** ***Stunde-Beginn bis Stunde-Ende***, ***Tag*** ***Stunde-Beginn bis Stunde-Ende*** Uhr. Die Erteilung der Auflagen orientierte sich an den Öffnungszeiten der Ordination.

Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Entrichtung der Parkometerabgabe durch Entwertung entsprechender Parkscheine zu erfolgen habe. Auch im der Bescheiderlassung vorangegangenen Schriftverkehr vom war der Bf. auf die Möglichkeiten der Entrichtung der Parkometerabgabe entweder durch

  1. Lösen von Parkscheinen

  2. Jahrespauschale iHv 2.544,- €

  3. einmalige Entrichtung der Parkometerabgabe für den bewilligten Abstellzeitraum

bereits aufmerksam gemacht worden.

Gegen den Bescheid vom betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der im ****** Bezirk geltenden Parkzeitbeschränkung hat der Bf. kein Rechtsmittel erhoben. Es handelt sich somit um eine rechtkräftige Ausnahmebewilligung unter Auflagen (Einschränkung auf bestimmte Tage und Bruchteile des täglichen Gültigkeitszeitraumes).

Am stellte der Bf. bei der zuständigen MA 6 - Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen einen Antrag auf pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z 1 PauschVO iHv 120,00 € pro Jahr und berief sich auf die am erteilte Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960.

Die MA 6 wies den Antrag des Bf. ab und begründete dies damit, dass im Fall von unter Auflagen erteilten Ausnahmebewilligungen § 3 Abs. 1 PauschVO als lex specialis zu § 2 Abs. 1 lit. b Z 1 PauschVO anzuwenden sei. Eine mögliche Subsumption unter andere Ausnahmetatbestände wie in der PauschVO angeführt, wurde seitens der MA 6 nicht überprüft, da sich der Antrag des Bf. und erteilte Bescheid der MA 65 nur auf eine Ausnahmebewilligung von der Höchstparkdauer für ein betriebszugehöriges Fahrzeug am Betriebsstandort bezog.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung.

Dem zwischen MA 65 und dem Bf. geführten Schriftverkehr ist der mehrmalige Hinweis auf die Möglichkeiten der Entrichtung der Parkometerabgabe zu entnehmen. Dass die Ausnahme von der höchstzulässigen Parkdauer nur unter Auflagen bewilligt wurde, hat der Bf. akzeptiert, da kein Rechtsmittel erhoben wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Bf. über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Parkometerabgabe nach § 7 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z 1 PauschVO abgelehnt hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes 2006, LGBl. Nr. 71/2018 lauten auszugsweise:

§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.

Die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 2023/45) lautet auszugsweise:

§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:

d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; […]

Die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung - Parkometerabgabe, ABl. der Stadt Wien Nr. 2021/49, kurz: PauschVO) lautet:

§ 2. (1) Die Parkometerabgabe ist bei pauschaler Entrichtung mit folgenden Beträgen vorzuschreiben:

a) Für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit 120 Euro, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit 90 Euro;

b) für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960

1. für ein Jahr mit 120 Euro, wenn die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung auf ein gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnetes Gebiet bescheidmäßig eingeschränkt ist,bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Wochefür ein Jahr mit 90 Euro;

2. für ein Jahr mit 249 Euro, wenn sich die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung auf ein oder mehrere in Wien gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnete Gebiete bezieht, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit 186 Euro;

3. für ein Jahr mit 60 Euro, sofern es sich um Beschäftigte handelt, deren Arbeitsbeginn nicht in die Betriebszeit eines öffentlichen Verkehrsmittels fällt, in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet, wenn die Ausnahmebewilligung für bestimmte Tage und/oder Bruchteile des täglichen Gültigkeitszeitraumes von Kurzparkzonen erteilt wird;

c) für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4a StVO 1960

1. für ein Jahr mit 60 Euro für ein Fahrzeug in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die im Art. II der Personenkreisverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2007, beschriebenen Erfordernisse erfüllt; […]

d) für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für einen Tag mit 4,10 Euro bei Gültigkeit in allen Kurzparkzonen in Wien, ausgenommen der auf der Ausnahmebewilligung angeführten Straßen oder Bezirke;

e) für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für einen Tag mit 4,10 Euro, wenn die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung auf ein gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnetes Gebiet bescheidmäßig eingeschränkt ist;

f) in allen übrigen Fällen für ein Jahr mit 2.544 Euro;

g) für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für ein Jahr mit 120 Euro für ein E-Carsharing-Fahrzeug. […]

(2) Die pauschale Entrichtung (Abs. 1 lit. a bis c, f und g) ist nur für Zeiträume von mindestens vier Monaten zulässig. Bereits begonnene Kalendermonate werden dabei voll gerechnet.

(3) Wird die Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2, 4 oder 4a StVO 1960 oder die Pauschalierung gemäß Abs. 1 lit. f oder g für einen kürzeren Zeitraum als den jährlichen Bewirtschaftungszeitraum erteilt, ist die gemäß Abs. 1 lit. a bis c, f und g zu entrichtende Parkometerabgabe aliquot zu verringern. Absatz 2 ist zu beachten.

§ 3. (1) Bei einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 oder 4a StVO 1960, die

a) für bestimmte Tage und/oder Bruchteile des täglichen Gültigkeitszeitraumes von Kurzparkzonen oder

b) für mehrere Kraftfahrzeuge (Firmenfuhrpark)

erteilt wird, hat anstelle der nach § 2 zu entrichtenden Abgabe die Entrichtung der Abgabe in der für den gesamten bewilligten Abstellzeitraum errechneten Höhe zu erfolgen.

(2) Abs. 1 ist bei Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d und e nicht anzuwenden.

(3) Für Beschäftigte, die eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 oder 4a StVO 1960 erhalten, weil deren Arbeitsbeginn oder Arbeitsende nicht in die Betriebszeit eines öffentlichen Verkehrsmittels fällt, ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a die Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z. 3 oder lit. c Z. 3 zulässig.

(4) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z 1 und lit. c Z 1 ist pro Betriebsstandort nur für ein betriebserforderliches Fahrzeug zulässig.

(5) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z. 2 ist nur für Lastfahrzeuge oder zum Lastentransport bestimmte Fahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge sowie Vorführfahrzeuge, die auf einen Fahrzeughandelsbetrieb zugelassen sind und von diesem zum Zweck der probeweisen Benützung durch Kunden bereitgehalten werden, zulässig. Für letztere kann eine Pauschalierungsvereinbarung für längstens ein Jahr ab Erstzulassung getroffen werden.

(6) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d ist nur für nachgewiesenes Service im Außendienst

a. für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß § 34 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 56/2010, und dessen anerkannten Einrichtungen sowie für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen und

b. für Unternehmen

zulässig.

(7) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. e ist nur für Hotelgäste und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten, zulässig.

(8) In den Fällen des Abs. 1 ist die Entrichtung der Parkometerabgabe durch Entwerten von Parkscheinen zulässig.

§ 7. (1) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird der Magistrat ermächtigt, mit den Abgabepflichtigen gemäß dieser Verordnung Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe zu treffen. Hierbei können insbesondere Pauschalierungsver-einbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit getroffen werden.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Gemäß § 6 Parkometergesetz 2006 kann die Gemeinde aus Gründen der Verwaltungs-vereinfachung und der Vereinheitlichung durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten mit verordneter Kurzparkzone, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.

Auf dieser Grundlage wurde der Magistrat gemäß § 7 Abs. 1 PauschVO, idgF, ermächtigt, mit den Abgabepflichtigen gemäß dieser Verordnung Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe zu treffen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z 1 PauschVO ist die Parkometerabgabe bei pauschaler Entrichtung für Inhaber von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für ein Jahr mit 120,00 € vorzuschreiben, wenn die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung auf ein gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnetes Gebiet bescheidmäßig eingeschränkt ist. Tatsächlich kennt die Pauschalierungsverordnung auch den Begriff "aliquot", der sich zB in § 2 Abs. 3 PauschVO wiederfindet.

Gemäß § 3 Abs. 1 PauschVO hat bei einer Ausnahmebewilligung für bestimmte Tage und/oder Bruchteile des täglichen Gültigkeitszeitraumes von Kurzparkzonen anstelle der pauschalen Beträge der PauschVO gemäß § 2 die Entrichtung der Abgabe in der für den gesamten bewilligten Abstellzeitraum errechneten Höhe zu erfolgen. Alternativ ist gemäß § 3 Abs. 8 PauschVO die Entrichtung der Parkometerabgabe durch Entwerten von Parkscheinen zulässig.

Unbestritten ist im gegenständlichen Verfahren, dass dem Bf. gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im ****** Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für sein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** von ***Datum 2022*** bis ***Datum 2024*** (unter Auflagen) erteilt wurde. Allerdings gewährte die MA 6 keine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe nach § 2 Abs. 1 lit. b Z 1 PauschVO, da dem Bf. nur eine Ausnahmebewilligung unter Auflagen erteilt worden und somit § 3 Abs. 1 PauschVO als lex specialis der Vorzug zu geben sei.

Darin kann das Gericht kein rechtswidriges Verhalten der Behörde erkennen. Regelt § 2 PauschVO generell die Höhe der pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe für die unterschiedlichen Inhaber von Ausnahmebewilligungen, so nimmt § 3 PauschVO eine Spezifizierung (bzw. Einschränkung) vor und definiert, welche Inhaber von Ausnahmebewilligungen welche Pauschalierungen in welcher Höhe nach § 2 in Anspruch nehmen können. So ist beispielsweise § 2 Abs. 1 lit. b Z 1 und lit. c Z 1 PauschVO immer auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4 PauschVO oder § 2 Abs. 1 lit. b Z 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 PauschVO zu sehen. Auch die pauschalen Entrichtungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 lit. d und e PauschVO werden durch die Begriffsdefinitionen in § 3 Abs. 6 und 7 PauschVO bestimmt. Daraus ist aber klar ableitbar, dass der Verordnungsgeber bewusst eine Differenzierung der Inhaber von Ausnahmebewilligungen aufgrund der taxativ in der PauschVO aufgezählten Tatbestände vorgenommen hat. Dass sich die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe an die einzelnen unterschiedlichen Ausnahmetatbestände knüpft und sich daher Parkometerabgaben in verschiedener Höhe ergeben, sieht das Gericht nicht als Verletzung des Gleichheitssatzes an. Der Argumentation des Bf., dass § 3 Abs. 1 PauschVO dahingehend auszulegen sei, dass eine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, aliquotiert auf den zeitlich eingeschränkten Geltungsbereich der Ausnahmebewilligung, zu erfolgen habe, kann daher nicht gefolgt werden.

Der im österreichischen Verfassungsrecht in Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) und Art. 2 des Staatsgrundgesetz 1867 als Staatsbürgerrecht verankerte Gleichheitssatz verpflichtet den Staat grob gesprochen, "gleiches gleich, ungleiches ungleich" zu behandeln. Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Normengeber aber nur inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Normengeber nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignete Art zu verfolgen.

In Kurzparkzonen soll insbesondere für Zonenfremde eben nicht generell das Halten und Parken ermöglicht werden, sondern nur für eine gewisse, eng begrenzte Zeitspanne (). Mit § 45 Abs. 2 StVO 1960 hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag zu bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers vorliegt oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind. Eine Bewilligung ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen (§ 45 Abs. 3 StVO).

Dass in weiterer Folge eine Ausnahmebewilligung, die gemäß § 45 Abs. 2 iVm Abs. 3 StVO 1960 unter Auflagen erteilt wurde, andere Konsequenzen nach sich zieht, als eine Ausnahmebewilligung ohne Auflagen, wird seitens des Gerichts als nicht gleichheitswidrig angesehen.

Der VfGH hat in mehreren Erkenntnissen (, B537/94, B869/94, B870/94, B1296/94 und B1733/94) ausgeführt, dass er keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kurzparkzonenverordnung und die damit verbundene Parkraumbewirtschaftung hegt. Auch das Parkometergesetz, LGBl. für Wien 47/1974 idgF, in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien 32/1993, wurde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet. Inhaltlich entspricht die VO der Wr. Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien 32/1993 der heute gültigen Pauschalierungsverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 2021/49, idgF. Ob eine Regelung zweckmäßig ist oder von Normunterworfenen als nicht befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden ().

Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall mit Beschluss vom , B1504/95-7, die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und die Anwendung einer gesetzeswidrigen Verordnung iZm mit verschiedenen Ausnahmebestimmungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 behauptet wurde. Auch an diese Ausnahmebestimmungen waren als Folge unterschiedlich hohe Parkometerabgaben geknüpft. Der Verwaltungsgerichtshof sah mit Erkenntnis vom , 96/17/0245 ebenfalls kein rechtswidriges Verhalten der Behörde darin, den Bf. unter einen oder eben keinen der verschiedenen Ausnahmetatbestände (mit unterschiedlich hohen Parkometerabgaben) zu subsummieren.

Da der Bf. als Arzt im Außendienst (bei Hausbesuchen) bei Verwendung des "Arzt-im-Dienst"-Schildes generell gemäß § 6 lit. d Parkometerabgabeverordnung (ABl. 2023/45) von der (Parkometer)Abgabe befreit ist, nimmt das Gericht von der Überprüfung Abstand, ob der Bf. unter § 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 lit. d PauschVO zu subsummieren wäre.

Für den Bf. ist auch keine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. e iVm § 3 Abs. 2 und 7 PauschVO vorgesehen. Diese ist für Hotelgäste und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten, zulässig. Damit soll für Unternehmen die Möglichkeit geschaffen werden, Fahrzeuge ihrer Kunden von der Höchstparkdauer auszunehmen. Selbst bei teleologischer Interpretation der Bestimmung wäre eine Ausweitung des Ausnahmetatbestandes nur für den Patientenkreis als Kunden des Bf. denkbar, nicht jedoch für den Bf. selbst.

Zusammengefasst hält das Gericht fest, dass die belangte Behörde, MA 6, unter Verweis auf § 3 Abs. 1 PauschVO zu Recht den Abschluss einer Pauschalierungsvereinbarung mit dem Bf. aufgrund der ihm unter Auflagen erteilten Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 abgelehnt hat. Es obliegt dem Gesetz-/Verordnungsgeber, eine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe für Ärzte, die ihr Fahrzeug für Zwecke der Hausbesuche in Ordinationsnähe parken, vorzusehen. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes kann aus den oben dargestellten Erläuterungen nicht erkannt werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die zu lösende Rechtsfrage, ob die Einschränkung der pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 3 Abs. 1 PauschVO auf Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 ohne Auflagen zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet worden. Somit fehlt eine diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist eine Revision zulässig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 45 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400045.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at