Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.04.2024, RV/3100088/2024

Anerkennung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung bzw.Sonderausgaben sowie Gewährung des Familienbonus Plus

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 und vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer, ***BF1StNr1*** :

I. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 dahingehend stattgegeben, dass die Einkommensteuer mit 1.180,00 Euro neu festgesetzt wird.

Die Bemessungsgrundlage und die Berechnung der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2021 wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

I.1. Einkommensteuer 2021:

Der Einkommensteuerbescheid 2021 vom ergab eine Nachforderung in Höhe von 2.627 Euro und wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag über FinanzOnline in die Databox zugestellt. Am reichte der Beschwerdeführer elektronisch Beschwerde ein, die mittels Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet zurückgewiesen wurde. Am (Postkasten des Finanzamtes) stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag, der nach Durchführung eines Mängelbehebungsauftrages durch das Gericht auch unterfertigt wurde.

I.2. Einkommensteuer 2022:

Aufgrund der eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 vom erging der Einkommensteuerbescheid 2022 vom , der zu einer Nachforderung von 3.083 Euro führte.

Am reichte der Beschwerdeführer elektronisch Beschwerde ein, mit der er neben den ausländischen Spenden und ausländischen Kirchenbeitrag, den ganzen Familienbonus Plus für seine Tochter sowie Hilfeleistung an seine Eltern in Höhe von 7.200 Euro begehrte. Nach mehreren Vorhalten des Finanzamtes und Antworten durch den Beschwerdeführer erging die Beschwerdevorentscheidung vom , mit der die Einkommensteuer für das Jahr 2022 mit 2.180 Euro festgesetzt wurde und somit zu einer Abgabengutschrift von 903 Euro führte. Nicht berücksichtigt wurden die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, jedoch wurde der halbe Familienbonus Plus für ein Kind angesetzt.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Der Mangel der fehlenden Unterschrift auf diesem Schreiben, das in den Briefkasten des Finanzamtes geworfen wurde, wurde aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages durch das Gericht beseitigt. Der Beschwerdeführer beantragte den ganzen Familienbonus Plus für seinen Sohn und seine Tochter sowie Krankheitskosten in Höhe von 8.450 Euro seiner Eltern. Seiner Mutter sei zwischenzeitlich verstorben. Weiters begehrte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von Spenden an begünstigte ausländische Organisationen in Höhe von 150 Euro sowie in selber Höhe verpflichtenden Beiträge an eine ausländische Kirche. Außerdem übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen.

Aufgrund eines Vorhaltes des Gerichtes, in dem unter anderem dem Beschwerdeführer die bisher vorgelegten und nun in Euro umgerechneten Krankheitskosten vorgehalten wurden, führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sein Vater inzwischen in einem Seniorenheim lebe und er die Kosten dafür tragen würde. Für die Spenden und den Kirchenbeitrag habe er keine Unterlagen. Er habe nicht gewusst, dass die Frau den Familienbonus Plus zur Hälfte bekomme. Die von Ihm angesetzten Krankheitskosten in Höhe von 8.450 Euro seien für die Jahre 2021 und 2022 zusammen gewesen. Kostenersätze habe seine Mutter nicht bekommen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1. Einkommensteuer 2021:

  • Der Einkommensteuerbescheid 2021 wurde dem Beschwerdeführer am über FinanzOnline in die Databox zugestellt. Am brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde elektronisch ein. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum nicht ortsabwesend.

1.2. Einkommensteuer 2022:

  • Die Mutter des Beschwerdeführers lebte in Bosnien und wurde dort im Jahr 2022 wegen einer Makuladegeneration behandelt (siehe diverse Rechnungen Svjetlost Klinika). In diesen Zusammenhang sind Krankheitskosten in Höhe von 2.045,91 Euro angefallen (Rechnungen Svjetlost Klinika und Umrechnungsbeilage). Sie war als Arbeitssuchende vermerkt (Bestätigung vom ).
    Der Vater des Beschwerdeführers bezog eine jährliche Pension in Höhe von 2.640,27 Euro (Bescheinigung vom ).

  • Der Beschwerdeführer überwies in Summe 7.720 Euro an seine Mutter (vorgelegte Zahlungsbelege).

  • Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Spenden an begünstigte ausländische Einrichtungen sowie verpflichtende Beiträge an eine ausländische Kirche tätigte.

  • Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder, nämlich von ***1*** (Versicherungsnummer ***3***) und ***2*** (Versicherungsnummer ***4***). Für beide Kinder beantragte die Ehefrau und Familienbeihilfebezieherin jeweils den halben Familienbonus Plus (siehe Verwaltungsakt).

  • Im Jahr 2022 hatte der Beschwerdeführer nach Abzug des Pauschbetrages für Werbungskosten einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 24.849,30 Euro sowie Sonderausgaben (Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG) in Höhe von 10 Euro. Die sonstigen Bezüge betrugen 3.213,08 Euro, die Sozialversicherungsbeiträge für diese sonstigen Bezüge 453,69 Euro (siehe Verwaltungsakt).

2. Beweiswürdigung

2.1. Einkommensteuer 2021:

  • Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich unstrittig aus dem von der Behörde vorgelegten Aktenteile. Der Beschwerdeführer wurde durch das Gericht aufgefordert, eine allenfalls bestehende Ortsabwesenheit anzugeben und zu belegen. In Rahmen seiner Stellungnahme gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass für ihn der Einkommensteuerbescheid 2021 abgeschlossen gewesen sei, nachdem er Geld bekommen habe. Das Gericht nimmt daher in freier Beweiswürdigung an, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum nicht ortsabwesend war.

2.2. Einkommensteuer 2022:

  • Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammern angeführten Unterlagen sowie aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, den durchgeführten Vorhalteverfahren und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

  • Der Beschwerdeführer legte trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Finanzamt und zuletzt auch durch das Gericht keinerlei Belege und Unterlagen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Sonderausgaben vor. Die Angaben in der Vorhaltsbeantwortung betreffend die Spenden "für private Zwecke als auch für den Sport (Fußballverein)" deuten auch darauf hin, dass es sich nicht um Spenden an begünstigte ausländische Organisationen handelt. Selbiges gilt für den Kirchenbeitrag. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar und möglich gewesen, eine Bestätigung einer ausländischen Kirche oder Religionsgemeinschaft auch nachträglich zu erhalten. Vielmehr steht für das Gericht fest, dass keine entsprechenden Zahlungen, die als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten, geleistet wurden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung) Einkommensteuer 2021:

  • Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

  • Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

  • Dabei werden Beginn und Lauf nach § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag anzusehen.

  • Im gegenständlichen Fall wurde der Einkommensteuerbescheid 2021 am über FinanzOnline in die Databox des Beschwerdeführers zugestellt. Die Beschwerdefrist endete am Dienstag, dem . Beschwerde hat der Beschwerdeführer erst am erhoben.

  • Somit erfolgte die Einbringung der Beschwerde erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist und war daher als verspätet zurückzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Einkommensteuer 2022:

  • Außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten für die Mutter)

  • Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

  • 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

  • 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

  • Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach Abs. 3 der genannten Bestimmung zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

  • Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

  • von höchstens 7 300 Euro 6%.

  • mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.

  • mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.

  • mehr als 36 400 Euro 12%.

  • Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

  • wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

  • wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt

  • für jedes Kind (§ 106).

  • Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen (Abs. 5).

  • Damit Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können, müssen die Aufwendungen alle drei der genannten Merkmale (außergewöhnlich, zwangsläufig und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigend) aufweisen. Fehlt nur eine der drei Voraussetzungen, so ist eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht möglich.

  • Durch Krankheit verursachte Aufwendungen, die typischerweise mit einer Heilbehandlung bzw. -betreuung verbunden sind, erfüllen (grundsätzlich) die in § 34 Abs. 1 EStG normierten Voraussetzungen: Sie sind außergewöhnlich, erwachsen aus tatsächlichen bzw. bei Unterhaltsverpflichtung aus (familien)rechtlichen Gründen grundsätzlich zwangsläufig (vgl. dazu zB die bei Peyerl in Jakom EStG, 16. Aufl. (2023), § 34, II. ABC der außergewöhnlichen Belastungen [Rz 90] angeführte Judikatur).

  • Gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind jene Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, die zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

  • Darunter fallen insbesondere auch Krankheitskosten die für einkommenslose bzw. einkommensschwache Angehörige übernommen werden.

  • Die vom Gesetzgeber gewählte Umschreibung schließt beispielsweise die Anerkennung laufender Unterhaltszahlungen von Kindern an mittellose Eltern und sonstige nahe Angehörige von einer Begünstigung nach § 34 EStG 1988 aus [Fuchs in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar (54. Lfg 2013) § 34 Abs 6 bis 9 EStG Rz 23].

  • Unterhaltsleistungen bleiben nach § 34 Abs. Z 4 und 5 im Übrigen insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dazu zählen vor allem Krankheits- oder Pflegekosten [Fuchs in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar (54. Lfg 2013) § 34 Abs 6 bis 9 EStG Rz 33].

  • Eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung von Krankheitskosten unterhaltsberechtigter Personen ergibt sich aus der Bestimmung des § 234 ABGB, wonach ein Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt schuldet, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten (siehe zB ).

  • Die mit der Behandlung der Mutter verbundenen Kosten stellen solche Unterhaltsleistungen dar, weil sie auch bei der Unterhaltsberechtigten selbst als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wären.

  • Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

  • Daher sind im Jahr 2022 nur die Krankheitskosten abzugsfähig, die auch in diesem Jahr geleistet wurden.

  • Die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Krankheitskosten für seine Mutter belaufen sich im Jahr 2022 auf 2.045,91 Euro.

  • Bei einem Einkommen von mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro beträgt der Selbstbehalt 10%. Dieser Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentsatz für jedes Kind. Somit ist im gegenständlichen Fall ein Selbstbehalt von 8% maßgebend.

  • Der Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 berechnet sich daher wie folgt:


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  • Gesamtbetrag der Einkünfte
  • 24.849,30 €
  • Sonstige Bezüge
  • 3.213,08 €
  • einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge für die sonstigen Bezüge
  • -453,69 €
  • Sonderausgaben
  • -10,00 €
  • Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt
  • 27.598,69 €
  • Selbstbehalt (8%)
  • 2.207,90 €

  • Da somit die geltend gemachten Krankheitskosten jedoch den Selbstbehalt von Euro 2.207,90 nicht übersteigen, beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht wesentlich. Die außergewöhnliche Belastung kann daher keine Berücksichtigung finden.

  • Sonderausgaben

  • § 18 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:
    "§ 18 (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind;

    5. Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen.

    7. Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie

  • a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1, 2 und 3 und Abs. 4, sowie

  • b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 2a, Z 4 bis 6, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6

  • geleistet werden.

  • Eine Zuwendung an einen Empfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch einen Empfänger der Zuwendung, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.

  • Steht den Zuwendungen eine Gegenleistung gegenüber, sind sie als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden.

  • Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit. b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1) eingetragen ist; dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6 und Abs. 3 Z 2a.
    …"

  • Nach § 115 Abs. 1 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, von Amts wegen zu ermitteln (Erforschung der materiellen Wahrheit). Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.


  • Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, tritt die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (vgl. ).

  • Da es sich bei den Sonderausgaben weiters um eine abgabenrechtliche Begünstigung handelt, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jedes Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann.

  • Es wurden keine entsprechenden Zahlungen geleistet. Eine Berücksichtigung der Sonderausgaben ist somit nicht möglich. Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

  • Familienbonus Plus

  • § 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet für den streitgegenständlichen Zeitraum - auszugsweise zitiert - wie folgt:

  • "(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

  • 1. Der Familienbonus Plus beträgt

  • a) bis zum Ablauf des Monats, im dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,

  • 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

  • a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

  • - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

  • - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

  • c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.

  • d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.

  • …".

  • Nach der Intention des Gesetzgebers hat die Wahl bezüglich der Aufteilungsvarianten des Familienbonus Plus durch entsprechende Antragstellung in der Steuererklärung zu erfolgen. Werden allerdings Anträge gestellt, die über das zustehende Ausmaß an Familienbonus Plus hinausgehen, dann ist zwingend eine Hälfteaufteilung vorzunehmen (ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP S. 10).

  • Im vorliegenden Fall hat die Kindesmutter und Ehefrau des Beschwerdeführers, die auch Familienbeihilfebezieherin ist, jeweils den halben Familienbonus Plus beantragt. Somit ist beim Beschwerdeführer nur mehr jeweils der halbe Familienbonus Plus für jedes Kind möglich. Da im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nur der halbe Familienbonus Plus für die Tochter beim Beschwerdeführer berücksichtigt wurde und nun auch für den Sohn beantragt wurde, ist der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben (ergibt für beide Kinder einen Familienbonus Plus in Höhe von 2.000,16 Euro statt 1.000,08 Euro). Es ist für beide Kinder jeweils der halbe Familienbonus Plus zu berücksichtigen.

Beilage: Einkommensteuerberechnung 2022

3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerdefrist samt Rechtsfolgen der Überschreitung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass beide Antragsberechtigten Anträge auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus stellen, eine zwingende, klare und eindeutige Aufteilungsregelung geschaffen. Ansonsten waren nur einzelfallbezogene Sachverhaltsfragen zu beurteilen. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Damit war die Revision gegen das Erkenntnis und den Beschluss als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100088.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at